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BGE 36 II 375 ΓÇó Partner’s personal liability arises at company bankruptcy opening
BGE 36 II 375Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II27.05.1910Dismissed
The Federal Court held that an unlimited partner, and by analogy a limited partner with unlimited liability, may be sued personally for the full company debt as soon as the company bankruptcy is opened. Art. 568 OR is not a substantive rule postponing liability until liquidation is completed, but an enforcement provision governing competition between company and private creditors. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment confirmed.
Art. 564, 568 OR; Art. 218 SchKG; personal liability of the unlimited partner for company debts upon dissolution by bankruptcy. The personal claim against the partner arises already with the opening of the company bankruptcy and is not contingent on the completion of liquidation or limited to a remaining deficiency. Art. 568 OR regulates only enforcement consequences and the ranking of competing seizure rights; it does not restrict the substantive creditor’s claim. With the unification of enforcement law, its material function is replaced by Art. 218 SchKG. The same principles apply to the limited partner with unlimited liability (consid. 2).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
derung nicht schlechthin wie die eines Privatgläubigers angemeldet und geltend gemacht werden, sondern nur in soweit, als sie im Gesellschaftskonkurse keine Befriedigung findet. Damit bleibt aber das hier streitige Recht des Gläubigers, nach Auflösung der Ge sellschaft vom Gesellschafter persönlich die sofortige Bezahlung der vollen Gesellschaftsschuld zu verlangen, unberührt, solange nicht der Gesellschafter aus Gründen des Zwangsvollstreckungsrechts (namentlich weil er selbst im Konkurse ist oder weil die betreffende Zahlung nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar wäre) an der wirk samen Entäußerung seines Vermögens gehindert ist. Nach all dem betrifft der Art. 568 die gleiche Frage, die später, bei der Ver einheitlichung des Vollstreckungsverfahrens, durch den Art. 218 SchKG geregelt worden ist; und dieser Artikel hat ihn also in Wirklichkeit ersetzt, wobei der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich von einer konkursmäßigen Geltendmachung der Forderung des Gesell schaftsgläubigers sprechen konnte, während er vorher bei Abfassung des Art. 568 die Verschiedenheit des kantonalen Schuldbetreibungs rechtes und namentlich die Möglichkeit einer pfändungsweisen Voll streckung zu berücksichtigen hatte und sich daher unbestimmter aus drücken mußte. Im erörterten Sinne ist denn auch der Art. 568 bereits von der kantonalen Rechtssprechung (Revue II Nr. 42 und III Nr. 164, Zürcher handelsrechtl. Entsch. Bd. 18 Nr. 1 und Bd. 4 n. F. Nr. 202) und überwiegend in der Literatur (Schneider und Fick, Kommentar, Art. 564 Note 6 b und 8, Art. 568 Note 2; Haber stich, Obligationenrecht, II S. 396) ausgelegt worden. Jene andere Auffassung hat freilich Hafner (Kommentar, Art. 564 Anmerkung 8) unter Hinweis auf den Art. 122 des frühern deutschen Handelsgesetzbuches und die ihm von der deutschen Doktrin gegebene Auslegung vertreten. Allein aus dieser Bestimmung kann für das schweizerische Recht nichts abgeleitet werden; schon deshalb nicht, weil bei der offenen Handelsgesellschaft des deutschen Rechts die Haftung des Gesellschafters anders als bei der Kollektivgesell schaft des Obligationenrechts geregelt ist, indem die Belangbarkeit schon vor der Gesellschaftsauflösung besteht und indem, wenn sie laut Art. 122 cit. nach der Auflösung aufhörte, dies in Beziehung zu dem ausschließlichen Recht der Gesellschaftsgläubiger auf Befrie digung aus dem Gesellschaftsvermögen gebracht würde. Übrigens hat das gegenwärtige deutsche Handelsgesetzbuch diesen Rechtszu stand abgeändert und läßt durch seinen Art. 128 die Belangung des Gesellschafters nunmehr ebenfalls sogleich mit der Gesellschafts auflösung zu; und zwar ist diese Anderung gerade durch die schon genannten Nachteile, wie sie sich in Deutschland bei der frühern Regelung fühlbar machten, veranlaßt worden (vergl. Denkschrift zum Entwurf des Handelsgesetzbuches, S. 95). Ist somit der Gesellschaftsgläubiger berechtigt, den Kollektivge sellschafter sofort mit der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses für seine ganze Forderung an der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, so muß die Klage gutgeheißen und die Berufung abgewiesen werden, da für den Beklagten als Kommanditgesellschafter die gleichen Grundsätze gelten (vergl. Art. 601 und 611 OR). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations gerichts des Kantons Basel Stadt vom 27. Mai 1910 bestätigt.