- Arteil vom 8. Juli 1910 in Sachen
Probst-Lotz, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Gesellschaft der von
Roll'schen Eisenwerke, Kl. u. Ber. Bekl.
Persönliche Belangbarkeit des Kollektivgeselfschafters und des
unbeschränkt haftenden Kommanditgesellschafters für die Ver
bindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 564 bezw. 601, in Verbindung
mit Art. 568 OR): Sie besteht schon von der Eröffnung des Gesell
schaftskonkurses an, nicht erst nach dessen Durchführung. Die
Vorschrift des Art. 568 OR ist lediglich vollstreckungsrechtlicher
Natur und in materiellrechtlicher Hinsicht ersetzt durch die Be
stimmung des Art. 218 SchKG.
A. Durch Urteil vom 27. Mai 1910 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt in vorliegender Rechtsstreitsache
erkannt: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und in seiner Berufungsschrift den
Antrag gestellt und begründet: Das angefochtene Urteil sei auf
zuheben und gemäß dem Rechtsbegehren der Klagebeantwortung
zu erkennen.
C. Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Berufungsantwort
den Antrag gestellt und begründet, die Berufung abzuweisen und
das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte ist unbeschränkt haftender Teilhaber der
durch Konkurs aufgelösten Kommanditgesellschaft E. Probst Cie.
in Basel gewesen. Im Konkurse hat die Klägerin eine Forderung
von 2194 Fr. 85 Cts. angemeldet, deren Bestand und Höhe der
Beklagte nicht bestreitet. Diese Forderung, nebst 6% Zins seit dem
Januar 1910, macht die Klägerin nun gleichzeitig im Klage
wege gegenüber dem Beklagten geltend, der seine Zahlungspflicht
verneint, weil er erst nach Beendigung der Konkursliquidation und
nur für den in dieser nicht erhältlichen Forderungsrest belangt
werden könne. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage
gutgeheißen.
- Der durch Art. 564 Abs. 1 OR aufgestellte Grundsatz,
daß der Kollektivgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesell
schaft solidarisch haftet, wird in Absatz 3 daselbst insoweit gemildert,
als diese Haftbarkeit erst nach der Auflösung oder nach erfolgloser
Betreibung der Gesellschaft geltend gemacht, der Gesellschafter erst
dann persönlich belangt werden kann. Daß dagegen die Belang
barkeit auch noch von da an irgendwie beschränkt sei, namentlich
in den hier in Betracht kommenden Fällen, wo die Gesellschaft in
folge Konkurses aufgelöst wurde, ist aus dem Abs. 3 cit. nicht
zu entnehmen, der sich vielmehr im Sinne einer sofortigen und
vollen Haftbarkeit des Gesellschafters ausdrückt. Eine solche Be
schränkung ließe sich nur auf den Art. 568, auf den sich auch der
Beklagte beruft, stützen, mit der Begründung, darin würden die
in Art. 564 über die persönliche Haftbarkeit des Gesellschafters
und ihre Geltendmachung enthaltenen zivilrechtlichen Normen noch
näher, und zwar einengend, präsiziert, so nämlich, daß ein An
spruch gegen den Gesellschafter erst nach der Durchführung der
freiwilligen oder zwangsweisen Liquidation des Gesellschaftsver
mögens entstehe und daß er auf die Bezahlung nur der Ausfalls
forderung gerichtet sei. Mag nun auch der Art. 568 seinem Wort
laute nach für sich allein diese Auslegung zulassen, so steht ihr
zunächst vom Standpunkt der Gesetzesredaktion aus der auffallende
Umstand entgegen, daß die Frage der solidarischen Haftbarkeit des
Gesellschafters danach zusammenhanglos an zwei verschiedenen Stellen
des Gesetzes geordnet wäre. Namentlich aber führt sie zu einem
praktisch ganz unbefriedigenden Ergebnisse: Denn wenn der Gesell
schafter erst nach der Durchführung der Vollstreckung gegen das
Gesellschaftsvermögen belangbar ist, so versagt seine gesetzliche Haft
barkeit gerade zu der Zeit, wo sie ihre wesentliche Bedeutung be
sitzt, wo nämlich der Gläubiger für seine Forderungen befriedigt
werden soll; und da sich die Liquidation des Gesellschaftsvermögens
in der Regel längere Zeit hinauszieht, so würde der Gesellschafter
in den Stand gesetzt, Gesellschaftsvermögen der Privatvermögens
masse zuzuführen und es zur vorzugsweisen Befriedigung seiner
Privatgläubiger zu verwenden; und der an der Geltendmachung
seiner Haftungsforderung verhinderte Gesellschaftsgläubiger vermöchte
nicht wirksam dagegen aufzutreten, indem regelmäßig weder eine
Sicherung seiner Forderung durch Arrest noch eine Anfechtung der
Vermögensübertragung durch die actio Pauliana möglich wäre.
Die Nachteile dieses Rechtszustandes sind offensichtlich, und gegen
über ihrer Allgemeinheit sind die Ausnahmefälle von untergeord
neter Bedeutung, wo der Gesellschafter, trotzdem das Gesellschafts
rmögen zur Deckung der Gesellschaftsgläubiger ausreicht, sofor
für die ganze Forderung belangt wird und dadurch unter Um
ständen eine Gefährdung seiner privaten Vermögenslage erleidet.
