- Arteil vom 5. Februar 1910
in Sachen Naphtaky, Kl. u. Ber. Kl., gegen Hochstraßer u.
Halter, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anspruch aus Art. 50 u. 55 OR. wegen Verleumdung durch einen
Zeitungsartikel. Unzulässigkeit der Verwendung unwahrer Angaben
zur Erreichung eines rechtlich erlaubten Zwecks. Entlastungsbeweis:
Mangel der objektiven Widerrechtlichkeit einer Angabe, für die der
Wahrheitsbeweis erbracht wird; Mangel des erforderlichen Verschul
dens bei einer objektiv unrichtigen Angabe, die in guten Treuen ge
macht werden konnte.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 23. Juli 1909 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Die Klage sei abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt,
es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides die Klage
forderung von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 5. Dezember 1904
zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers diesen Berufungsantrag erneuert; der Vertreter der Beklagten
hat auf Abweisung der Berufung angetragen;-
in Erwägung:
- Der Kläger Joseph Naphtaly betreibt unter der Firma
J. Naphtaly, zum Einheitspreis ein in verschiedenen Schweizer
städten, so auch in Luzern, etabliertes Konfektionswarengeschäft, das
insbesondere Herrenanzüge zum Einheitspreise von 35 Fr. ver
kauft. Er hat dieses Geschäft größtenteils die Geschäftsnieder
lassungen in der deutschen Schweiz, mit Hauptsitz in Zürich
anfangs 1903 von seinem Bruder Gustav bezw. dessen Erbschaft
übernommen. Am 16. August 1904 erschien in der von den Be
klagten Hochstraßer und Halter in Luzern herausgegebenen Zeitung:
Die Geschäftswehr, Organ des Verbandes Luzerner Geschäftsleute
zum Schutze gegen den unlautern Wettbewerb , ein Artikel, in
welchem unter dem Titel Kniffologisches u. a., mit Bezug
auf den 35 fränkischen Naphtaly , in humoristischem Ton erzählt
war: ein von einem bestimmten Käufer bei jenem -
zwar nicht der Naphtaly in Luzern bezogene Kleidung
nachdem sie einmal verregnet worden, derart eingegangen
( ...... die Hosen waren etwas, aber nicht viel, länger als
die sogenaunten Sportsbeinkleider, die Armel gingen etwas, aber
nicht viel, über das Ellenbogengelenk, und die Hosen mußten mit
einem Strick zusammengebunden werden ), daß jener Käufer zeit
lebens genug Naphtaly gehabt habe und ferner: nach der
Angabe eines Reisenden Naphtaly's komme die ganze 35 fränkige
Kleidung den Herrn Naphtaly oder wie der Stamm heißt auf
höchstens 25 Fr. zu stehen, und an jedem Anzuge werden wenigstens
10 Fr. verdient; denn die Dummen werden nie alle . Auf
Grund dieses Artikels erhob der Kläger gegen die beiden Beklagten
als verantwortliche Redaktoren der Geschäftswehr Strafklage
wegen Beleidigung und Verleumdung und machte adhäsionsweise
einen Entschädigungsanspruch im Betrage von 4000 Fr., nebst
Zins, für Kreditschädigung und tort moral nach Maßgabe der
Art. 50 ff OR, geltend. Nach Durchführung eines weitläufigen
Beweisverfahrens, in welchem u. a. eine Expertise über den Wert
und die Erstehungskosten der vom Kläger verkauften Anzüge ein
geholt wurde, haben die beiden luzernerischen Gerichtsinstanzen
das Obergericht durch das eingangs erwähnte Urteil sowohl den
Strafanspruch, als auch das zivilrechtliche Entschädigungsbegehren
des Klägers als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Entscheid
im Zivilpunkte richtet sich die vorliegende Berufung.
- ...(Erledigung nicht mehr aufrecht erhaltener formeller Ein
reden der Beklagten.)
- Anderseits hat der Kläger die vor den kantonalen In
stanzen als Beleidigung namhaft gemachte Bemerkung des einge
klagten Artikels: Naphtaly oder wie der Stamm heißt , zur
Begründung seines zivilrechtlichen Anspruchs heute, ebenfalls mit
Grund, nicht mehr releviert. In der Tat kaun in dieser Anspielung
darauf, daß der Name Naphtaly einen jüdischen Stamm be
zeichnet, höchstens ein schlechter und unpassender Witz, nicht aber
eine Herabwürdigung der Religion oder der Volkszugehörigkeit des
Klägers gefunden werden, die als ernstliche Verletzung des Klägers
in seinen persönlichen Verhältnissen in Betracht fallen könnte. Es
bleibt somit nur zu prüfen, ob die vom Kläger weiterhin als un
wahr und verleumderisch bezeichneten Angaben des eingeklagten
Artikels über einen naßgewordenen 35 fränkigen Anzug und über
den Verkaufsgewinn auf diesen Anzügen einen Schadenersatzan
pruch des Klägers aus Art. 50 und 55 OR zu begründen ver
mögen. Diesem Klagefundament gegenüber können sich die Be
klagten nicht einfach mit dem Hinweis darauf entlasten, daß sie
jene Angaben lediglich gemacht hätten zur Wahrung der berechtig
ten Interessen des ehrlichen Kaufmannsstandes im Kampfe gegen
die illoyale Konkurrenz durch schwindelhafte Reklame. Denn die
Wahrung jener berechtigten Interessen erfordert keineswegs
Verwendung unwahrer Angaben über das Geschäftsgebahren
des bekämpften Gegners; vielmehr liegt im Gebrauch dieses Kampf
mittels eine widerrechtliche Handlung, die nach Maßgabe des Art.
