Art. 11 MSchG; territorial transfer of a trademark and standing to sue for cancellation; Art. 5, 6, 9 MSchG; likelihood of confusion between word marks. A trademark right is indivisible and cannot be validly transferred only for a single territorial market. If such a transfer is ineffective, the assignor retains the trademark; the cancellation of a mark that infringes another's right is absolutely void and may be invoked by any interested party. Priority of registration gives rise to a presumption of priority of use; use abroad suffices for priority. In comparing composite marks, the overall impression governs; fantasy words forming the dominant element are assessed as unitary wholes, and descriptive or figurative accessories recede. Similarity of sound, appearance, and remembrance may suffice for confusion, especially for ordinary consumers (consid. 3-7).
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt: Es sei die Klage zu schützen und demnach die Marke Nr. 25,140 zu löschen. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä C.- rs die gestellten Berufungsanträge erneuert; derjenige der Be klagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mung des Fabrikations und Vertriebsrechts für das Gebiet der Schweiz, auf die er sich beruft, keine Übertragung des Geschäfts darstellt, wie sie der Art. 11 MSchG für den Übergang des Markenrechtes erfordert. 4. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß dem Kläger kein Klagerecht auf Löschung der streitigen Marke zustehe. Ist nämlich die Übertragung ungültig, so hat die Marke der Veräußerer Fritz Scheller Söhne für diese letztern als Berechtigte unverändert fort bestanden (vergl. Allfeld, Kommentar, S. 519, Anmerkung bb am Ende). Das gilt auch, wenn man (mit Kohler, S. 16, 77 und 243) die Übertragung als eine Aufgabe des Markenrechtes auf der einen, und eine originäre Neuerwerbung auf der andern Seite ansieht, da auch dann die Löschung des zu Gunsten von Fritz Scheller Söhne bestandenen Eintrages ungültig ist und sie also ihr Markenrecht behalten haben. Auf die Verletzung dieses Rechtes kann aber der Kläger, wie er es auch in eventueller Weise getan hat, seine Löschungsklage stützen, indem nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtssprechung (vergl. AS 30 II S. 584; 35 II S. 338) die Nichtigkeit einer Marke, die das Markenrecht ines andern verletzt, eine absolute ist, so daß nicht nur der verletzte Markeninhaber, sondern jeder Interessent sich darauf berufen kann. 5. Im weitern muß die Schellersche Wortmarke Citrovin als schutzfähig gelten. Sie ist längere Zeit vor der angefochtenen Marke der Beklagten eingetragen worden, womit dieser gegenüber die ferner erforderliche Priorität auch des Gebrauches laut dem Art. 5 MSchG zu vermuten ist. Diese Vermutung hat die Be klagte nicht durch Gegenbeweis entkräftet. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, daß sie ihre Marke schon vor ihrer Eintragung vom 12. März 1909 und vor der Übertragung der Scheller schen Marke an den Kläger vom 15. April 1909 benutzt habe und daß die Schellersche Marke in der Schweiz nicht verwendet worden sei. Allein abgesehen davon, ob diese Behauptungen erstellt seien, ist zu sagen, daß die Verwendung der Schellerschen Marke in Deutschland für ihre Priorität genügt (vgl. AS 26 II S. 650 Erw. 5; 35 II S. 339/40), diese Verwendung aber, wie nicht bestritten ist, weiter als die der gegnerischen Marke zurückgeht. Von einer Verwirkung des gesetzlichen Schutzes nach Art. 9 MSchG läßt sich endlich bei der Marke Citrovin schon deshalb nicht sprechen, weil seit ihrer Eintragung in der Schweiz noch nicht drei Jahre verstrichen sind. 6. Was nun die Frage der täuschenden Ähnlichkeit anbetrifft, so kann zunächst dem Umstande kein erhebliches Gewicht beigelegt werden, daß die Marke der Beklagten außer dem Wort Citrogen wegen dessen sie angefochten wird, noch andere Bestandteile enthält (nämlich die mit den Randbändern versehene Rechteckfigur, den Namen des Fabrikanten und die die Verwendbarkeit der Ware rühmende Aufschrift). Alle diese Elemente treten vor dem Worte Citrogen als dem wesentlichen Bestandteile der Marke so zurück, daß sie eine Anderung des Gesamteindruckes nicht zu bewirken ver mögen. Denn einmal erscheinen sie dem Auge gegenüber jenem Worte, das in der Mitte angebracht und durch große und auf fällige Lettern scharf hervorgehoben ist, als nebensächliches Beiwerk und es mag denn auch der Beklagten selbst nicht um die Verwen dung der Marke in ihrem Gesamtbild zu tun sein, da auf der Verpackung ihres Fabrikats diese Nebenbestandteile mit denen der eingetragenen Marke nicht übereinstimmen und noch weniger zur Geltung kommen. Sodann aber ist vor allem zu sagen, daß bei einer Kombinationsmarke dieser Art der Phantasiename gegenüber andern Elementen überhaupt in der Regel hervorragende Bedeutung hat und die übrigen Bestandteile dominiert; denn er wirkt auf das Erinnerungsvermögen nicht nur durch die äußere sinnliche Form ein, sondern auch durch seinen Charakter als selbständige Wort bildung, mit besonderer Klangwirkung für das Ohr und mit be sonderer begrifflicher Bedeutung. Das Publikum muß hier zum vornherein annehmen, daß vor allem durch die Phantasiebezeichnung auf die Herkunft der Ware hingewiesen werden wolle, während es sich anderseits nicht immer Rechenschaft darüber geben wird, ob und wieweit noch andere Bestandteile mit zum Markenbild gehören (vergl. auch AS 24 II S. 127 und 28 II S. 127). Bei der Marke der Beklagten sind diese Nebenteile übrigens noch besonders ungeeignet zur Erzielung eines einheitlichen vom Wortbestandteil unterschiedenen Gesamteindruckes, da das figürliche Element in einer, jeder Originalität entbehrenden Flächenanordnung besteht und die beiden Sätze ( für Gesunde und Kranke und der Essig der Zu