Aus diesen Gründen liegt es näher, in Art. 568 keine materiell
rechtliche, das Haftungsverhältnis des Gesellschafters gegenüber
dem Gesellschaftsgläubiger ordnende Bestimmung zu sehen, sondern
eine vollstreckungsrechtliche Bestimmung, wofür auch ihr Wortlaut
spricht (namentlich der Ausdruck Befriedigung aus dem Privat
vermögen suchen ). Hienach regelt der Artikel die Beziehungen, die
sich ergeben, wenn gleichzeitig gegen die Gesellschaft und den Ge
sellschafter ein Exekutionsverfahren im Gange ist und nun der
Umfang der konkurrierenden Beschlagsrechte der Gesellschafts und
der Privatgläubiger festgesetzt werden muß. Dies tut der Art. 568
in der Weise, daß er den Gesellschaftsgläubigern denen zunächst
der Art. 566 das ausschließliche Beschlagsrecht am Gesellschafts
vermögen einräumt ein solches zwar auch am Privatvermögen
des Gesellschafters in Konkurrenz mit den Privatgläubigern ge
währt, aber so, daß das am Gesellschaftsvermögen erlangte in
jerster Linie zur Befriedigung ihrer Forderungen dienen soll und
enes andere nur subsidiär. Im Privatkonkurs kann also die For
derung nicht schlechthin wie die eines Privatgläubigers angemeldet
und geltend gemacht werden, sondern nur in soweit, als sie im
Gesellschaftskonkurse keine Befriedigung findet. Damit bleibt aber
das hier streitige Recht des Gläubigers, nach Auflösung der Ge
sellschaft vom Gesellschafter persönlich die sofortige Bezahlung der
vollen Gesellschaftsschuld zu verlangen, unberührt, solange nicht
der Gesellschafter aus Gründen des Zwangsvollstreckungsrechts
(namentlich weil er selbst im Konkurse ist oder weil die betreffende
Zahlung nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar wäre) an der wirk
samen Entäußerung seines Vermögens gehindert ist. Nach all dem
betrifft der Art. 568 die gleiche Frage, die später, bei der Ver
einheitlichung des Vollstreckungsverfahrens, durch den Art. 218
SchKG geregelt worden ist; und dieser Artikel hat ihn also in
Wirklichkeit ersetzt, wobei der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich von
einer konkursmäßigen Geltendmachung der Forderung des Gesell
schaftsgläubigers sprechen konnte, während er vorher bei Abfassung
des Art. 568 die Verschiedenheit des kantonalen Schuldbetreibungs
rechtes und namentlich die Möglichkeit einer pfändungsweisen Voll
streckung zu berücksichtigen hatte und sich daher unbestimmter aus
drücken mußte.
Im erörterten Sinne ist denn auch der Art. 568 bereits von
der kantonalen Rechtssprechung (Revue II Nr. 42 und III Nr. 164,
Zürcher handelsrechtl. Entsch. Bd. 18 Nr. 1 und Bd. 4 n. F.
Nr. 202) und überwiegend in der Literatur (Schneider und Fick,
Kommentar, Art. 564 Note 6 b und 8, Art. 568 Note 2; Haber
stich, Obligationenrecht, II S. 396) ausgelegt worden. Jene
andere Auffassung hat freilich Hafner (Kommentar, Art. 564
Anmerkung 8) unter Hinweis auf den Art. 122 des frühern
deutschen Handelsgesetzbuches und die ihm von der deutschen Doktrin
gegebene Auslegung vertreten. Allein aus dieser Bestimmung kann
für das schweizerische Recht nichts abgeleitet werden; schon deshalb
nicht, weil bei der offenen Handelsgesellschaft des deutschen Rechts
die Haftung des Gesellschafters anders als bei der Kollektivgesell
schaft des Obligationenrechts geregelt ist, indem die Belangbarkeit
schon vor der Gesellschaftsauflösung besteht und indem, wenn sie
laut Art. 122 cit. nach der Auflösung aufhörte, dies in Beziehung
zu dem ausschließlichen Recht der Gesellschaftsgläubiger auf Befrie
digung aus dem Gesellschaftsvermögen gebracht würde. Übrigens
hat das gegenwärtige deutsche Handelsgesetzbuch diesen Rechtszu
stand abgeändert und läßt durch seinen Art. 128 die Belangung
des Gesellschafters nunmehr ebenfalls sogleich mit der Gesellschafts
auflösung zu; und zwar ist diese Anderung gerade durch die schon
genannten Nachteile, wie sie sich in Deutschland bei der frühern
Regelung fühlbar machten, veranlaßt worden (vergl. Denkschrift
zum Entwurf des Handelsgesetzbuches, S. 95).
Ist somit der Gesellschaftsgläubiger berechtigt, den Kollektivge
sellschafter sofort mit der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses für
seine ganze Forderung an der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen,
so muß die Klage gutgeheißen und die Berufung abgewiesen werden,
da für den Beklagten als Kommanditgesellschafter die gleichen
Grundsätze gelten (vergl. Art. 601 und 611 OR).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 27. Mai 1910 bestätigt.