Art. 17 OR, Art. 71 OR, Art. 400 OR, Art. 758 Abs. 2 OR; bill-discounting arrangements are not immoral per se absent proven fraudulent bill-riding toward third parties. A claim styled as unjust enrichment fails where the claimant performed under an existing contractual arrangement and merely alleges non-receipt of the agreed counterperformance. In such a contractual claim, the claimant bears the burden of substantiating the decisive factual basis, in particular the amount actually realized by the counterparty from the bills and the resulting reimbursement share (consid. 2-3). A concordat dividend paid on one's own bill debt is only a partial payment; it reduces but does not extinguish the recourse claim against the other bill obligor, yet no equalization claim arises without a common discharge of both parties' joint debt (consid. 4).
Juni, daß er zu den vereinbarten Bedingungen heute weitere 12,000 Fr. in Zirkulation gesetzt habe. Mit dem Verfall und der Einlösung dieser Wechsel hörte jedoch der vereinbarungsgemäße Wech selverkehr zwischen den Kontrahenten nicht auf; dieser Verkehr wurde vielmehr ununterbrochen fortgesetzt bis zu dem am 15. Juli 1906 eintretenden Tode Henleins, und zwar ohne daß inzwischen jemals eine gegenseitige Abrechnung der beiden vorgenommen worden wäre. Über den Nachlaß Henleins wurde das öffentliche Inventar gemäß 941 zürch. PGB aufgenommen. Für dieses Inventar meldete der Kläger (nachdem er nach dem Tode Henleins zunächst, am 17. und 20. Juli 1906, noch zwei der von ihm akzeptierten und ver fallenen Wechsel in Beträgen von 1826 Fr. 45 Cts. und 1908 Fr. 30 Ets., eingelöst hatte) eine Forderung von 48,063 Fr. 30 Cts. an, als Gesamtbetrag von noch nicht fälligen Gefällig keitsakzepten , die er Henlein gegenüber eingegangen sei und die bei folgenden Banken diskontiert worden seien: Akzepte für 26,044 Fr. bei der Inkasso und Effektenbank in Zürich; Akzepte für 7222 Fr. 10 Cts. bei der Schweiz. Volksbank in Zürich; Akzepte für 9209 Fr. a Cts. bei der Leihkasse der Stadt Zürich, und Akzepte für 5587 Fr. 40 Cts. bei der Zürcher Kantonalbank. Der Nachlaß Henleins wurde auf Grund des öffentlichen In ventars von der Beklagten Barbara Henlein, seiner Wittwe, an getreten. Dieser gelang es hierauf, mit den Gläubigern ihres Mannes, speziell mit den genannten Banken, ein privates Abkom men zu treffen, wonach die Banken sich für ihre Wechselforderungen mit einer Abfindung seitens der Beklagten von 15 % begnügten, die ihnen ausgerichtet worden zu sein scheint. Anderseits vermochte der Kläger mit seinen Gläubigern einen im Januar 1907 gericht lich bestätigten Zwangsnachlaßvertrag mit 25% Nachlaßdividende herbeizuführen und bezahlte demgemäß seinerseits an die erwähuten Wechselforderungen der Banken die entsprechenden Quoten von ins gesamt 12,355 Fr. 35 Cts., wogegen ihm die Inkasso und Effek tenbank und die Leihkasse der Stadt Zürich ihre Wechsel heraus gaben, während die Schweiz. Volksbank und die Zürcher Kantonal bank die ihrigen wegen Einspruchs der Beklagten gegen ihre Ab lieferung an den Kläger zunächst noch zurückbehielten und sie später gerichtlich deponierten. In der Folge setzte nun der Kläger, nachdem er der selbst nach eigener Angabe, über den Wechselverkehr mit Henlein kein Buch geführt hatte sich vorerst durch die Einleitung einer Strafklage gegenüber der Beklagten, wegen Betrugs, Einsicht in die Buchführung Henleins zu verschaffen gewußt hatte, im vorlie genden Zivilprozesse gegen die Beklagte folgende Begehren ans Recht:
