Art. 48 Ziff. 4 OG, Art. 53 Abs. 1 OG; Haftung des Staates für rechtmäßige Akte der Staatsgewalt: Eine zivilrechtliche Streitigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Privater von einem Kanton Entschädigung wegen Beeinträchtigung eines dinglichen Sonderrechts durch gesetzliche Maßnahmen verlangt; der Streitwert bestimmt sich nach dem eingeklagten Betrag. Eine allgemeine eidgenössische Regel der Staatshaftung für rechtmäßige Akte besteht nicht; eine solche Haftung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Die bloße objektivrechtliche Beschränkung des Inhalts eines Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechts verletzt die Eigentumsgarantie nicht, sofern die Substanz des Rechts unberührt bleibt. Neue tatsächliche Behauptungen in der Replik sind unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig und spezifisch behauptet und belegt werden. Mangels gesetzlicher Grundlage und mangels nachgewiesenen Schadens ist die Entschädigungsklage abzuweisen.
gewalt, jedenfalls beschränkt auf Akte der kantonalen (im Gegen satze zur Bundes-) Gewalt. Erfordernis gesetzesmässiger Normierung solcher Schadenersatzpflicht. Mangel dieser Voraussetzung. Ver letzung der Eigentumsgarantie? Mangelnder Schadensnachweis. A. Die klägerische Genossenschaft, St. Niklausen Bruder schaft, ist seit Jahrhunderten im Besitze einer Fischenz, d. h. (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 1910 i. S. Luzern gegen Bähler, Erw. 6 ) eines grundsätzlich ausschließlichen Fischerei rechts, vom Lopperberg (gegenüber Stansstad) bis zur Harissen bucht (nordöstlich von Stansstad) und von da in den Furen (vom Ufer bis zu den Ruten oder Angebinden ) und in den Zügen (von den Ruten 180 m in den See hinaus) bis zur Kantonsgrenze nördlich vom Bürgenstock. Dieses Fischerei recht betrifft namentlich die Weißfische (Albeli) und die Balchen. Der Weißfischfang wurde auf der ganzen Strecke und das ganze Jahr mit den engmaschigen Zugnetzen ausgeübt, der Balchenfang nur zwischen der Harissenbucht und der Kantonsgrenze und nur vom 15. November bis zum 14. Dezember. Nachdem anläßlich der Franzoseninvasion vom Jahre 1798 das Dorf Stansstad bis auf vier Häuser abgebrannt war, wobei nach der Behauptung der Klägerin alle auf ihre Forderung be züglichen alten Urkunden zu Grunde gegangen waren, wurde der Klägerin mittels Pergamenturkunde und Sigill vom 28. November 1810 ihr Fischereirecht von Landammann und Rat bestätigt. Gegenwärtig ist die Fischenz sowohl im Güterschatzungspro tokoll von Nidwalden, mit 2500 Fr., als im Grundbuch von Stansstad eingetragen. Die Klägerin berechnet jedoch den Wer der Albelisischenz allein auf 3000 Fr. und den Wert des Balchensees auf 5000 Fr. Nun sei aber, führt sie aus diese Fischenz durch folgende Erlasse fast gänzlich entwertet worden,
Ausmittelung der Entschädigungssumme dem richterlichen Ermessen überlassen wird. Die Kompetenz des Bundesgerichts wird auf Art. 48 Ziff. 4 OG gegründet. In seiner Rechtsantwort hat der Beklagte unter vorsorg licher Verkündung des Streites an den Bundesrat und die fünf Kantonsregierungen der Uferkantone in erster Linie die Kompe tenz des Bundesgerichts bestritten und sodann Abweisung der Klage beantragt. Er führt aus
Die in der Klage beanspruchte Fischenz werde weder an erkannt noch bestritten; sie stehe jedenfalls auf schwachen Füßen.
Die Passivlegitimation des Beklagten sei nicht gegeben. Der Regierungsrat könne nicht als Fiskus in obwaltender Rechts frage auf dem Zivilwege belangt werden ; denn der See sei nicht Staatsgut.
Der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. sei nicht gegeben; denn die Fischenz sei höchstens 1000 Fr. wert, und ein Schaden sei der Klägerin gar nicht entstanden.
Was die behaupteten Übergriffe anderer Fischer betreffe, so wisse die Regierung nichts davon, daß je gegen derartige Ein griffe in die Rechte der Klägerschaft eine Beschwerde einge gangen wäre.
