Art. 338 OR; employer’s contractual duty of care and heirs’ damages claim upon the employee’s death; the duty to safeguard the employee’s life and health extends to fatal consequences of its breach. If the employer’s contractual violation causes death, the resulting liability is not extinguished by the termination of the employment relation; the claims corresponding to the loss suffered by the dependants may be asserted by the heirs under the principles reflected in Arts. 52 and 54 OR. Factual findings of the cantonal court based on evidence are binding on appeal (Art. 81 OG).
letzungen des Schädels und des Rückenmarks, daß sie nach drei tägiger Spitalbehandlung starb. 2. Auf Grund dieses Tatbestandes fordern nun die Eltern der Verunglückten (ursprünglich auch für deren minderjährige Ge schwister) von den beklagten Hotelinhabern eine Entschädigung, heute noch in dem ihnen obergerichtlich zugesprochenen Betrage von 1500 Fr. Sie begründen ihre Legitimation zur Klage mit der Behauptung, daß sie in der Verunglückten eine ihnen gegenüber gesetzlich alimentationspflichtige und sie tatsächlich unterstützende Angehörige verloren hätten, und leiten die Haftbarkeit der Be klagten ab, einerseits aus Art. 338 OR, weil die Beklagten der ihnen zufolge ihres Dienstvertragsverhältnisses mit der Verun glückten obliegenden Verpflichtung, die Verunglückte vor Unfalls gefahren bei ihren dienstlichen Verrichtungen nach Möglichkeit zu schützen, nicht nachgekommen seien, und anderseits aus den Art. 50 ff. speziell auch Art. 54 OR, weil in jener Verletzung der Vertrags pflicht der Beklagten zugleich auch eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung liege. Die Beklagten bestreiten das Zutreffen dieser Haftungsgründe. 3. Die kantonalen Gerichte haben die Begründung der Kla geforderung aus dem Dienstvertrage der Verunglückten mit den Beklagten unter Hinweis auf ein obergerichtliches Präjudiz und auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1906 in Sachen Marquart gegen Grand Hotel St. Moritz (AS 32 II Nr. 96 Erw. 4 S. 732) verworfen, weil die Kläger außerhalb dieses Vertragsverhältnisses ständen und mit ihrer Klage auf Er satz des ihnen durch den Tod der Verunglückten verursachten Scha dens einen selbständigen Anspruch eigenen Rechtes geltend machten. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Das Bun desgericht hat, abweichend von dem im Falle Marquart vertretenen Standpunkte, seither, durch Urteil vom 2. Juli 1909 in Sachen Eheleute Marsteller gegen Cardinaux (AS 35 II Nr. 54 Erw. 2 S. 426), wie schon in zwei früheren Präjudizien (AS 29 II Nr. 61 Erw. 5, S. 503 und 31 II Nr. 36 Erw. 1 S. 237), dahin entschieden, daß auch die Hinterbliebenen des Dienstneh mers, soweit sie durch dessen Tod geschädigt werden, den Dienst herrn wegen der für den Tod kausalen Verletzung seiner vertrags gemäßen Fürsorgepflicht belangen können. An dieser Auffassung ist festzuhalten. In der Tat führt die Natur der fraglichen Für sorgepflicht des Dienstherrn, welche die Sicherung von Leben und Gesundheit des Dienstnehmers zum Gegenstande hat, ohne weite res und zwingend zu der Annahme, daß die Verletzung dieser Ver tragspflicht auch dann, wenn ihre denkbar schwerste Schadensfolge, der Tod des Dienstnehmers, eintritt, zur rechtlichen Wirksamkeit gelangen d. h. nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 111 OR sich in eine Verbindlichkeit des Dienstherrn zum Schadenersatz auf lösen muß. Wenn auch das Dienstvertragsverhältnis als solches mit dem Tode des Dienstnehmers erlischt (Art. 347 OR), so kann eine vertragsgemäße Haftung des Dienstherrn, die ihrer Na tur nach den Fall des Todes des Dienstnehmers mitumfaßt, doch schlechterdings nicht gerade beim Eintritt dieses Todesfalls zessieren. Vielmehr müssen in diesem Falle die der Schadenersatzverpflichtung des Dienstherrn