Art. 10 Ziff. 1 PatG 1888; Patentnichtigkeit wegen fehlender Erfindung: Ein technischer Fortschritt ist nur patentfähig, wenn die Kombination bekannter Mittel über eine blosse handwerksmässige Verbesserung hinaus einen neuen, schöpferischen Gedanken bzw. einen patentfähigen technischen Nutzeffekt verwirklicht. Die Würdigung von Expertengutachten und die Beurteilung, ob die beanstandete Lösung eine Erfindung oder lediglich eine naheliegende Vervollkommnung darstellt, ist Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei zu überprüfen. Fehlt es an der Erfindung, so ist das Patent grundsätzlich für sämtliche Ansprüche nichtig zu erklären (consid. 3–4).
i. Br. das desinitive schweizerische Patent Nr. 23,740 für eine Heftvorrichtung an Sammelmappen. Das Patent umfaßt folgende vier Ansprüche:
welcher die Leisten mit dem Deckel und dem Rückblatt der Mappe aus einem Stück bestehen, indem sie durch Falze derselben gebildet sind. Skrebba übertrug dieses Patent im Jahre 1907 auf die heu tige Klägerin, welche die Fabrikation und den Vertrieb der Brief hefter unter dem Namen Fortschritt übernommen hat. Im näm lichen Jahr brachte die beklagte Firma Jean Steiner Cie, Pa pierhandlung in Basel, einen von der Firma Wilhelm Bodlaender in Rixdorf Berlin bezogenen Schnellhefter Fortuna in den Han del. Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung ihres Patentes, indem der einzige unwesenliche Unterschied zwischen beiden Heftern darin bestehe, daß der Schlitz, in welchen die beiden Messingspitzen eingeführt werden, beim Briefhefter der Beklagten in zwei kleinere Schlitze geteilt erscheine. Sie erhob daher bei der Beklagten Vor stellungen. Da die Verhandlungen jedoch zu keinem Ergebuts führ ten, leitete die Klägerin Anfangs Dezember 1907 gegen die Be klagte Strafklage wegen vorsätzlicher Patentverletzung ein. Antrags gemäß wurden die bei der Beklagten noch vorrätigen Schnellhefter Fortuna , beschlagnahmt; mit Verfügung vom 25. März 1908 stellte aber die Überweisungsbehörde gestützt auf ein von ihr ein geholtes Gutachten des Ingenieurs Stickelberger, welches zum Schlusse kommt, daß das Patent Nr. 23,740 seinerseits als bloße Nachbildung der Heftvorrichtung nach Patent Nr. 10,392 vom 3. Juni 1895 (Gladitz) anzusehen sei, die Untersuchung wegen mangelnden Beweises des strafbaren Tatbestandes ein. 2. Hierauf strengte die Klägerin am 23. August 1909 die vorliegende Zivilklage an. Gestützt auf ein Gegengutachten von Patentanwalt Ritter hält sie daran fest, daß der Gegenstand des Patentes Nr. 23,740 zur Zeit der Anmeldung in allen Teilen eine neue Erfindung gewesen sei. Der Anspruch des vom Exper ten Stickelberger herangezogenen früheren Patentes Nr. 10,392 vom 3. Juni 1895 decke sich nicht mit den vier Ansprüchen des klägerischen vom 2. Mai 1901. Ebenso unzutreffend sei die wei tere Behauptung Stickelberger's, daß mit dem Anspruch 1 des Patentes Nr. 23,740 auch die übrigen Ansprüche 2, 3 und 4 dahinfielen, da laut der Praxis des Bundesgerichts die Hinfällig keit des einen Anspruches nicht ohne weiteres diejenige der übrigen Ansprüche derselben Patentschrift zur Folge habe, selbst wenn die Ansprüche gegenseitig auf einander Bezug nehmen. Die Ansprüche 2, 3 und 4 blieben somit jedenfalls bestehen und der Schnellhefter der Beklagten bedeute eine Verletzung derselben. Die Beklagte machte in erster Linie geltend, die Klägerin habe sich s. Zt. verpflichtet, wegen der Fortunahefter gegen sie nicht gerichtlich vorzugehen. Sodann führt sie aus, das Patent Nr. 23,740 sei der Klägerin zu Unrecht erteilt worden, indem es im Zeit punkt der Anmeldung der Neuheit entbehrt habe, wie vom Ex perten Stickelberger nachgewiesen worden sei. Das der Klägerin für den nämlichen Schnellhefter vom deutschen Reichspatentamt erteilte Gebrauchsmuster Nr. 154,642 sei denn auch auf erfolgte Anfechtung durch Urteil des Landgerichts I Berlin vom 23. Ja nuar 1904 mangels Neuheit wieder aberkannt worden. Unter allen Umständen seien die Ansprüche 1, 2 und 4 nichtig. Auch hinsichtlich des Anspruches 3 fehle aber der technische Fortschrit und die schöpferische Idee. Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz weist die Einrede der Beklagten ab, die Klägerin habe durch außergerichtlichen Vergleich auf eine Klageerhebung wegen Patentverletzung verzich tet. Dagegen erachtet die Vorinstanz den der Widerklägerin oblie genden Nachweis der mangelnden Neuheit der Erfindung des Rechts vorgängers der Klägerin als durch das Gutachten der von ihr be stellten Oberexperten Ramel und Scholl als geleistet. Es liege in der Tat ein patentfähiges Plus nicht vor, auch wenn zum Haupt anspruch 1 noch die Unteransprüche sowie die Beschreibung und die Zeichnungen herangezogen würden. Der durch das Patent Nr. 23,740 realisierten Übertragung des Metallstreifenverschlusses nach Patent Gladitz auf die zur Zeit der Anmeldung des Patents Skrebba bereits bekannten Sammelmappen mit aus dem Deckel lelbst durch Falzen gebildeten Bindungsleisten fehle das nötige Maß des schöpferischen Gedankens und des technischen Fortschrittes, um ihr den Charakter einer neuen Erfindung zusprechen zu können. 3. Mit der Vorinstanz ist zunächst die von der Beklagten widerklageweise aufgeworfene Frage der Rechtsgültigleit des dem Rechtsvorgänger der Klägerin am 2. Mai 1901 erteilten schwei Lerischen Patents Nr. 23,740 zu untersuchen, da im Fall der Ver
neinung dieser Frage die Hauptfrage, ob die Beklagte dem paten tierten nachgeahmte Gegenstände feilgeboten habe und damit der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig geworden sei, in der Tat gegenstandslos wird. Aus der Fassung der Patentansprüche in Verbindung mit dem übrigen Inhalte der Patentschrift und den zugehörigen Zeichnun gen, sowie aus ihrer Vergleichung mit dem frühern Gladitzschen Patent Nr. 10392 geht hervor, daß beide Patente auf dem näm lichen Prinzip beruhen (Heften von Schriftstücken mittelst eines biegsamen Metallstreifens zwischen zwei Parallelleisten) und daß das neuere sich nur als eine Vervollkommnung des ältern erweist. Die Vorteile des Patents Nr. 23,740 gegenüber dem Gladitzschen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Dadurch, daß die Leisten, zwischen welche die zu sammelnden Schriftstücke einzulegen sind, durch zusammengeklebte, die ganze Mappenhöhe einnehmende Falze aus dem Deckel selbst gebildet werden, wird die Verwendung einer besonderen abnehmbaren Deckleiste überflüssig, somit das Einheften der Papiere erleichtert und gleichzeitig erreicht, daß der Rücken der Schriftstücke durch den Mappendeckel unmittelbar umgeben wird, statt frei zu liegen, wie nach dem Gladitzschen System. Diese Vor teile ergeben sich allerdings nur aus der Kombinierung der An sprüche 1 und 4, während die Ansprüche 2 und 3 bloße Aus führungsdetails betreffen (Auswechselbarkeit des Metallstreifens und Abschluß des Schlitzes auf der obern Leiste). 4. Fragt sich nun, ob hierin gegenüber dem Patent Nr. 10,392 ein patentfähiges Plus zu erblicken sei, so ist konstan ter Praxis gemäß zu prüfen, ob ein neuer technischer Nutzeffekt vorliege und ob dieser sich als Verwirklichung eines schöpferischen Gedankens im Gegensatz zu einer bloßen handwerksmäßigen Ver besserung darstelle. Auch in dieser Beziehung ist im allgemeinen der Vorinstanz beizupflichten, ohne daß jedoch das Bundesgericht an ihre Feststellungen gebunden wäre (wie vom Vertreter der Be klagten in seinem heutigen Vortrag geltend gemacht worden ist), da es sich hier um eine vom Bundesgericht frei zu würdigende Rechtsfrage handelt. Ebenso steht dem Bundesgericht das Recht der freien Überprüfung der verschiedenen Expertengutachten zu. Abgesehen davon, daß das einzige Plus, welches allenfalls als patentfähig in Betracht kommen könnte, sich aus dem Patentan spruch 1 allein nicht ergibt welchem Umstande allerdings eine zu große Bedeutung nicht beigelegt werden dürfte , ist mit den Experten Ramel und Scholl und der Vorinstanz zu sagen, daß das neue Patent im Grunde genommen lediglich eine Übertragung des Metallstreifenverschlusses nach Patent Gladitz auf Sammel