Dieses Guthaben, abgezogen von dem für das Inventar an gemeldeten Gesamtbetrage der damals noch nicht eingelösten Wechsel verbindlichkeiten des Klägers von 48,037 Fr. a Cts. ergebe einen Saldo zu Gunsten des Klägers von 43,449 Fr. 55 Cts., weshalb er mit der Bezahlung der Nachlaßdividende von 25 % jener Wechselverbindlichkeiten tatsächlich 10,862 Fr. 39 Cts. (25% von 43,449 Fr. 55 Cts.) für Henlein bezw. die Beklagte ausge legt habe. Die Beklagte bestritt sämtliche Begehren der Klage und wandte dabei speziell der Rechnungsaufstellung des Klägers zu Ziffer 1 gegenüber wesentlich ein: Der Kläger könne jedenfalls nur die Forderung von 48,037 Fr. a Cts. in Rechnung setzen, die er als Gesamtbetrag der ausstehenden Gefälligkeitsakzepte im öffent lichen Inventar über den Nachlaß Henleins angemeldet habe; die daneben noch geltend gemachten Forderungen (3734 Fr. 75 Cts. für die Einlösung früher verfallener Wechsel und 2500 Fr. für den Synagogenplatz) seien unter allen Umständen durch Nichtan meldung auf den öffentlichen Schuldenruf erloschen. Allein auch von jenem angemeldeten Betrage habe der Kläger nichts mehr zu for dern. Es handle sich bei den fraglichen Akzepten ausschließlich um Prolongationswechsel; für die ursprünglich auf Grund der Ver einbarung vom Jahre 1901 in Umlauf gesetzten Wechsel aber habe der Kläger allermindestens die ihm vereinbarungsgemäß zukom mende Hälfte ihrer Diskontobeträge erhalten (nämlich durch die von ihm selbst anerkannten Zahlungen Henleins von 10,500 Fr. nebst einer weitern, durch Quittung ausgewiesenen Zahlung von 2871 Fr. 30 Cts.). Dazu machte die Beklagte widerklageweise die Forderung dem Kläger gelieferte Waren von 323 Fr. in dem durch den Nach laßvertrag des Klägers auf 25 % reduzierten Betrage geltend und verlangte ferner ihrerseits die Herausgabe der im Besitze des Klä gers befindlichen, sowie der gerichtlich deponierten Wechsel. B. Durch Urteil vom 18. Dezember 1909 hat die I. Appel lationskammer des zürcherischen Obergerichts über die angeführten Parteibegehren erkannt:
aber hat die Beklagte selbst nicht in bestimmter Weise behauptet, und die Akten bieten hiefür auch keine genügenden Anhaltspunkte. 2. Frägt es sich daher, ob die streitige Forderung an sich begründet sei, so ist vor allem die rechtliche Natur und Substan ziierung dieses Anspruches klarzustellen. Der Kläger hat zu dessen Begründung zwei verschiedene Rechtsstandpunkte eingenommen. Er hat einerseits ausgeführt, es handle sich dabei um die Rückfor derung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten; denn er habe im eingeklagten Betrage Schulden der Beklagten bezahlt und die Beklagte so auf seine Kosten um jenen Betrag bereichert. Anderseits aber hat er sich darauf berufen, daß er seine Gefällig keits Wechselverpflichtungen im Auftrage des Ehemannes der Be klagten eingegangen sei und daß ihm deshalb dieser letztere, bezw. die Beklagte die Aufwendungen, welche er zufolge jener Verpflich tungen habe machen müssen, gemäß Art. 400 OR zu ersetzen habe. Die Vorinstanz hat den erstgenannten Standpunkt als richtig erachtet und die Klage danach beurteilt, indem sie angenommen hat, der Kläger kondiziere, was er geleistet habe und zu leisten an sich verpflichtet gewesen sei, mit der Behauptung, der Leistungs grund habe sich nicht verwirklicht, weil der Ehemann der Beklagten ihm nicht vereinbarungsgemäß die Hälfte des aus den Wechseln erlösten Geldes habe zukommen lassen. Allein tatsächlich behauptet der Kläger nicht, daß er eine Leistung zum Vorteile der Beklagten ohne Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wieder dahingefallenen Grunde gemacht habe, wie eine Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 71 OR voraus setzen würde. Denn nach seinen eigenen, durch die Akten belegten Angaben zahlte er den Betrag, auf dessen Ersatz er die Beklagte belangt, nicht grundlos, sondern in Erfüllung eingegangener Wech selverbindlichkeiten, und diese Verbindlichkeiten selbst ging er eben falls nicht grundlos ein, sondern vielmehr auf Grund der mit dem Ehemann der Beklagten abgeschlossenen und niemals rückgängig gemachten Vereinbarung vom 25. Juni/30. September 1901. Dagegen macht der Kläger geltend, daß er den ihm nach dieser Vereinbarung für die gemachten Leistungen (die Annahme und Einlösung der von Henlein begebenen Wechsel) gebührenden Gegen wert (die entsprechende Deckung seitens Henleins) nicht erhalten habe. Er erhebt also, richtig verstanden, die auf jene Vereinbarung gestützte Vertragsklage, welche nach seinem zweiten Rechts standpunkte als actio mandati contraria zu qualifizieren ist. 3.