Art. 67 OR; Haftung des Werkeigentümers für fehlerhafte Anlage ohne Verschulden und ohne unmittelbare körperliche Einwirkung; es genügt, dass der Mangel als Glied der adäquaten Kausalkette den Schaden bewirkt. Das Verhalten von Drittpersonen unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, soweit der Anlagemangel fortwirkt (consid. 2). Selbstverschulden des Verunglückten schließt die Ersatzpflicht nur aus, wenn es den Schaden allein oder in rechtlich erheblicher Weise verursacht; andernfalls rechtfertigt es bloss eine Herabsetzung (consid. 3). Bei der Schadensberechnung sind Kapitalabfindung und Unterhaltsverlust nach den konkreten Verhältnissen zu kapitalisieren; Leistungen aus einer Lebensversicherung sind mangels identischem Rechtsgrund und wegen entgeltlichen Erwerbs nicht auf den Schadenersatz anzurechnen (consid. 4-5).
angetragen und dem Erbauer des Hauses, Mauch, den Erstellern der Badeanlage, Haupt, Ammann Roeder, sowie den städtischen Bau und Feuerpolizeibehörden den Streit verkündet, welche Par teien sich vor den Vorinstanzen auch im Verfahren beteiligt haben. 2. Mit den Vorinstanzen und entsprechend der feststehenden bundesgerichtlichen Praxis (s. z. B. A. S. 35 II S. 243 und die dortigen Zitate) ist davon auszugehen, daß die Haftbarkeit aus Art. 67 OR kein Verschulden des Gebäudeeigentümers voraussetzt. Im weitern hat hier eine fehlerhafte Anlage im Sinne des Gesetzes, die darin liegt, daß der Badeofen keinen Abzug ins Freie hatte, den Tod Wagners verursacht . Einer unmittelbaren kör perlichen Einwirkung der Anlage bedarf es nicht, damit sie als Schadensursache gelten kann (vergl. A. S. 16 S. 814 und 31 11 S. 207), sondern es genügt, wenn ihre Fehlerhaftigkeit als ein Glied in der Kausalkette die Schädigung bewirkt hat, wie hier, wo der Mangel der Abzugsleitung die Bildung des giftigen Gases und seinen Eintritt in den Baderaum zur Folge hatte. Ebenso wenig liegt eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vor Wenn, wie geltend gemacht wird, die Firma Haupt, Ammann Roeder den Gasofen bei seiner Installation nicht probiert, und wenn die Organe der städtischen Bau und Feuerpolizei ihre Pflicht, die Pläne zu prüfen und die bau und feuerpolizeiliche Kontrolle richtig auszuüben, nicht erfüllt haben sollten, so ändert das nichts daran, daß der Mangel der Anlage tatsächlich bestanden, den Ge fahrszustand geschaffen und als ursächlich entscheidendes Moment den eingetretenen Schaden bewirkt hat, womit die Kausalhaftung des Beklagten als Eigentümers gegeben war. Die Bedeutung des gerügten Verhaltens dieser Drittpersonen für allfällige Regreßau sprüche ist hier nicht zu prüfen. Die Behauptung endlich, daß eine Herzkrankheit Wagners seinen Tod verursacht oder mitverursacht habe, widerlegt sich durch das Ergebnis der gerichtsärztlichen Fest stellungen. 3. Mit Recht nehmen die Vorinstanzen ferner an, es liege kein die Ersatzpflicht ausschließendes Selbstverschulden des Verun glückten vor: Zum vornherein außer Betracht fällt der Hinweis des Beklagten darauf, daß Wagner das Badezimmer gleichzeitig als Dunkelkammer für photographische Arbeiten benutzt habe. Irgend welches Verschulden, namentlich ein Zuwiderhandeln gegen den Mietvertrag, kann darin nach den Akten nicht erblickt werden. Von größerer Bedeutung ist dagegen die Tatsache, daß die Eheleute Wagner und ihre Zimmerherrn nach dem Baden