Appeal appellant not required to provide cost security due to insolvency

BGE 36 II 285Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.09.1904Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The respondent asked the Federal Court to order the appellant to provide additional security for costs, arguing that he was insolvent and had been unsuccessfully distrained. The Court held that, in appeal proceedings under the OG, cost security is governed by Art. 213 OG and not by Art. 26 BZP. Since Art. 213 OG does not list proved insolvency as a ground for security, the appellant cannot be compelled to provide it on that basis. The application was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 85 OG, Art. 213 OG; security for costs in appeal proceedings before the Federal Court; insolvency of the appellant is not a ground for cost security. Art. 26 BZP does not apply to the Federal appeal procedure, since Art. 85 OG refers only to the provisions expressly listed therein and omits Art. 26. Art. 213 OG constitutes the special and exhaustive rule for appeal proceedings; its deliberate departure from the BZP excludes an obligation to furnish security merely because the appellant is demonstrably insolvent. The respondent may require security only where the statutory prerequisites of Art. 213 OG are met, in particular where the party has no fixed domicile in Switzerland.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 23. April 1910 in Sachen Wälchli, Kl. u. Ber. Kl., gegen Spar und Leihkasse Zosingen, Bekl. u. Ber. Bekl. Sicherheitsleistung für die Prozesskosten: Der Berufungskläger ist hiezu wegen erweislicher Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet (Art. 213 06, im Gegensatze zu Art. 26 BZP). Das Bundesgericht hat auf ein Gesuch des Vertreters der Beklagten vom 15. Februar 1910, welches dahin geht, der Kläger sei als Berufungskläger, weil fruchtlos ausgepfändet, zu einer weiteren Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der Beklagten im Betrage von 400 Fr. event. 150 Fr. (über die ihm vom kantonalen Richter auferlegte, unge nügende Kostenversicherungssumme hinaus) zu verhalten; in Erwägung: Nach Art. 26 BZP kann der Kläger, welcher in der Eidge nossenschaft keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungs

286 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. II. Prozessrechtliche Entscheidungen unfähig ist, auf Verlangen des Beklagten zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten verhalten werden. Allein diese Bestimmung gilt nicht für das Berufungsverfahren vor Bundesgericht. Denn Art, 85 OG erwähnt in seiner Aufzählung der Vorschriften der Be P, welche, soweit das OG keine abweichenden Vorschriften enthält, auch für das Berufungsverfahren Anwendung finden, den Art. 26 nicht, sondern übergeht ihn in unzweideutiger Weise, 19 bis 25,indem er als anwendbar aufführt die Art. 28 bis 40. Überdies bestimmt Art. 213 OG (unter dem Titel Prozeßkosten im Zivilprozesse , der für das im OG geregelte Berufungsverfahren unzweifelhaft maßgebend ist), ab weichend von Art. 26 BZP: Wenn eine Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, so ist sie gehalten, für die Prozeß kosten und eine allfällige Prozeßentschädigung... Sicher heit zu leisten. Dieser klare Gesetzesinhalt zwingt zu der An nahme, daß eine Versicherungspflicht des Berufungsklägers für die Prozeßkosten vor Bundesgericht wegen erweislicher Zahlungsunfähigkeit nicht besteht. Angesichts der Fassung, einerseits des Art. 85 OG, und anderseits des Art. 213 OG, kann schlechterdings nicht mit der Gesuchstellerin dahin argumen tiert werden, der Gesetzgeber habe vermutlich aus Versehen den Fall der erweislichen Zahlungsunfähigkeit als Grund für die Sicherstellung der Prozeßkosten im OG weggelassen. Vielmehr muß in dieser Weglassung eine bewußte Abänderung der BZP erblickt werden, die sich speziell für das Berufungsverfahren wohl daraus erklärt, daß sich ja die berufungsbeklagte Partei von ge setzeswegen ohne Rechtsnachteil einer besonderen Verteidigung in der Berufungsinstanz enthalten kann (Art. 72 Abs. 1 und 74 bs. 3 OG; vgl. dazu Weiß, Berufung, S. 141 und 143). Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon durch (nicht publizierten) Beschluß vom 16. September 1904 in der Berufungsstreitsache Konkursmasse Kanitz Cie gegen Gauß entschieden; - beschlossen: Das Kostenversicherungsgesuch der Berufungsbeklagten wird ab gewiesen.

Schlagwörter

security for costsappeal procedureinsolvencyfixed domicileFederal Court

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an appellant before the Federal Court must provide security for costs because of proved insolvency.

Extrahierter Entscheid

No. Under the Federal Supreme Court appeal procedure, proved insolvency is not a ground for ordering security for costs; only lack of a fixed domicile in Switzerland triggers that obligation.

Extrahierte Begründung

Art. 26 BZP does not apply to Federal Court appeals because Art. 85 OG does not refer to it, while Art. 213 OG contains a different and exhaustive rule for cost security in appeals. The omission of insolvency from Art. 213 OG is a deliberate deviation from the BZP.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.