50 OR, d. h. bei Vorliegen eines Verschuldens, schadenersatzpflich
tig macht. Nun fällt bezüglich der streitigen beiden Vorhalte in
Betracht:
Die Erwähnung der Geschichte des naßgewordenen Anzugs be
zweckte nach ihrem ganzen Zusammenhange offenbar nicht, den er
zählten Vorfall als solchen darzustellen, sondern vielmehr, damit
die vom Kläger zum Einheitspreise von 35 Fr. verkauften An
züge allgemein zu kritisieren: Der fragliche Vorfall sollte einfach
die Behauptung illustrieren, daß jene, durch die Reklame so fehr
gepriesenen Anzüge sich manchmal als geradezu unbrauchbar er
wiesen. Es ist deshalb unerheblich, daß der als solcher durch
das Beweisverfahren bestätigte Vorfall tatsächlich einen schon
vor der Geschäftsübernahme seitens des Klägers bei seinem Rechts
vorgänger gekauften Anzug betrifft, sofern der Kläger nachge
wiesenermaßen gleichwertige Ware zum Verkauf bringt. Selbst wenn
sich der Vorfall gar nicht auf ein wirkliches Geschehnis gründen
würde, sondern lediglich zur belletristischen Einkleidung des Vor
wurfs, daß der Kläger zum Einheitspreise von 35 Fr. auch etwa
derart minderwertige Anzüge verkaufe, frei erfunden wäre, könnte
dies nichts verschlagen, sofern der Vorwurf als sachlich begründet
angesehen werden muß. Diese Frage aber ist von der Vorinstanz
für das Bundesgericht verbindlich befaht worden. Denn das Ober
gericht hat auf Grund der erhobenen Expertise und der Aussagen
des Zeugen Müller aktengemäß festgestellt, daß der Kläger, wel
cher im wesentlichen den Geschäftsbetrieb seines Bruders fortge
setzt hat, zu seinem Einheitspreise auch Anzüge abgibt, die nicht
nur den maßlosen Anpreisungen der dafür gemachten Reklame,
sondern auch den einfachen Anforderungen an eine solide gute
Kleidung nicht entsprechen. Folglich entbehrt der in Rede stehende
Vorwurf, weil überhaupt nicht unwahr, schon des Charakters der
objektiven Widerrechtlichkeit.
Die andere Angabe sodann, daß der Kläger auf den zu 35 F
verkauften Anzügen wenigstens 10 Fr. verdiene, ist allerdings in
soweit tatfächlich unrichtig, als sich der Gewinn des Klägers nach
den von der Vorinstanz verbindlich berücksichtigten Berechnungen
der hierüber eingeholten Expertise nur auf 7 Fr. bis 7 Fr. 50 Cts.
beläuft. Allein abgesehen davon, daß es als höchst fraglich erscheint,
ob die Differenz von 2 3 Fr. zwischen dem wirklichen und dem
seitens der Beklagten behaupteten Gewinn von irgendwie ent
scheidender Bedeutung war, um das Publikum gegenüber der Ware
des Klägers mißtrauisch zu machen, und ob deshalb die betreffende,
verhältnismäßig geringfügige Unrichtigkeit überhaupt als Schadens
faktor in Betracht fallen könnte, ist den Beklagten bzw. dem Ar
tikelschreiber ein relevantes Verschulden hinsichtlich dieser Unrich
tigkeit ihrer Angabe nicht beizumessen. Es ist nämlich durch die
Akten ausgewiesen, daß dem Artikelschreiber von einem (hierin
offenbar sachverständigen) Reisenden einer Kleiderfabrik gesagt
worden war, auf Waren von der Art derjenigen des Klägers
werde im allgemeinen jener Gewinn erzielt, und daß ferner eine
nationalökonomische Studie von Dr. Siegfried Bloch über den
Tuchhandel in Zürich, über die seiner Zeit in der Neuen Zür
cher Zeitung referiert worden war, zu einer ähnlichen, sogar noch
etwas höheren Bezifferung des Gewinnes des Kleiderhändlers
(10 Fr. 90 Cts.) gelangt ist. Danach aber ist anzunehmen, daß der
Artikelschreiber seine objektiv ungenaue Gewinnangabe in guten
Treuen machte und auch machen durfte, daß ihm also mit Bezug
hierauf kein Verschulden zur Last fällt. Übrigens ist bei der Wür
digung dieser Verschuldensfrage auch in Betracht zu ziehen, daß
es der Kläger selbst, wie schon sein Bruder und Rechtsvorgänger,
in der Reklametätigkeit mit der Wahrheit durchaus nicht genau
nimmt, indem auch er nachgewiesenermaßen die 35 fränkigen An
züge als beste , hochfeine Ware, die anderwärts, nach Maß
angefertigt, mit 60 70 Fr. bezahlt werden müsse, angepriesen
hat, während sie nach dem Expertenbefund mit Maßanzügen in
jenen Preisen nicht zu vergleichen sind. Wer selbst im Konkur
renzkampfe die Grenzen der Objektivität so leichthin überschreitet,
darf nicht zu empfindlich sein, wenn auch seine Gegner ihm gele
gentlich mit objektiv nicht völlig begründeten Argumenten ent
gegentreten. Es kann deshalb auch von einem Anspruch des Klä
gers für tort moral keine Rede sein.
3. Aus diesen Erwägungen ist der die Schadenersatzforde
rung des Klägers abweisende kantonale Entscheid ohne weiteres zu
bestätigen;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Ur
teil des luzernischen Obergerichts vom 23. Inli 1909, soweit an
gefochten, in allen Teilen bestätigt.