Die Klageforderung sei eventuell verjährt. C. Die Replik enthält folgende neue Behauptung: die Klä gerin habe an den Regierungsrat das Gesuch gestellt, man möchte ihr gestatten, den Weißfischfang, anstatt mit dem Zuggarn, welches nun nicht mehr in Betracht kommen könne, mit den zur Zeit und als Ersatz für das Zuggarn gestatteten Weißfischnetzen auszuüben. Den Wegfall des Zuggarns würde die Klägerin durchaus nicht bedauern, wenn sie statt dessen sich des erlaubten Weißfischnetzes bedienen dürfte, wie die vom Kanton patentierten Fischer. Die Klägerin sei somit schlechter gestellt als diese. Hierin liege eine Rechtsungleichheit. Die Tatsache, daß andere vom Kanton paten tierte Fischer den Furen nach, wo die Klägerin das Weißfisch fangrecht allein besitze, ihre Netze auszuwerfen pflegen, wobei die Regierung keinewegs irgendwie einzuschreiten pflege, werde durch Zeugenverhör bewiesen werden. Die Klägerin könne zum min desten Gleichstellung mit den übrigen Fischern verlangen, welche mit Weißfischnetzen selbst im Privatfischenzgebiet fischen dürfen, ohne daß der Staat dagegen bis anhin irgendwie eingeschritten wäre . D. Die Duplik enthält nichts neues. E.- Mit Rücksicht auf die Liquidität des Falles ist von der Anordnung eines Beweisverfahrens Umgang genommen worden. F. In der heutigen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge wiederholt und in mündlichem Vortrage begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In Bezug auf die Kompetenz des Bundesgerichts ist zu bemerken, daß nach der zur Zeit noch herrschenden, jedenfalls aber nach der den Art. 110 BV und 48 OG seiner Zeit zu Grunde gelegenen Rechtsauffassung die vorliegende Klage sich zweifellos als eine zivilrechtliche qualifiziert. Es sind denn auch (vergl. aus neuester Zeit AS 35 1 S. 712 Erw. 2) derartige Klagen stets als nach den genannten Artikeln in die Kompetenz des Bundes gerichts fallend betrachtet werden. Die Kompetenz des Bundes gerichts zur Anhandnahme der vorliegenden Klage ist somit, da die Klägerin die Beurteilung durch das Bundesgericht verlangt, gegeben, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwert von 3000 Franken hat. Letzteres ist aber (vergl. Art. 53 Abs. 1 OG) schon deshalb der Fall, weil die Klägerin einen Betrag von 8000 Fr. fordert. Ob die Fischenz wirklich soviel wert sei, oder ob deren Wert sogar unter 3000 Fr. bleibe, wie der Beklagte be hauptet, bezw. ob der Klägerin wirklich ein Schaden in der Höhe von 8000 oder auch nur von 3000 Fr. erwachsen sei, was der Beklagte bestreitet, ist dagegen für die Bemessung des Streitwertes irrelevant.
Die Partei und Prozeßfähigkeit der klägerischen Genossenschaft ist derselben mit Recht nicht bestritten worden. Die Passivlegitimation des Beklagten, welche dieser bestritten hat, ist insofern vorhanden, als es sich fragt, ob der Staat auf Grund gewisser Akte der Staatsgewalt schadenersatzpflichtig geworden sei. Diese Frage aber deckt sich mit der materiell zu entscheidenden Streitfrage, wobei immerhin schon hier zu bemerken ist, daß der Kanton selbstverständlich nicht für Akte der Bundes gesetzgebung verantwortlich gemacht werden kann.
Was die vom Beklagten erhobene Verjährungs einrede betrifft, so könnte die Begründetheit derselben zweifel haft erscheinen, wenn es sich um einen Anspruch aus Art. 50 OR handeln würde. Da jedoch die Klage keineswegs im Sinne einer Deliktsklage substanziiert worden ist und eine Schaden ersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung im vor liegenden Falle auch tatsächlich nicht konstruiert werden kann (wie in Erwägung 4 hiernach ausgeführt werden wird), so ist die Möglichkeit einer einjährigen Verjährung auf Grund des Art. 69 OR von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten. Alsdann könnte es sich aber höchstens um eine Verjährung auf Grund des kan tonalen Rechtes handeln, wobei es jedoch Sache des Beklagten gewesen wäre, das bezügliche kantonale Recht anzuführen. Übrigens ist auch keineswegs erstellt, wann die Klägerin von der ihrer Behauptung nach schädlichen Wirkung der in Betracht kommenden Erlasse Kenntnis erhalten hat.