kunft ) sich ebenfalls nicht durch eigenartigen Inhalt dem Gedächt nis einprägen. Die Herkunftsbezeichnung Dr. Bleiers aber ver mag als Markenbestandteil keine distinktive und individualisierende Wirkung zu entfalten, sofern hinsichtlich der Worte Citrovin und Citrogen die Verwechslungsmöglichkeit gegeben ist. Vielmehr kann sie alsdann nur verwirrend wirken, nämlich die irrtümliche Meinung erwecken, daß Dr. Bleier auch der Fabrikant des (mit dem Citrogen verwechselten) Citrovins sei oder geworden sei (vergl. Allfeld, Kommentar S.664). 7. Somit hängt die Entscheidung des Falles davon ab, ob sich das Wort Citrogen , unabhängig von jenen Bestandteilen be trachtet, genügend von dem Worte Citrovin unterscheide. Hiebei kann sich die Beklagte zunächst nicht darauf berufen, daß der Aus druck Citro, Citrone für die in Frage stehenden Waren, namentlich den Zitronenessig, Sachbezeichnung und daher Freizeichen sei, so daß als schutzfähiger Bestandteil der klägerischen Marke nur noch die Silbe vin verbleibe, die mit der Silbe gen ihrer Marke keine Ähnlichkeit aufweise. Auch wenn nämlich diese Freizeichen eigenschaft des Wortes Citro besteht, ist zu sagen, daß bei der Prüfung der Ähnlichkeit beider Wortmarken das Gesamtwort nicht in dieser Weise in das gleichlautende Stammwort und das anders lautende Endwort gespalten werden kann (wie es freilich die Waren abteilung des deutschen Patentamtes, auf deren Praxis die Beklagte verweist, getan hat, namentlich in dem Entscheid in Bd. VI 206, der die Wortmarken Lucia, Lucin, Lucinde als unähnlich erklärt). Vielmehr muß in Übereinstimmung mit der Praxis der Beschwerdeabteilung des genannten Amtes, die in ihrem Ent scheide in den Blättern für Patentrecht XII S. 312 jene Auffas sung der Warenabteilung als eine Überspannung der sogenaunten Theorie der freien Wortstämme bezeichnet und besonders in Band XIV S. 302 ihren gegenteiligen Standpunkt scharf zum Ausdruck gebracht hat davon ausgegangen werden, daß in solchen Fällen durch die Verbindung der beiden Worte ein neues einheitliches Wort zustande kommt, das nach seiner figürlichen Erscheinung, seiner Silbenlänge, Betonung und Klangwirkung und seiner be grifflichen Bedeutung ein selbständiges Ganzes mit eigenem Gesamt eindruck darstellt. Auf den Gesamteindruck abzustellen entspricht allein den allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen über die Ahn lichkeit von Warenbezeichnungen. Vergleicht man nun die beiden Marken von diesem Gesichtspunkte aus, so läßt sich die Überein stimmung der Stammsilbe Citro und ihrer allfälligen Freizeichen eigenschaft nur noch eine untergeordnete Bedeutung beimessen, und anderseits wird dann die VVerschiedenheit der Worte vin und gen dadurch abgeschwächt, daß sie zu unbetonten Endsilben des einheitlichen Wortes werden. Die beiden Gesamtworte Citrovin und Citrogen aber, als solche betrachtet, gleichen sich sowohl in ihrer äußern Form, nach Silben und Buchstabenzahl, als in ihrem Eindrucke auf das Ohr. Dabei hätte die Beklagte angesichts der verfügbaren sprachlichen Mittel die Endsilbe leicht unter Beibehal tung des Wortes Citro so wählen können, daß ein Phantasie wort von ganz anderem Charakter als das klägerische entstanden wäre. Berücksichtigt man noch, daß als Käufer der fraglichen Waren namentlich Hausfrauen und Dienstboten in Betracht fallen, also Abnehmer, bei denen keine besondere Aufmerksamkeit in der Prü fung der Markenunterschiede vorausgesetzt werden kann, und daß es sich auch um keine Warengattung handelt, bei der, wie etwa bei den Medikamenten (vergl. AS 27 II 627), eine genauere Prüfung ihrer Herkunft nahe liegt, so muß man die Verwechs lungsmöglichkeit im markenrechtlichen Sinne als gegeben ansehen (vergl. auch den Entscheid des deutschen Patentamtes Bd. VI S. 253, der die Marken Citrolin und Citronin als überein stimmend erachtet). Schließlich mag auch darauf verwiesen werden, daß die Beklagte die Marke von Fritz Schellers Söhne vor der Eintragung der ihrigen gekannt und sich damals um die Vertre tung der Interessen dieser Firma, soweit es sich um den Vertrieb des Citrovins in der Schweiz handelt, bemüht hat, und daß sie also bei der Schaffung ihrer Marke allen Anlaß hatte, auf eine gehörige Verschiedenheit von der Schellerschen Bedacht zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und damit das Begehren des Klägers um Löschung der Marke Nr. 25,140 der Beklagten ge schützt.