entsprechenden Rechtsansprüche offenbar denjenigen Drittperfonen zustehen, deren rechtlich geschützte Interessen der Tod des Dienstnehmers verletzt. Es kommen also hier einfach die Rechts ansprüche zur Geltung, welche das Gesetz den Hinterbliebenen eines Getöteten in anderem Zusammenhange, bei Regelung der Haftbar keit aus unerlaubten Handlungen, in den Art. 52 und 54 OR, einräumt. Die Annahme dieser Haftung des Dienstherrn auch nach Vertragsrecht ist lediglich die natürliche Konsequenz der modernen Ausgestaltung des Dienstvertragsverhältnisses, welcher die in Frage stehende, durch die neuere Praxis festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung trägt. Sie hat denn auch im heutigen bür gerlichen Recht des Deutschen Reiches ausdrückliche Anerkennung gefunden (vgl. 618 Abs. 3. in Verbindung mit 844 Abs. 2 und 845 BG2 4. Aus dem erörterten vertragsrechtlichen Gesichtspunkte muß die Klage gutgeheißen werden. Das Obergericht hat auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des kantonalen (zugerischen) Hei matsrechts der Beteiligten festgestellt, daß die Kläger unterstützungs berechtigte Angehörige der Verunglückten im Sinne der Art. 52 und 54 OR sind. Ferner hat die kantonale Instanz mit Bezug auf den eingeklag ten Anspruch selbst wesentlich ausgeführt: Berta Uster sei nach
den gegebenen Indizien höchst wahrscheinlich dadurch verunglückt, daß sie beim Wegnehmen einer zum Trocknen auf dem Glasdache ausgebreiteten Waschtischvorlage das Gleichgewicht verloren habe und durch das beim Druck ihrer Hände einbrechende Glasdach kopf über in das Vestibül hinuntergefallen sei. Das verhängnisvolle Glasdach habe für die Hotelangestellten, welche auf der Asphalt terrasse dienstliche Obliegenheiten zu verrichten hatten, eine stän dige Gefahr gebildet. Einerseits sei bei seiner geringen Erhebung über den Asphaltboden das Daraufhinfallen einer daneben stehen deu Person leicht möglich gewesen. Anderseits aber habe der nur 3 mm dicke Glasbelag mit den großen freiliegenden Feldern die Last eines Menschen nicht zu tragen vermocht, während doch die Undurchsichtigkeit des Glases und seine Ähnlichkeit mit tragfestem Bodenglas den Eindruck der Sicherheit und Festigkeit gemacht habe. Bei der Verwendung von solch' dünnem Glase hätten die es tra genden Eisenstäbe näher zusammengerückt, oder es hätte eine Si cherung des Glases durch ein Drahtgitter, oder eine Umfriedung des Daches überhaupt, angebracht werden sollen. Der Einwand der Beklagten, daß den Angestellten ausdrücklich verboten gewesen sei, das Glasdach mit Gegenständen zu belegen, sei unbehelflich, weil das fragliche Verbot von den Angestellten faktisch, gerade auch am Unfallstage, ohne Widerspruch des Aufsichtsorgaus der Beklagten übertreten worden sei. Diese Ausführungen sind in tatsächlicher Hinsicht nicht zu be anstanden, da sie in allen Teilen auf der dem Bundesgericht ent zogenen Würdigung aktengemäßer Beweisergebnisse (Zeugenaus sagen und Augenscheinsfeststellungen) beruhen. In rechtlicher Be ziehung aber ist daraus unbedenklich zu schließen, daß die Beklagten ihre vertragsgemäße Fürsorgepflicht in wesentlichem Maße verletzt haben und daher für die Schadensfolgen des dadurch verschuldeten Todes der Verunglückten grundsätzlich haftbar sind. Der vorinstanz liche Entschädigungszuspruch selbst aber braucht, weil dem Betrage nach unangefochten, nicht nachgeprüft zu werden. 5. Da schon die vorstehende Erwägung zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides führt, kann dahingestellt bleiben, ob die Klage, mit dem kantonalen Richter, auch auf Grund des Art. 50 OR gutzuheißen wäre, und ebenso, ob ferner auch die Voraus setzungen des vom Obergericht daneben noch beigezogenen Art. 67 OR vorliegend zutreffen würden; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 14. Januar 1910 in allen Teilen bestätigt.