- Zur nähern Begründung seines Anspruchs hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe ihm seine Aufwendungen für die Einlösung der nach dem Tode ihres Ehemannes verfallenen Wechsel deswegen zu ersetzen, weil ihr Ehemann die volle Valuta dieser Wechsel empfangen habe. Bei Prüfung dieses Argumentes ist davon auszugehen, daß nach dem Vertrage vom Jahre 1901, auf welchem der Wechselverkehr zwischen dem Kläger und dem Ehe mann der Beklagten fußte, die Valuta der in Verkehr gesetzten Wechsel beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen zukommen und jede der Parteien die fälligen Wechsel zur Hälfte einlösen sollte. Nun ist im Prozesse von keiner Seite behauptet worden und geht auch aus den Akten nicht hervor, daß die ursprünglich in Zirku lation gesetzten Wechsel, im vertraglich vorgesehenen Wertbetrage von zirka 27,000 Fr., bei ihrem Verfall alle bar eingelöst worden seien, und daß das erwähnte Vertragsverhältnis damit zu Ende gegangen sei. Die Prozeßparteien sind vielmehr darüber einig, daß jene Wechsel in der Folge, jedenfalls zum Teil, prolongiert worden sind, ohne daß bis zum Tode des Ehemannes der Beklagten jemals eine Abrechnung auf Grund des Vertrages von 1901 erfolgt oder den weiteren Wechselverkehr eine neue vertragliche Grundlage ge schaffen worden wäre. Mit Bezug auf die tatsächliche Abwicklung des ganzen Wechselverkehrs hat der Kläger lediglich vorgebracht: einerseits, daß der Ehemann der Beklagten ihm von dem aus der Diskontierung der Wechsel erhaltenen Gelde nicht mehr als 10,500 Fr. habe zukommen lassen, und anderseits, daß jener ihm jeweilen bei Verfall von Wechseln das zu deren Einlösung nötige Geld gegeben und er selbst damit die betreffenden Wechsel jeweilen eingelöst habe. Hieraus folgt nun nicht ohne weiteres, daß der Ehe mann der Beklagten die Diskont Valuta der vorliegend strei tigen Wechsel einkassiert und das Geld für sich allein verwendet hat. Denn diese Annahme würde voraussetzen, daß dem Ehemann der Beklagten die Valuta auch dieser Wechsel bei deren Diskon tierung in bar ausbezahlt worden sei. Dies aber hat der Kläger selbst nicht behauptet und zum Beweise verstellt. Nach seinem Zu AS 36 II 1910
geständnis, daß die späteren Wechsel Prolongationsakzepte ge wesen seien, muß vielmehr die Behauptung der Beklagten als zu treffend angesehen werden, daß die von ihrem Ehemann bei der Diskontierung der heute streitigen Wechsel empfangene Valuta lediglich in der Herausgabe früherer Wechsel bestanden hat. Es wäre deshalb vom Standpunkte des Klägers aus zunächst klarzu stellen, in welcher Weise diese frühern Wechsel diskontiert worden seien und welche Verwendung die allfällig aus ihrer Dis kontierung resultierenden Barbeträge gefunden haben, und zwar hätte der Kläger diesen Nachweis zu leisten gehabt. Er macht zu Unrecht geltend: darauf, daß die späteren Wechsel bloße Prolon gationsakzepte gewesen seien, komme überhaupt nichts an; es frage sich lediglich, wieviel von der Gesamtsumme der begebenen Wechsel er, der Kläger, vom Ehemann der Beklagten erhalten habe; dies nachzuweisen aber sei Sache der Beklagten. Wohl fällt demjenigen, welcher sich zum Nachweise der Erfüllung einer Vertragspflicht auf eine Zahlung beruft, die Beweislast