Art. 50 and 55 OR; defamation via newspaper article; liability requires unlawful conduct and fault. The use of false statements to pursue a legally permissible competitive aim is not justified. Where the factual allegation is true or materially justified, there is no objective unlawfulness. Where an assertion is objectively inaccurate but made in good faith on a plausible informational basis, the requisite fault is lacking. Minor inaccuracies without decisive significance do not suffice to ground damages or moral harm claims.
Klägers gefunden werden, die als ernstliche Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen in Betracht fallen könnte. Es bleibt somit nur zu prüfen, ob die vom Kläger weiterhin als un wahr und verleumderisch bezeichneten Angaben des eingeklagten Artikels über einen naßgewordenen 35 fränkigen Anzug und über den Verkaufsgewinn auf diesen Anzügen einen Schadenersatzan pruch des Klägers aus Art. 50 und 55 OR zu begründen ver mögen. Diesem Klagefundament gegenüber können sich die Be klagten nicht einfach mit dem Hinweis darauf entlasten, daß sie jene Angaben lediglich gemacht hätten zur Wahrung der berechtig ten Interessen des ehrlichen Kaufmannsstandes im Kampfe gegen die illoyale Konkurrenz durch schwindelhafte Reklame. Denn die Wahrung jener berechtigten Interessen erfordert keineswegs Verwendung unwahrer Angaben über das Geschäftsgebahren des bekämpften Gegners; vielmehr liegt im Gebrauch dieses Kampf mittels eine widerrechtliche Handlung, die nach Maßgabe des Art. 50 OR, d. h. bei Vorliegen eines Verschuldens, schadenersatzpflich tig macht. Nun fällt bezüglich der streitigen beiden Vorhalte in Betracht: Die Erwähnung der Geschichte des naßgewordenen Anzugs be zweckte nach ihrem ganzen Zusammenhange offenbar nicht, den er zählten Vorfall als solchen darzustellen, sondern vielmehr, damit die vom Kläger zum Einheitspreise von 35 Fr. verkauften An züge allgemein zu kritisieren: Der fragliche Vorfall sollte einfach die Behauptung illustrieren, daß jene, durch die Reklame so fehr gepriesenen Anzüge sich manchmal als geradezu unbrauchbar er wiesen. Es ist deshalb unerheblich, daß der als solcher durch das Beweisverfahren bestätigte Vorfall tatsächlich einen schon vor der Geschäftsübernahme seitens des Klägers bei seinem Rechts vorgänger gekauften Anzug betrifft, sofern der Kläger nachge wiesenermaßen gleichwertige Ware zum Verkauf bringt. Selbst wenn sich der Vorfall gar nicht auf ein wirkliches Geschehnis gründen würde, sondern lediglich zur belletristischen Einkleidung des Vor wurfs, daß der Kläger zum Einheitspreise von 35 Fr. auch etwa derart minderwertige Anzüge verkaufe, frei erfunden wäre, könnte dies nichts verschlagen, sofern der Vorwurf als sachlich begründet angesehen werden muß. Diese Frage aber ist von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich befaht worden. Denn das Ober gericht hat auf Grund der erhobenen Expertise und der Aussagen des Zeugen Müller aktengemäß festgestellt, daß der Kläger, wel cher im wesentlichen den Geschäftsbetrieb seines Bruders fortge setzt hat, zu seinem Einheitspreise auch Anzüge abgibt, die nicht nur den maßlosen Anpreisungen der dafür gemachten Reklame, sondern auch den einfachen Anforderungen an eine solide gute Kleidung nicht entsprechen. Folglich entbehrt der in Rede stehende Vorwurf, weil überhaupt nicht unwahr, schon des Charakters der objektiven Widerrechtlichkeit. Die andere Angabe sodann, daß der Kläger auf den zu 35 F verkauften Anzügen wenigstens 10 Fr. verdiene, ist allerdings in soweit tatfächlich unrichtig, als sich der Gewinn des Klägers nach den von der Vorinstanz verbindlich berücksichtigten Berechnungen der hierüber eingeholten Expertise nur auf 7 Fr. bis 7 Fr. 50 Cts. beläuft. Allein abgesehen davon, daß es als höchst fraglich erscheint, ob die Differenz von 2 3 Fr. zwischen dem wirklichen und dem seitens der Beklagten behaupteten Gewinn von irgendwie ent scheidender Bedeutung war, um das Publikum gegenüber der Ware des Klägers mißtrauisch zu machen, und ob deshalb die betreffende, verhältnismäßig geringfügige Unrichtigkeit überhaupt als Schadens faktor in Betracht fallen könnte, ist den Beklagten bzw. dem Ar tikelschreiber ein relevantes Verschulden hinsichtlich dieser Unrich tigkeit ihrer Angabe nicht beizumessen. Es ist nämlich durch die Akten ausgewiesen, daß dem Artikelschreiber von einem (hierin offenbar sachverständigen) Reisenden einer Kleiderfabrik gesagt worden war, auf Waren von der Art derjenigen des Klägers werde im allgemeinen jener Gewinn erzielt, und daß ferner eine nationalökonomische Studie von Dr. Siegfried Bloch über den Tuchhandel in Zürich, über die seiner Zeit in der Neuen Zür cher Zeitung referiert worden war, zu einer ähnlichen, sogar noch etwas höheren Bezifferung des Gewinnes des Kleiderhändlers (10 Fr. 90 Cts.) gelangt ist. Danach aber ist anzunehmen, daß der Artikelschreiber seine objektiv ungenaue Gewinnangabe in guten Treuen machte und auch machen durfte, daß ihm also mit Bezug hierauf kein Verschulden zur Last fällt. Übrigens ist bei der Wür digung dieser Verschuldensfrage auch in Betracht zu ziehen, daß
es der Kläger selbst, wie schon sein Bruder und Rechtsvorgänger, in der Reklametätigkeit mit der Wahrheit durchaus nicht genau nimmt, indem auch er nachgewiesenermaßen die 35 fränkigen An züge als beste , hochfeine Ware, die anderwärts, nach Maß angefertigt, mit 60 70 Fr. bezahlt werden müsse, angepriesen hat, während sie nach dem Expertenbefund mit Maßanzügen in jenen Preisen nicht zu vergleichen sind. Wer selbst im Konkur renzkampfe die Grenzen der Objektivität so leichthin überschreitet, darf nicht zu empfindlich sein, wenn auch seine Gegner ihm gele gentlich mit objektiv nicht völlig begründeten Argumenten ent gegentreten. Es kann deshalb auch von einem Anspruch des Klä gers für tort moral keine Rede sein. 3. Aus diesen Erwägungen ist der die Schadenersatzforde rung des Klägers abweisende kantonale Entscheid ohne weiteres zu bestätigen; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Ur teil des luzernischen Obergerichts vom 23. Inli 1909, soweit an gefochten, in allen Teilen bestätigt.