mappen mit Falzleisten bedeutet, wobei durch die Ausbildung der obern Falzleiste zur Deckleiste eine besondere abnehmbare Deckleiste überflüssig wird. Wenn hierin auch ein etwelcher Fortschritt liegen mag, so kann derselbe doch nicht als Ausfluß einer schöpferischen Tätigkeit angesehen werden. Wie aus den Akten hervorgeht und übrigens auch von den Experten festgestellt wird, liegt das Falz leistensystem auch dem deutschen Patent Nr. 133,499 (Herdegen) vom 10. April 1901/25. August 1902 und dem ältern amerika nischen Patent Nr. 660,304 vom 23. Oktober 1900 zu Grunde und wird schon in den bezüglichen Patentschriften als allgemein bekannt bezeichnet. Im gleichen Sinn spricht sich das Urteil des Landgerichts 1 Berlin vom 23. Jannar 1904 aus, womit das von der Klägerin erworbene deutsche Gebrauchsmuster auf Klage des Ferdinand Schrey hin mangels Neuheit gelöscht worden ist. Dieses Urteil stellt fest, daß auch Schnellhefter nach System Fortschritt in Deutschland schon vor dem 11. März 1901 (Datum der An meldung des klägerischen Gebrauchsmusters) offenkundig benützt worden sind und bereits auf der Leipziger Ostermesse vom Jahr 1901 feilgehalten wurden. Somit war, da die Leipziger Östermesse laut Feststellung der Experten auch von Schweizer Händlern viel fach besucht wird, im Zeitpunkt der Anmeldung des angefochtenen schweizerischen Patentes durch den Vorgänger der Klägerin das System der Falzleisten durchaus kein neues. Demgegenüber hält auch die Berufung der Klägerin auf Art. 3 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und Markenschutz vom 13. April 1892 nicht stand. Diese Bestimmung, wonach im Falle der Anmeldung einer Erfindung usw. in einem der vertragsschließenden Staaten und der darauffolgenden Anmeldung im andern Staat binnen einer Frist von 3 Monaten die spätere Anmeldung dieselbe Wirkung haben soll, als wenn sie am Tag der ersten Anmeldung erfolgt
wäre, ist für die Frage der Offenkundigkeit des Schnellhefter systems mit Falzleisten im Früjahr 1901 ohne jeden Belang. Freilich ist nun daran festzuhalten, daß auch ein relativ kleiner schöpferischer Gedanke des Patentschutzes fähig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1907 i. S. Bally Söhne c. Walder Appenzeller Söhne, AS 33 II Nr. 95 S. 636 f.), und daß auch schon in der Erreichung eines neuen Nutzeffektes mit bekannten Mitteln (AS 29 II S. 173 f. Erw. 3 und S. 731) eine Erfindung liegen kann. Nicht einmal ein solcher Fall eines Kombinationspatentes liegt aber in casu vor. Weder die Stellung des Problems, noch dessen Ausführung bedingten eine schöpferische Tätigkeit, sondern die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen reinen Summierung zweier bekannter Elemente mußten bei der Betrachtung der Funktion der Schnellhefter einem jeden Sachver ständigen ohne weiteres klar werden, und es war diese Vervollkomm nung denn auch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Ex perten Ramel und Scholl einem jeden Sachverständigen zuzumuten. Lag somit bei der Anmeldung des Patentes Nr. 23,740 durch den Rechtsvorgänger der Klägerin eine Erfindung nicht vor, sondern eine bloße hand werksmäßige Verbesserung des frühern Gladitzschen Patentes Nr. 10,329 auf Grund des in zwischen zur Verbreitung gekommenen Falzleistensystems, so muß konstanter Praxis gemäß (AS 20 S. 681, 25 II S. 995, 26 II S. 232, 27 II S. 246) das Patent Nr. 23,740 gestützt auf Art. 10 Ziff. 1 des in casu anwendbaren früheren Patentgesetzes vom 29. Juni 1888/23. März 1893 bezüglich aller vier An sprüche nichtig erklärt werden. Ist dem aber so, so braucht gar nicht untersucht zu werden, ob die Beklagte sich einer gesetzwidrigen Nachahmung patentierter Gegenstände, bezw. des Verkaufs solcher schuldig gemacht, und auch nicht, ob die Klägerin, wie von der Gegenpartei behauptet wird, s. Zt. durch außergerichtlichen Vergleich auf eine Klageerhebung gegen sie verzichtet habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Zivil gerichts des Kantons Basel Stadt vom 8. Februar 1910 in allen Teilen bestätigt.