Art. 876 Abs. 1 OR, Art. 868 OR; territoriale Wirkung des Firmenausschliesslichkeitsrechts und Löschungsanspruch: Die vorschriftsgemäss eingetragene und veröffentlichte Firma geniesst schweizweit Ausschliesslichkeit. Die in Art. 868 OR statuierte Ausnahme erlaubt dem Träger eines bürgerlichen Namens, diesen ausserhalb des Registerbezirks der älteren Eintragung gleichwohl als Firma zu verwenden; darüber hinaus besteht keine örtliche Priorisierung des späteren Verwenders. Ein dem bürgerlichen Namen beigefügter sachlicher Zusatz ist unzulässig, wenn er mit einer älteren Firma kollidiert und Verwechslungsgefahr begründet. Der Anspruch auf gerichtliche Löschung des unzulässigen Zusatzes ist aus Art. 876 Abs. 2 OR abzuleiten, da das Verbot der weiteren Führung die Beseitigung der eingetragenen Verletzung umfasst (consid. 1).
Namen trägt, auf welchen die Firma lautet. Denn aus dieser Be stimmung muß a contrario geschlossen werden, daß der dritte Träger eines bürgerlichen Namens, welcher bereits als Firma im Handelsregister eingetragen ist, seinen Namen an einem andern Orte, d. h. in einem andern Registerbezirk, gleichwohl als Firma benutzen darf, und daß also insoweit das Prinzip der universellen Ausschließlichkeit der eingetragenen Firma durchbrochen ist. Allein anderseits folgt hieraus, nach der Regel von der strikten Aus legung des Ausnahmerechts, auch, daß nur gegenüber dem star ken Persönlichkeitsrechte eines Dritten auf seinen bürgerlichen Na men das Firmenrecht des eingetragenen Inhabers im angegebenen Umfange, d. h. außerhalb des Ortes bezw. des Registerbezirks der Firmeneintragung, zurücktreten muß, daß also im übrigen, d. h. soweit nicht ein ziviles Namensrecht in Frage kommt, das Prin zip der Firmenausschließlichkeit im Sinne des Art. 876 Abs. 1 OR ungeschwächt zur Geltung kommt. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht schon in seinem Urteile vom 29. Dezember 1898 in Sachen: Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn gegen Schweiz. Hypothekenbank in Bern (A S 24 II Nr. 104, spez. Erw. 3 S. 894 ff) entwickelt und seither nicht mehr verlassen. Danach hat der Beklagte kein Recht darauf, seinen bürgerlichen Namen mit einem Zusatz als Firma zu verwenden, welcher mit der Firma der Klägerin kollidiert, da die Priorität der Eintragung dieser Firma in Zürich gegenüber der Eintragung des streitigen Zusatzes des Beklagten ( Globus ) überhaupt außer Frage steht und übrigens speziell gegenüber der eingeklagten gegenwärtigen Einkleidung dieses Zusatzes ( Magazin z. Globus ) ja auch für die Eintragung der Klägerin in St. Gallen gegeben ist. Daß aber der fragliche Zusatz mit der Firma der Klägerin kollidiert, indem er Verwechs lungen zwischen ihr und der Firma des Beklagten herbeizuführen geeignet ist, bedarf keiner weitern Erörterung, hat doch der Be klagte den Zusatz in seiner heutigen Form zugestandenermaßen gerade zu diesem Kollisionszwecke gewählt, um auf Grund seiner vermeintlichen Priorität auf dem Platze St. Gallen die dortige Verwendung der Firma der Klägerin auszuschließen. Die Klage ist daher schon in Anwendung des Art. 876 OR gutzuheißen, und es braucht unter diesen Umständen das von der Vorinstanz ebenfalls gebilligte Argument der Klägerin aus Art. 865 Abs. 3 und 4, welches dahingeht, daß ihre zürcherische Firmeneintra gung auch deswegen entscheidend sei, weil sie für ihre Zweignieder lassung in St. Gallen nach Vorschriftjener Bestimmungen die gleiche Firma führen müsse, wie für ihr Hauptgeschäft in Zürich, nicht mehr erörtert zu werden. Der Anspruch der Klägerin auf Löschung des ihr Firmenrecht verletzenden Zusatzes der Firma des Beklagten erscheint, obschon in rt. 876 Abs. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen, als zulässig, da er sachlich in dem dort erwähnten Recht, den Unberechtigten auf Unterlassung der weitern Führung der Firma zu belangen , ent halten ist. So sieht denn auch die bundesrätliche Verordnung über das Handelsregister vom 6. Juni 1890 in Art. 28 Ziff. 4 die amtliche Löschung einer eingetragenen Firma ausdrücklich vor, für den Fall, daß ein gerichtliches Urteil auf Begehren eines Dritten sie ausgesprochen hat. (Siehe im gleichen Sinne für die deutsche Praxis: Staub, a. a. O., S. 202); erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom 6. November 1909 in allen Teilen bestätigt.