Art. 50 ff. OR, Art. 51 OR; liability of a builder for injuries caused by accessible building material in a schoolyard: wrongful conduct exists where the custodian leaves a material with known dangerous potential in a place where children foreseeably misuse it, especially after prior incidents. In such circumstances the intervening act of a third person does not interrupt the normative causal link if the misuse was foreseeable and the defendant furnished the means of harm (consid. 2–3). Under Art. 51 OR, the court may equitably reduce damages where the fault is very slight and the causal connection is remote; separate awards for pain and disfigurement may be denied on that basis (consid. 4).
mitten über den Schulhof heimgehen wollte, vom 13 jährigen Schüler Caprez eine Handvoll gelöschten Kalkes ins Gesicht ge worfen. Der Kläger wurde dadurch am linken Auge so schwer ver letzt, daß dasselbe infolge Verätzung der Horn und der Bindehaut seine Sehkraft vollständig einbüßte. Hierauf belangte Vater Tschalär als gesetzlicher Vertreter seines siebenjährigen Söhnchens die Beklagten aus Art. 50 ff. ON auf Bezahlung einer Entschädigung von 15,000 Fr. wegen Erwerbs ausfalles, Entstellung und erlittener Schmerzen, nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 1907. Der Anspruch wird darauf gestützt, daß die Beklagten durch die offene Lagerung des Kalkes im Schulhof einen Zustand geschaffen hätten, dessen Gefährlichkeit sie bei der ihnen zuzumutenden Sorgfalt erkennen mußten. Sie hätten den Kalk entweder im eingezäunten Gärtchen neben dem Eingang zur alten Seminardirektorwohnung oder im Gewölbe des Amtshauses lagern oder aber durch einen Bretterverschlag so abschließen sollen, daß der Zugang den Kindern verunmöglicht worden wäre. In der Außerachtlassung aller dieser Vorsichtsmaßnahmen liege eine grobe Fahrlässigkeit. Die Beklagten Gruber und Caflisch (welch' letzterer schon vor dem erstinstanzlichen Abspruch verstorben ist, worauf seine Erben rechtsgültig als Prozeßpartei an seine Stelle getreten sind) be stritten grundsätzlich jede Schadenersatzpflicht. Direkte Ursache des Unfalls sei die Tat des Knaben Caprez. Dieser hafte als deliks fähiger Minderjähriger, eventuell sein Vater kraft Art. 61 OR Auch die Stadt Chur hafte nach Art. 67 OR als Eigentümerin des Schulhofes, auf dessen mangelhaften Zustand die Klage den Schaden zurückführe, und außerdem als Arbeitgeberin der zu jener Zeit vorgenommenen, im Akkord nicht inbegriffenen, sondern infolge Dienstvertrages mit der Stadt ausgeführten Arbeiten. Die Ab schließung des Kalkes gegen jeden Zugriff würde seine Verar beitung verunmöglichen. Der gelöschte Kalk werde auch von nie manden als gefährlich angesehen. Auch ein ordentlicher Geschäfts mann habe eine so rohe Tat, wie die vom Knaben Caprez began gene, nicht voraussehen können. Das aus Fakt. A ersichtliche erstinstanzliche Urteil hat die Klage im wesentlichen gutgeheißen, auf Grund der Annahme, daß die Be klagten sich einer grob schuldhaften, widerrechtlichen und mit dem eingetretenen Schaden in Kausalzusammenhang stehenden Unterlas sung schuldig gemacht hätten. Das Kantonsgericht dagegen erachtet das den Beklagten zufallende Verschulden nur als ein leichtes und hat demgemäß, sowie mit Rücksicht auf das Verhalten des Knaben Caprez als unmittelbare Ursache des schädigenden Erfolges und auf das Mitverschulden der Schulorgane der Stadt Chur, die Ent schädigungssumme erheblich ermäßigt. 2. Ist zunächst zu entscheiden, ob den Beklagten überhaupt eine widerrechtliche Handlung zur Last falle, so kann als solche nur die Gefährdung der Gesundheit des Klägers durch die von den Beklagten vorgenommene Ablagerung des gelöschten Kalkes im Schulhof in Betracht fallen, soweit deren Gefährlichkeit ihnen be kannt war oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mußte. Daß auch gelöschter Kalk an sich, wenn er zum Bewerfen des mensch lichen Körpers verwendet wird, infolge seiner stark ätzenden Wir kung gefährlich werden kann, steht tatsächlich fest und mußte auch den Beklagten als Fachleuten bekannt sein. Hieraus folgt aber nicht, daß dieses Material gegen jeden Zugriff gesichert werden muß, wie Dynamit und ähnliche gemeingefährliche Stoffe. Ge löschter Kalk wird denn auch allgemein an durchaus zugänglichen Orten, an begangenen Straßen usw., gelagert und zu Mörtel ver arbeitet, ohne daß hierin allgemein eine gefährdende Handlung zu erblicken wäre. Im vorliegenden Fall hat man es jedoch mit besonderen Verhältnissen zu tun: es fragt sich, ob wegen der unmittelbaren Nähe zahlreicher spielender Kinder nicht eine außergewöhnliche Gefahr dafür bestand, daß die Kinder den Kalk zum Spielen und namentlich auch zum gegenseitigen Bewerfen benutzen würden, und ob die Beklagten nicht für die Schädigungen aufzukommen haben, welche mangels geeigneter Sicherheitsvorkehrungen hieraus entstehen konnten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese Frage zu bejahen. Es steht fest, daß die Kinder sich schon öfters mit dem Kalk zu schaffen gemacht hatten, daß sie ihn herumspritzten und gegen die Mauer des Amtshauses warfen. Dies muß den Beklagten oder ihren Angestellten, für welche sie haften, zweifelsohne gerade so bekannt geworden sein, wie dem Schuldiener. Sie konnten