dafür auf, daß die Zahlung erfolgt sei, und demnach ist gewiß auch die Beklagte beweispflichtig dafür, daß ihr Ehemann dem Kläger die ihm nach der Verein barung von 1901 schuldigen Zahlungsleistungen gemacht habe. Allein bevor geprüft werden kann, ob der Ehemann der Beklagten seinen Zahlungsverpflichtungen gegenübrr dem Kläger nachgekommen sei, muß naturgemäß der Umfang dieser Verpflichtungen ermittelt. werden, und hiefür trifft nach den allgemeinen Beweisregeln den Kläger die Beweispflicht. Dem Kläger hätte es also in erster Linie obgelegen, darzutun, wieviel der Ehemann der Beklagten als Valuta der in Zirkulation gesetzten Wechsel in bar erhalten habe, und anzugeben, wieviel er danach, auf Grund der Verein barung von 1901, an den Kläger hätte abliefern sollen. Eine solche Substanziierung der Klage aber findet sich in den Akten nicht. Der Kläger hat sich vielmehr damit begnügt, ein Verzeichnis der von ihm bis zum Tode des Ehemanns der Beklagten mit diesem zusammen ausgegebenen Wechsel vorzulegen und dazu auf die un bestrittene Tatsache zu verweisen, daß der Ehemann der Beklagten die hier in Frage kommenden Wechsel habe diskontieren lassen. Es geht jedoch weder aus jenem Verzeichnis, noch aus dieser Tatsache hervor, welche Geldbeträge der Ehemann der Beklagten aus dem Wechselverkehr gezogen hat, da von den im Verzeichnis aufgeführten Wechseln zum mindesten ein Teil Prolongationswechsel sind, und danach, wie bereits bemerkt, insbesondere nicht feststeht, daß die vorliegend streitigen Wechsel gegen Bargeld diskontiert worden sind. Nach dem Gesagten erscheint es als durchaus zutreffend, wenn die Vorinstanz das Beweisangebot des Klägers dafür, daß er nicht die Hälfte der Akzepte, d. h. der dem Ehemann der Beklagten durch seine Akzepte verschafften Geldbeträge, erhalten habe, als unge nügend bezeichnet und erklärt hat, der Kläger hätte vor allem an geben und zum Beweise verstellen sollen, wieviel denn nach seiner eigenen Auffassung der Ehemann der Beklagten ihm noch auszu bezahlen gehabt hätte und inwiefern. Übrigens ist auch der fernern Ausführung der Vorinstanz ohne weiteres beizupflichten, es dürfe füglich davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Beklagten die Vereinbarung von 1901 erfüllt, also dem Kläger jeweilen die Hälfte der realisierten Wechselgelder habe zukommen lassen, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben und der son stigen Aktenlage während der fünf Jahre von 1901 1906 in dieser Hinsicht niemals eine Reklamation erhoben habe. 4. Zu der vorstehenden Erwägung kommt überdies, daß der Kläger nach dem Inhalte der mehrerwähnten Vereinbarung von 1901 wegen seiner ausgewiesenen Aufwendungen für die nach dem Tode des Ehemannes der Beklagten gemäß der allein in Be tracht fallenden Eingabe des Klägers im Nachlasse jenes ver fallenen Wechsel an sich keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte erheben kann. Die fragliche Vereinbarung bestimmt, daß er die Hälfte dieser Wechsel einzulösen habe. Tatsache aber ist, daß der Kläger zufolge Zwangsnachlaßvertrages mit seinen Gläubigern nur 25% der betreffenden Wechselbeträge bezahlt hat. Durch diese Zahlungsleistung hat der Kläger wohl seine eigene wechselmäßige Schuld völlig getilgt; die Zahlungsleistung qualifiziert sich jedoch trotzdem als bloße Teilzahlung im Sinne des Art. 758 Abs. 2 OR, indem dadurch die Wechselforderungen der Banken nicht schlechthin befriedigt wurden, sondern nach der Zahlung des Klä gers für den ungedeckten Saldo von 75 % der Wechselbeträge nebst Akzessorien in der Form des wechselmäßigen Regreßan spruches gegenüber dem Nachlasse des Ehemanns der Beklagten
