- Arteil vom 23. April 1910 in Sachen
Wälchli, Kl. u. Ber. Kl., gegen Spar und Leihkasse Zosingen,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten: Der Berufungskläger ist
hiezu wegen erweislicher Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet
(Art. 213 06, im Gegensatze zu Art. 26 BZP).
Das Bundesgericht hat
auf ein Gesuch des Vertreters der Beklagten vom 15. Februar
1910, welches dahin geht, der Kläger sei als Berufungskläger,
weil fruchtlos ausgepfändet, zu einer weiteren Sicherheitsleistung
für die Prozeßkosten der Beklagten im Betrage von 400 Fr. event.
150 Fr. (über die ihm vom kantonalen Richter auferlegte, unge
nügende Kostenversicherungssumme hinaus) zu verhalten;
in Erwägung:
Nach Art. 26 BZP kann der Kläger, welcher in der Eidge
nossenschaft keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungs
286 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. II. Prozessrechtliche Entscheidungen
unfähig ist, auf Verlangen des Beklagten zur Sicherheitsleistung
für die Prozeßkosten verhalten werden. Allein diese Bestimmung
gilt nicht für das Berufungsverfahren vor Bundesgericht. Denn
Art, 85 OG erwähnt in seiner Aufzählung der Vorschriften
der Be
P, welche, soweit das OG keine abweichenden Vorschriften
enthält, auch für das Berufungsverfahren Anwendung finden,
den Art. 26 nicht, sondern übergeht ihn in unzweideutiger Weise,
19 bis 25,indem er als anwendbar aufführt die Art.
28 bis 40.
Überdies bestimmt Art. 213 OG (unter
dem Titel Prozeßkosten im Zivilprozesse , der für das im OG
geregelte Berufungsverfahren unzweifelhaft maßgebend ist), ab
weichend von Art. 26 BZP: Wenn eine Partei in der Schweiz
keinen festen Wohnsitz hat, so ist sie gehalten, für die Prozeß
kosten und eine allfällige Prozeßentschädigung... Sicher
heit zu leisten. Dieser klare Gesetzesinhalt zwingt zu der An
nahme, daß eine Versicherungspflicht des Berufungsklägers
für die Prozeßkosten vor Bundesgericht wegen erweislicher
Zahlungsunfähigkeit nicht besteht. Angesichts der Fassung,
einerseits des Art. 85 OG, und anderseits des Art. 213 OG,
kann schlechterdings nicht mit der Gesuchstellerin dahin argumen
tiert werden, der Gesetzgeber habe vermutlich aus Versehen den
Fall der erweislichen Zahlungsunfähigkeit als Grund für die
Sicherstellung der Prozeßkosten im OG weggelassen. Vielmehr
muß in dieser Weglassung eine bewußte Abänderung der BZP
erblickt werden, die sich speziell für das Berufungsverfahren wohl
daraus erklärt, daß sich ja die berufungsbeklagte Partei von ge
setzeswegen ohne Rechtsnachteil einer besonderen Verteidigung in
der Berufungsinstanz enthalten kann (Art. 72 Abs. 1 und 74
bs. 3 OG; vgl. dazu Weiß, Berufung, S. 141 und 143).
Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon durch
(nicht publizierten) Beschluß vom 16. September 1904 in der
Berufungsstreitsache Konkursmasse Kanitz Cie gegen Gauß
entschieden; -
beschlossen:
Das Kostenversicherungsgesuch der Berufungsbeklagten wird ab
gewiesen.