Choice of law in bilateral contracts; significance of litigation conduct for the parties' implied will. In disputes arising from reciprocal contracts, the applicable law is determined primarily by the parties' express or presumed intention as derived from the contract and the localization of performance. Conduct in the proceedings, including reliance on domestic law or failure to invoke foreign law, is merely an evidentiary indication and cannot prevail over the contract's content and structure. Where the seller's obligations form the contractual center of gravity and performance is due abroad, the law of that place may govern; an express contractual reference to foreign law reinforces that conclusion (consid. 2).
Dartois, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stöcklin-Pfund, Bekl. u. des Erfüllungsortes. Teilweise gekürzt. dingungen (conditions générales) gelten, die im belgischen Stahl dabei an, daß für die streitigen Kaufgeschäfte die allgemeinen Be 1906 (Anhebung der Betreibung) verhalten wissen. Er bringt total 14,622 Fr. 45 Cts. samt Zins zu 5% seit dem 9. Oktober aus jenem Geschäftsverkehr herrührenden Forderungsbetrages von mit seinem frühern Mitgesellschafter Pfister zur Bezahlung eines vorliegenden Klage will nun der Kläger den Beklagten solidarisch Erfüllungsort war, entstanden in der Folge Differenzen. Laut der bestellt. Aus diesen Geschäften, für die vertraglich Charleroi der beim Kläger Dartois in Charleroi zu verschiedenen Malen Stahl der Beklagte Stöcklin Pfund gewesen war, hatte im Jahre 1901 ditgesellschaft Pfister, Stöcklin Cie. in Basel, deren Mitglied A. Die Anfangs 1903 in Liquidation getretene Komman nachdem sich aus den Akten ergeben hat: vertrag (Verpflichtungen des ausländischen Verkäufers). Bedeutung Vertragsauslegung: Anwendbarkeit ausländischen Rechts beim Kauf Prozesse fällt lediglich als Indiz für den Vertragswillen in Betracht. sich ergebenden Parteiwitten ab, das Verhalten der Parteien im anzuwendende Recht grundsatzlich von dem aus dem Vertrage selbst gen. Rechts (Art. 56 0G). Bei zweiseitigen Verträgen hängt das Mangelnde Voraussetzung der Anwendung und Anwendbarkeit eid 49. Arteil vom 24. Juni 1910 in Sachen Ber. Bekl. Das Bundesgericht hat, (Anm. d. Red. f. Publ.)
handel üblich seien und denen sich die Bestellerin auch unterzogen habe. Diese Bedingungen erklären in Ziffer 8 das belgische Recht als anwendbar. Der geforderte Betrag setzt sich aus drei Posten zusammen, nämlich aus einer Forderung von 7222 Fr. 15 Cts. als Restsaldo der Fakturen verschiedener Bestellungen, einer Scha denersatzforderung von 6752 Fr. a Cts. wegen einiger nicht rech zeitig abgenommener Bestellungen und einer anderweitigen Schaden ersatzforderung von 647 Fr. 50 Cts. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und gleichzeitig Gegenforderungen geltend gemacht, worunter eine Scha denersatzforderung von 8357 Fr. 45 Cts. gegenüber dem ersten Klageposten, wegen mangelhafter Vertragserfüllung seitens des Klä gers, und eine Forderung von 1027 Fr. 37 Ets. gegenüber dem zweiten Klageposten, wegen entgangenen Gewinnes infolge Nicht ausführung einer der betreffenden Bestellungen. Die Vorinstanzen haben, in Beurkeilung dieser Ansprüche auf Grundlage des belgischen Rechts, die Klagebegehren im Gesamt betrage von 2947 Fr. 41 Cts. (den dritten Klageposten und 2299 Fr. 91 Cts. vom ersten Klageposten) mit 5% Zins seit dem 5. Oktober 1906 gegenüber dem Beklagten in solidarischer Verbindung mit seinem Mitgesellschafter Pfister zugesprochen und die Gegenbegehren des Beklagten gänzlich abgewiesen. B. Den am 8. Januar 1910 ergangenen Entscheid der obern kantonalen Instanz, des Appellationsgerichts von Basel stadt, hat nunmehr der Kläger auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, ihn aufzuheben und die Klageforderung von 14,622 Fr. 45 Cts. voll gutzu heißen, während der Beklagte auf dem Wege der Anschlußberufung die Anträge gestellt hat: Es sei festzustellen, daß die Streitsache nicht nach belgischem, sondern nach schweizerischem Rechte zu beur teilen sei, und es seien daher gegenüber der Klageforderung, soweit begründet, die erhobenen Gegenforderungen von 8357 Fr. 45 Cts. und 1027 Fr. 37 Cts. zur Verrechnung zuzulassen; eventuell sei die Sache zur Beurteilung nach schweizerischem Rechte an das kantonale Gericht zurückzuweisen; - in Erwägung: Die Vorinstanzen haben belgisches Recht angewendet, nicht wegen der conditions générales , sondern weil die Abnahme und Zahlung der Ware in Charleroi, als dem Wohnsitz des Klä gers, zu erfolgen hatte und eine gemeinsame, vom Richter zu be rücksichtigende Berufung der Parteien auf schweizerisches Recht nicht vorliege. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt es bei Streitigkeiten über die aus einem zweiseitigen Vertrage sich ergebenden Rechte und Pflichten in erster Linie darauf an, wo die Parteien nach ihrem ausgesprochenen oder präsumtiven Willen das Rechtsverhält nis lokalisiert haben Dabei fällt ihr Verhalten im Rechtsstreite insofern in Betracht, als die Berufung auf schweizerisches Recht oder die Nichtanrufung fremden Rechts als Vermutung für ihren Willen ausgelegt wird, ihre rechtlichen Beziehungen von Anfang an dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Schlechthin entschei dend dagegen sind die im Prozeß von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Ansichten über das anzuwendende Recht nicht. Im vorliegenden Falle nun hat sich der Kläger nicht unbedingt auf schweizerisches Recht berufen, sondern in erster Linie die An wendung belgischen Rechts postuliert und nur für den allerdings eingetretenen Fall, daß die conditions générales als unan wendbar erklärt würden, sich damit einverstanden erklärt, daß schwei zerisches Recht zur Anwendung komme, was der Beklagte von vorneherein verlangt hatte. Wenn nun auch noch in diesem Ver halten der Parteien im Prozesse eine Vermutung dafür erblickt werden wollte, daß sie von Anfang an der Meinung waren, es unterstehe das Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht, so würde sie doch durch den Einwand entkräftet, daß nach dem Inhalt der Abmachungen selbst zweifellos von einer Unterwerfung unter das schweizerische Recht nicht die Rede sein kann, danach vielmehr ge sagt werden muß, daß die Parteien beim Vertragsabschlusse ver mutlich die Anwendbarkeit des belgischen Rechts gewollt haben. Der Schwerpunkt ihrer vertraglichen Beziehungen lag in den Ver pflichtungen des Verkäufers, über deren Erfüllung eben zwischen ihnen Streit herrscht. Und nun kann nach der Natur des Geschäfts
und der Art seiner Abwicklung der Wille der Parteien doch nur der gewesen sein, daß die Verpflichtungen des Verkäufers nach seinem Rechte sich beurteilen sollen. In den conditions géné rales , deren Anwendbarkeit freilich vom Beklagten bestritten wird, ist sogar ausdrücklich die Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter belgisches Recht verlangt. Und ferner liegt der vertragliche Erfül lungsort für die Verpflichtungen des Verkäufers anerkanntermaßen in Belgien, dessen Recht deshalb auch dann zur Anwendung kommt, wenn man den Erfüllungsort ohne Rücksicht auf den präsumtiven Parteiwillen als maßgebend erklärt. Der Umstand endlich, daß die Zertifikate nach Basel zu senden waren, ist nebensächlich und kommt für die Frage des anzuwendenden Rechts nicht in Betracht. (Vergl. AS Bd. 21 S. 868 Erw. 3; 32 II S. 416 Erw. 2); - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.