In der Sache selbst erscheint zwar die Existenz des von der Klägerin beanspruchten Fischereirechtes, das der Beklagte weder bestreitet noch anerkennt , als durch die Urkunde vom 28. No vember 1810 in Verbindung mit der bisher unangefochtenen Aus übung dieses Rechts genügend ausgewiesen. Indessen ist vor allem zu konstatieren, daß, wie bereits angedeutet, eine Verpflichtung des Beklagten aus unerlaubter Handlung hier nicht in Frage kommen kann und übrigens auch seitens der Klagepartei, wenig stens in der Klage, nicht behauptet wurde, da die Klage im Gegenteil auf der Behauptung beruht, es sei der Klägerin durch an sich rechtmäßige Akte der Staatsgewalt der eingeklagte Schaden zugefügt worden. Es sind denn auch diese Akke der Staatsgewalt, wie sie in der Klage einzeln angeführt wurden (Bundesgesetz über die Fischerei; kantonale Vollziehungsverordnung dazu; Konkordat der fünf Uferkantone und Konkordatsbeschluß vom 1. Dezember 1906), zweifellos alle auf durchaus gesetzliche Weise zu Stande gekommen. Allerdings enthält nun die Replik eine Bemerkung, wonach der Klägerin innerhalb der Grenzen ihrer Fischenz beim Albelifang nicht einmal die Benutzung der konkordatsmäßigen Weißfischnetze gestattet würde, während doch draußen im See jeder mit einem Patent versehene Fischer diese Netze benutzen dürfe. Darnach würde also nach der Behauptung der Klägerin in diesem speziellen Punkte ein ungesetzlicher, konkordatswidriger Eingriff in ihre Rechte vorliegen, womit freilich in einem gewissen Widerspruch zu stehen scheint, daß die Klägerin selber anführt, schon das Konkordat lasse die sog. Weißfischnetze nur außerhalb der Halden oder Furen, in einer Tiefe von wenigstens 20 m zu. Wie dem jedoch sei, jedenfalls ist, wie bemerkt, jene Behauptung (betreffend Schlechter stellung der Klägerin gegenüber andern Fischern) erst in der Replik aufgestellt und auch da nicht gehörig substanziiert worden. Auf diesen Punkt ist daher im gegenwärtigen Verfahren nicht einzutreten. Ähnlich verhält es sich mit der allerdings schon in der Klage aufgestellten Behauptung, es werde von patentierten Fischern, statt nur draußen auf dem See, auch auf dem Gebiete der klä gerischen Fischenz gesischt. Für diese Behauptung wurden zwar schon in der Klage bestimmte Zeugen angerufen; es ist jedoch erst in der Replik behauptet worden, daß die Regierung gegen diesen Übergriff keineswegs irgendwie einzuschreiten pflege, und zum Beweis dieser letztern Behauptung beruft sich die Klägerin einfach allgemein auf Zeugenverhör . Es müßte aber, damit auf diesen Punkt eingetreten werden könnte, zum mindesten rechtzeitig be hauptet und dafür ein spezieller Beweis angetragen sein, daß und gegenüber welchen Fischern die Behörden absichtlich oder fahr lässigerweise nicht eingeschritten seien.
Könnte es sich demnach nur um die Frage handeln, ob der Beklagte auf Grund rechtmäßiger Akte der Staats gewalt schadenersatzpflichtig geworden sei, so ist vor allem zu konstatieren, daß es sich hier in erster Linie um einen Akt der Bundesgewalt bezw. um die Ausführung einer Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 25) durch Erlaß des Bundesgesetzes über die Fischerei handelt, wofür, wie bereits in Erw. 2 bemerkt selbstverständlich ein Kanton nicht verantwortlich gemacht werden kann, und daß ferner auch diejenigen Akte der Staatsgewalt, als deren Urheber bezw. Miturheber der Kanton Nidwalden erscheint (Kantonale Vollziehungsverordnung, Konkordat der Uferkantone, Konkordatsbeschluß vom 1. Dezember 1906), nur die Ausführung der Vorschriften des Bundesgesetzgebers sind, da nicht etwa be hauptet wurde, der Kanton Nidwalden bezw. die fünf Uferkantone
