Art. 56 OG; absence of application or applicability of federal law as prerequisite to federal appeal review; claims derived from subrogation or unjust enrichment based on the alleged entitlement to foreclosure proceeds under cantonal mortgage law are not reviewable by the Federal Court where the cantonal courts deny that premise. The allocation of realization proceeds among mortgage creditors, and the question whether a pledged share should have borne only part of prior mortgages, belongs exclusively to cantonal law; the resulting recourse claim against a solidary debtor is likewise a matter of cantonal law when it depends on that allocation. In such circumstances the Federal Court cannot examine whether the lower courts correctly denied the asserted premise (consid. 1).
gehenden Pfandgläubiger mit ihrer Zustimmung auf Rechnung des Erwerbspreises übernahm. Auf den Erlös wurden in der Hauptsache die vorgehenden Pfandgläubiger, für einige überblei bende Franken Hauert, angewiesen. Die Restforderung Hauerts und die Forderung der Kantonalbank kamen zu Verlust. Auf eine gegen diese Verteilung von der Basler Kantonalbank erhobene Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs und Konkurssachen wegen Inkompetenz nicht ein. Die Rechte der Kantonalbank aus ihrer Hypothek gingen in der Folge auf die Genossenschaft Südwestplateau in Basel über. B. Nachdem diese Genossenschaft gegen Hauert auf Liegen schaften in Basel Arrest erwirkt und Betreibung eingeleitet hatte, gegen die der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, und nachdem sie mit einem Begehren um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen worden war, reichte sie am 11. Oktober 1909 gegen Hauert Klage ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zur Zahlung von 7542 Fr. 35 Cts. nebst 5% Zins seit 7. Oktober 1907, sowie weiterer 7 Fr. zu verurteilen. Die Klage wurde in grundsätzlicher Hinsicht folgendermaßen begründet: Aus dem Erlös der Liegenschaftsanteile der Ehegatten Schatzmann Eßlinger seien die beiden ersten Hypotheken vollstän dig bezahlt worden. Damit sei auch der Anteil des Beklagten an der Schuld der beiden ersten Hypotheken bezahlt worden. Dadurch sei der Beklagten demjenigen, der die Zahlung geleistet habe, regreßpflich tig geworden. In Ermangelung anderer Abrede erstrecke sich die Regreß pflicht auf die Hälfte der Forderungen. Nun habe die Kantonalbank infolge ihres Pfandrechts Anspruch gehabt auf den vollen Betrag des Ganterlöses bis zur Deckung ihrer Forderung, und dieser Inspruch bewirke, daß nicht Schatzmann, sondern der Bank das Regreßrecht gegenüber Hauert zustehe. Die Kantonalbank hätte denjenigen Teil des Ganterlöses erhalten, der übrig geblieben wäre, wenn lediglich der Hälfteanteil Schatzmanns an den beiden ersten Hypotheken und nicht auch der Hälfteanteil des Beklagten an dieser Schuld daran bezahlt worden wäre. Die Kantonalbank habe somit als Pfandgläubigerin eine andere auf ihrem Pfande haftende Forderung gegen den Beklagten bezahlt, dadurch daß das Betreibungsamt, das auch als Stellvertreter der Pfandgläubiger handelte, den ganzen Ganterlös bis zu ihrer völligen Deckung den ersten Hypotheken zugewiesen habe. Sie sei dadurch in Rechte des Solidarschuldners Hauert eingetreten. Jedenfalls hafte der Beklagte aus dem Titel der Bereicherung. Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage, und die beiden kantonalen Instanzen haben in diesem Sinne geurteilt, wobei das Appellationsgericht das Urteil des Zivilgerichtes auch in den Mo tiven bestätigte. Diese gehen dahin: Die Klägerin leite ihre Rechte aus dem von Schatzmann Eßlinger zu Gunsten der Basler Kan tonalbank ausgestellten Hypothekarartikel für 60,000 Fr. ab. Nun habe die Kantonalbank an den beiden Liegenschaftsanteilen, die dem Schatzmann gehörten, bloß ein Pfandrecht besessen. Da raus folge, daß der Gesamtkaufpreis, der an Stelle der Liegen schaftsanteile trat, nicht, wie die Klage zu behaupten scheine, Vermögen der Kantonalbank, sondern Vermögen Schatzmanns war und die Ablösung der ersten Hypotheken, deren Mitschuldner der Beklagte war, somit aus dem Vermögen Schatzmanns er folgte. Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten aus dieser Ablösung könne daher nur dem Schatzmann, nie der Kantonalbank zu stehen. Allerdings habe der Pfandgläubiger Anspruch auf den Pfanderlös, bevor dem Eigentümer davon etwas zukommen könne. Allein das Pfandrecht erstrecke sich nicht auf den Regreßanspruch der dem Eigentümer durch die Tilgung einer hypothekarisch ver sicherten Forderung aus dem Pfanderlös gegenüber einem Soli darschuldner entstehe. Denn dieser Regreßanspruch sei nicht Teil des Pfanderlöses, auf den der Pfandgläubiger allein Anspruch habe, sondern eine persönliche Forderung des Eigentümers des Pfandes, die nicht in der Verwertung des Unterpfandes, sondern in der Zahlung der ganzen ersten Hypotheken aus dem Ver mögen des Pfandeigentümers ihren Ursprung habe. Und möge auch richtig sein, daß der Kantonalbank dann, wenn die ersten Hypotheken nur zur Hälfte am Ganterlös partizipiert hätten, der eingeklagte Betrag zugefallen wäre, so ergebe sich daraus noch nicht eine Regreßpflicht des Beklagten ihr gegenüber, indem der selbe eben zur Kantonalbank in keiner rechtlichen Beziehung ge standen habe. C. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat die Klä gerin Berufung eingelegt unter Aufnahme des Klagebegehrens. AS 36 II 1910
Das Bundesgericht zieht in Erwägung Die Klage beruht und zwar sowohl insofern, als sie sich auf den Subrogations , als auch insofern, als sie sich auf den Bereicherungsstandpunkt stellt auf der Voraussetzung, daß der Erlös aus den beiden Liegenschaftsanteilen, der zur Ablösung der darauf lastenden ersten Hypotheken diente, zum Teil der Kanto nalbank gehört habe und ihr hätte zukommen sollen, weshalb der Bank ein Anspruch auf Rückerstattung des von ihr bezahlten Teils gegenüber dem Beklagten als Solidarschuldner der aus dem Pfanderlös getilgten ersten Hypotheken erwachsen sei. Ob nun aber jene Voraussetzung zutreffe, ob also der Kantonalbank wirk lich ein Teil des Pfanderlöses zustand oder hätte zukommen sollen, ist eine Frage des kantonalen Hypothekarrechts. Es handelt sich dabei ausschließlich darum, welche Rechte der Kantonalbank an den Unterpfändern aus ihrer Hypothek zustanden und in welchem Verhältnisse dieses ihr Pfandrecht zu dem Pfandrechte stand, das vorgehend auf den Unterpfändern, sei es bloß auf den ihr ver pfändeten Liegenschaftshälften, sei es auf den ganzen Liegenschaften, lasteten. Eidgenössisches Recht kommt dabei nicht in Betracht, ob nun der Anspruch damit begründet werde, daß deshalb, weil für die ersten Hypotheken die ganzen Liegenschaften, nicht nur die der Bank verpfändeten Hälften, hafteten, auf diese nur die Hälfte der ersten Hypotheken hätte verlegt werden dürfen, sei es, daß der Anspruch aus der Solidarhaft zweier Schuldner für die ersten Hypotheken hergeleitet werde, die bewirkt hätte, daß durch die Be zahlung der ersten Hypotheken aus dem Pfanderlös dem Pfand eigentümer eine Regreßforderung an den befreiten Solidarschuldner entstanden und an die Stelle der Pfänder getreten wäre. Wenn daher die Vorinstanzen jene Voraussetzung als nicht gegeben er klärten und aus diesem Gesichtspunkte die Klage abwiesen, so kann das Bundesgericht dieses Urteil, da dabei eidg. Recht nicht anzuwenden war und nicht angewendet wurde, nicht nachprüfen. Es ließe sich zwar denken, daß das eidgen. Betreibungsrecht für den Fall der zwangsweisen Verwertung von Pfändern, die mit andern Pfändern oder die für solidarische Schulden verpfändet sind, Bestimmungen aufstellte, wie der Pfanderlös zu behandeln sei. Allein derartige Bestimmungen bestehen tatsächlich nicht; die Regelung dieser Verhältnisse ist vielmehr gänzlich dem kantonalen Recht überlassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.