jeweilen Kopf weh und Schwindel verspürten und daß beim Anfeuern des Bade ofens jeweilen Flammen zu den Luftlöchern gegen das Bade zimmer hinausschlugen. Diese Erfahrung hätte zur Vorsicht mah nen und den Gedanken einer Mangelhaftigkeit der Einrichtung und er Gefährlichkeit ihres Gebrauchs nahe legen sollen. In Wirklich keit ist sich aber nach der aktenmäßigen Feststellung der Vorinstanz niemand dieses gefährlichen Zustandes bewußt geworden. Bei dieser Sachlage hat der Berunglückte, indem er die Badeeinrichtung am Unfallstage benützte, zwar gewiß sorglos und unbedacht, aber doch keineswegs so gehandelt, daß ein jede Haftbarkeit des Hauseigen tümers ausschließendes Verschulden vorläge. Vielmehr läßt sich sein Verhalten höchstens als Grund für eine gewisse Herabsetzung der Ersatzpflicht ansehen, die auch der Höhe nach jedenfalls nicht über den von der Vorinstanz angenommenen Ansatz von 20% hinaus gehen könnte. 4. Bei der Schadensberechnung ist von der akteumäßigen Würdigung der Vorinstanz auszugehen, daß das jährliche Ein kommen Wagners in Zukunft 3200 Fr. betragen hätte. Wenn die Vorinstanz ferner annimmt, Wagner hätte hievon 1500 Fr. für sich gebraucht, so daß für die Ehefrau und die beiden Kinder noch 1700 Fr. verfügbar gewesen wären, so scheint das nach den Akten durchaus zutreffend und die vom Beklagten heute verlangte Erhöhung jenes Ansatzes von 1500 Fr. ungerechtfertigt. Der Vor instanz ist sodann auch insofern beizustimmen, als sie die 1700 Fr. zur einen Hälfte der Witwe und zur andern den beiden Kindern zuteilt, womit man für die erstere, die beim Tode ihres Mannes 2 Jahre alt war, zu einem Kapitale von 13,920 Fr., für das elfjährige Mädchen zu einem solchen von 3825 Fr. und für den zweijährigen Knaben zu einem solchen von 4640 Fr. gelangt. Bei der Witwe rechtfertigt sich ein Abzug wegen des Vorteils der Ka pitalabfindung, und zwar in der Höhe von 10¼, während bei den Kindern ein solcher Abzug sich verbietet, da ihre Erziehungs kosten voraussichtlich das ganze ihnen zukommende Kapital in An
pruch nehmen werden. Nach Vornahme der Abzüge wegen Ver schuldens und Vorteils der Kapitalabfindung, ergeben sich die von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungsbeträge von 9744 Fr. für Frau Wagner, und von 3712 Fr. für den Knaben und 3060 Fr. für das Mädchen, welche Summen vom Unfalls Tage (17. November 1907) an zu 5% verzinsbar sind. 5. Endlich ist dem angefochtenen Entscheid auch darin bei zupflichten, daß sich die Kläger den Betrag der Lebensversicherungs police des Verstorbenen von 10,000 Fr. nicht an ihre Schaden ersatzforderung brauchen anrechnen zu lassen. Das die Haftpflicht des Beklagten begründete Ereignis, nämlich der infolge Gasver giftung eingetretene Tod Wagners, bildet zwar die Tatsache, von der die Entstehung des Anspruches auf die Versicherungssumme abhing, aber doch nicht den eigentlichen Rechtsgrund dieses An spruches, der vielmehr aus dem Versicherungsvertrag entspringt, und sodann hat der Verunglückte fenen Anspruch auf die Versiche rungssumme nicht unentgeltlich erlangt, sondern durch erhebliche Gegenleistungen in Gestalt der bezahlten Prämien usw. erkaufen müssen (vergl. Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 64 Nr. 87 S. 252 und dortige Zitate; vergl. auch Art. 9 G). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 14. Dezember 1909 in allen Tei len bestätigt.