als Wechselausstellers, also gegenüber der Beklagten, fortbe standen. Tatsächlich hat sich denn auch die Beklagte dieser ihrer Wechselschuld entledigt, indem es ihr gelungen ist, sich ihrerseits ob von den vollen gegen Bezahlung einer Quote von 15 0 Wechselbeträgen oder nur von deren Saldo von 75 %, ist aus den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen mit den Banken abzufinden. Folglich sind die streitigen Wechsel in Wirklichkeit nicht vom Kläger allein, sondern von den beiden Prozeßparteien zu sammen eingelöst worden, und zwar hat der Kläger nicht etwa mehr, als die ihm vereinbarungsgemäß auffallende Hälfte der Wechselbeträge, sondern vielmehr nur ¼ derselben bezahlt, wenn gleich auch die Beklagte weniger als die Hälfte jener Beträge, sogar noch eine geringere Quote, als der Kläger, geleistet hat. Bei dieser Sachlage könnte es sich nur fragen, ob nicht der Kläger, im Sinne der Vereinbarung von 1901, auf gleichmäßige Verteilung der von beiden Parteien zur Einlösung der Wechsel tatsächlich gemachten Gesamtaufwendungen Anspruch habe und des halb die zur Ausgleichung der beidseitigen Zahlungsleistungen er forderliche Differenz von der Beklagten zu fordern berechtigt sei. Allein für einen solchen Anspruch den der Kläger übrigens eventuell auch gar nicht erhoben hat fehlt die rechtliche Grund lage. Hievon könnte die Rede allenfalls nur sein, wenn den Par teien gemeinsam ein Nachlaß ihrer gemeinsamen Wechselschuld in dem Sinne gewährt worden wäre, daß die Banken sich mit den von beiden zusammen geleisteten Beträgen, in Anbetracht dieser Gesamtleistung, für ihre Forderungen befriedigt erklärt hätten. In dieser Weise ist jedoch die Tilgung der beidseitigen Wechselschuld der Parteien tatsächlich nicht erfolgt. Es hat, wie bereits festgestellt, kein einheitlicher, für beide Parteien zugleich eintretender Schuld erlaß stattgefunden, sondern jede Partei hat für sich und unab hängig von der andern den teilweisen Nachlaß ihrer eigenen Schuld erreicht. Insbesondere hat der Kläger durch seine Abzahlung der Nachlaßvertragsdividende von 25% nicht etwa erwirkt, daß uun auch die Beklagte weniger als die ihr nach dem internen Verhältnis mit dem Kläger obliegende Hälfte der vollen Wechselbeträge be zahlen mußte. Vielmehr hätte die Beklagte, sofern sie sich nicht ihrerfeits ebenfalls gegen Bezahlung einer geringeren Quote mit den Banken gütlich abzufinden vermocht hätte, den gesamten, nach Abzug der Zahlung des Klägers verbleibenden Saldo der Wechsel beträge in Erfüllung ihrer eigenen Schuldpflicht bezahlen müssen. Ferner kann der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht etwa auf die Tatsache gestützt werden, daf zwei der Banken ihre Wechsel dem Kläger gegen die Bezahlung seiner Nachlaßdivi dende ausgehändigt haben. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß die betreffenden Banken sich mit jener Abfindungsquote als für ihre Wechselforderungen schlechthin befriedigt erklärt hätten, daß also der Kläger mit seiner Zahlungsleistung die Wechsel tatsächlich allein eingelöst habe, und deshalb die Beklagte gemäß der Verein barung von 1901 für die Erstattung der Hälfte des bezahlten Betrages belangen könne. Die Aushändigung der Wechsel an den Kläger kann schlechterdings nicht in dieser Meinung erfolgt sein; denn tatsächlich haben sich ja auch die betreffenden Banken mit der Abzahlung des Klägers nicht zufrieden gegeben, sondern daneben auch noch von der Beklagten eine, wenn auch ebenfalls ermäßigte, Abzahlung verlangt und erhalten. 5. Da der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen an die streitigen Wechsel jedenfalls nicht mehr bezahlt hat, als er selbst auf Grund der maßgebenden Vereinbarung zu leisten ver pflichtet war, muß die in Rede stehende Klageforderung mit der Vorinstanz im vollen Umfange abgewiesen werden; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 18. Dezember 1909 in allen Teilen bestätigt.