seien hiebei über das im Bundesgesetz vorgesehene bezw. gestattete Maß hinausgegangen. Hievon abgesehen, ist zubeachten, daß (vergl. z. B. AS 4 S. 471 Erw. 4; 10 S. 293; 22 II S. 509 f; ferner Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 861 i. d. M.; Botschaft des Bundes rates über die Absinthinitiative BBl 1907 VI S. 341 ff und Botschaft betreffend Ausführung von Art. 32ter BV BBl 1910 III S. 537 ) ein eidgenössischer Rechtssatz, wonach eine Schaden ersatzpflicht des Bundes oder der Kantone für rechtsmäßige Akte der Staatsgewalt allgemein begründet wäre, nicht existiert. Daß und inwiefern aber das kantonale Recht einen Rechtssatz dieses Inhalts aufweise, hätte von der Klagpartei nachgewiesen werden müssen und ergibt sich jedenfalls nicht schon aus der in der Kantonsverfassung enthaltenen Eigentumsgarantie, da von einer Verletzung dieser Garantie bekanntlich (vergl. z. B. AS 5 S. 396f Erw. 4; 35 1 S. 119 Erw. 3) in denjenigen Fällen nicht ge sprochen werden kann, in denen einfach, wie hier, der Inhalt des Eigentums bezw. eines eigentumähnlichen dinglichen Rechtes durch Normen des objektiven Rechts in einer für alle Bürger verbind lichen Weise eingeschränkt, die Substanz des Rechts dagegen nicht betroffen wird. Wollte aber auch ohne einen bezüglichen Nachweis angenommen werden, das Recht des Kantons Nidwalden stehe in Bezug auf die Schadenersatzpflicht des Staates auf demjenigen Standpunkt, den im Anschluß an die französische Praxis namentlich Otto Mayer in seinem Verwaltungsrecht II 53 und 54, S. 134, 135 und 353 einnimmt, wonach der Staat jedesmal dann ersatz pflichtig ist, wenn einem Privaten im Interesse der Allgemeinheit ein besonderes Opfer auferlegt wird (vergl. auch Otto Mayer, Entschädigungspflicht des Staates nach Billigkeit; Anschütz Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen durch rechtmäßige Handhabung der Staatsgewalt; Fischer, Haftbarkeit des Staates und der Gemeinden für Schädigungen Privater durch legisla torische und administrative Erlasse sim Zentralblatt für Staats und Gemeindeverwaltung I S. 177, 185, 193 ; Blume, Recht der Anlieger an öffentlichen Straßen), so könnte doch von einer Gutheißung der Klage im vorliegenden Fall keine Rede sein. Einmal bedarf es auch der modernen Rechtsauffassung zur Be gründung der betreffenden Entschädigungsansprüche eines dieselben anerkennenden Gesetzes. Sodann aber ist zu beachten, daß das Opfer, welches der klägerischen Genossenschaft vielleicht mo mentan auferlegt wird (weil unter der Herrschaft der gegen wärtig geltenden strengen Vorschriften über Maschenweite, Schon zeit usw. der Fischfang zur Zeit weniger ausgiebig sein mag, als früher), ihr in ihrem eigenen Interesse auferlegt wird, da niemand mehr, als die Besitzer von Fischenzen, an der Hebung der Fischzucht interessiert ist, und da, was der Klägerin infolge dieser strengen Vorschriften vielleicht momentan an Ertrag abgeht, durch die Vermehrung des Fischbestandes und durch die damit verbundene Erhöhung des Kapitalwertes ihrer Fischenz (infolge Vermehrung des zukünftigen Ertrages) offenbar mehr als aufgewogen wird. Die Klägerin hat denn auch selber in ihren Rechtsschriften aner kannt, daß seit Abschluß des Konkordates der Albelifang wieder sehr ertragreich geworden ist und auch die Fischpreise gestiegen sind, was beides zweifellos mit der größten Schonung der Fische in einem Klausalzusammenhang steht. Aus dieser Erwägung ergibt sich übrigens zugleich, daß auch das Vorhandensein eines auf jene strengeren Vorschriften zurück zuführenden dauernden Schadens der Klägerin, falls zur An ordnung einer bezüglichen Expertise Anlaß vorgelegen hätte, aller Wahrscheinlichkeit nach verneint worden wäre. Zur Anordnung einer Expertise und zur eigentlichen Entscheidung der Frage, ob ein Schaden vorliege, war aber ein Anlaß deshalb nicht vor handen, weil, wie bereits dargetan, die Klage schon an dem Fehlen bezw. dem Nichtnachweis eines Satzes des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes über die Entschädigungspflicht des Staates für Schädigungen durch rechtmäßige Akte der Staatsgewalt scheitert, und weil, wie ebenfalls ausgeführt wurde, der Kanton Nidwalden selbstverständlich nicht für die Folgen eines Bundesgesetzes, sowie solcher Erlasse verantwortlich gemacht werden kann, welche sich nur als die Ausführung dieses Bundesgesetzes darstellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.