somit bei gehöriger Überlegung voraussehen und mußten bei der ihnen kraft ihres Berufes zuzumutenden Sorgfalt damit rechnen, daß es unter den Kindern auch zum gegenseitigen Bewerfen mit Kalk und damit zu einem Schaden, wie der vorliegende, kommen könnte. Demgegenüber können sich die Beklagten auch nicht da rauf berufen, daß sie das Bewerfen der Kinder mit Kalk als eine außerordentlich rohe Tat ebensowenig voraussehen konnten, wie die Verwendung von Steinen oder Holzblöcken zu diesem Zweck. Konnten doch die Kinder die auf chemischen Wirkungen beruhende Gefährlichkeit dieses weichen und zum Bewerfen vorzüglich geeig neten Stoffes viel weniger erkennen, als diejenige von Steinen oder Holzblöcken. Ließ man trotz dem konstatierten Mißbrauch den Kalk weiter offen im Schulhof liegen, so mußten etwaige Bedenken gegen die Benutzung des Kalkes zum gegenseitigen Be werfen bei den Kindern vollends schwinden. War aber die Ge fährdung der Schulkinder für die Beklagten voraussehbar, so war das Bestehenlassen der Gefahr, ohne daß irgendwelche Vorkehren zu ihrer Abwendung getroffen worden wären, schuldhaft wider rechtlich. (Vergl. z. B. AS 21 Nr. 80 S. 625, Erw. 5; 24 II Nr. 26 S 211 f., Erw. 4). Hieraus folgt auch ohne weiteres, daß die den Beklagten zum Verschulden anzurechnende widerrechtliche Handlung im Kausal zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden steht. Wie in casu das subjektive Moment der Verschuldung und das objektive Mo ment der Widerrechtlichkeit nicht auseinander gehalten werden können, so fallen auch die Frage der Verschuldung und diejenige des Kausal oder besser Schuldzusammenhanges zusammen. Daß der Schuldzusammenhang kein unmittelbarer ist, ist zuzugeben. Da gegen kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Lagerung des Kalkes im Schulhof eine der mehreren Ursachen der Schädigung ist, da ohne sie der Knabe Caprez den Kalk dem Kläger ja nicht hätte anwerfen können. Fraglich kann nur sein, wo die Kausalitäts kette abzubrechen ist, um eine vernünftige und billige Schuldzu messung zu erzielen. Wo nun, wie in concreto, der schädi gende Erfolg unmittelbar auf das Delikt des einen zurückzuführen ist, kann demjenigen, der dem Delinquenten die Mittel zur Scha densstiftung verschafft, nur dann ein kausales Verschulden beige messen werden, wenn er bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt vor aussehen konnte, daß eine solche Verwendung erfolgen werde. An gesichts des Alters des Knaben Caprez, der den Schaden unmittel bar verursachte, überwiegt seine Tat, zu deren Begehung ihm die volle Überlegungsfähigkeit mangelte, in der Kausalreihe nicht derart, daß diejenige der Beklagten hinter ihr verschwindet. Wenn die Beklagten wußten, daß die Knaben den Kalk zum Bewerfen der Mauer verwendeten, so lag es für sie sehr nahe, daran zu denken, daß sie ihn auch gegen einander selbst werfen könnten. 3. Damit erweist sich die von den Beklagten auch vor der bundesgerichtlichen Instanz in erster Linie erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation als unbegründet. Der Knabe Caprez steht nicht im Recht. Es braucht daher weder untersucht zu werden, ob er als deliktsfähiger Minderjähriger für die Folgen feines De liks hafte, noch ob Vater Caprez auf Grund von Art. 61 OR dafür aufzukommen habe. Auch die Stadt Chur steht dermalen nicht im Recht. Die eventuelle Haftung dieser weiter Haftbaren schließt diejenige der Beklagten nicht aus. Es kann sich nur fragen, ob die Verursachung durch jene andern Haftpflichtigen so vorwiegt, daß diejenige durch die Beklagten gar nicht in Betracht kommen könnte. Davon aber, daß der Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Unterlassung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden durch die mangelnde Aufsicht der Schulbehörden unter brochen worden wäre, kann keine Rede sein, da dieser Umstand als selbständige Ursache neben die Unterlassung der Beklagten tritt. Abzuweisen ist ebenso die weitere Einrede der Beklagten, es hätten sich überhaupt keine vernünftigen Sicherheitsvorkehren treffen lassen, wenn man nicht den Betrieb der Arbeit durch die Forderung des Einbaues der Mörtelbereitung in ein ganzes Bret terhaus mit Türe und Schloß ganz bedeutend erschweren, ja ge radezu verunmöglichen wollte. Freilich können vom Baunternehmer nicht unverhältnismäßig kostspielige, den Betrieb übermäßig er schwerende Vorsichtsmaßregeln verlangt werden. Er muß nur vor kehren, was vernünftigerweise jedem sorgfältigen Betriebsunter nehmer zugemutet werden kann. Es könnte somit von ihm selbst verständlich nicht verlangt werden, daß die ganze Mörtelbereitung gegen jeden Zutritt Dritter abgeschlosseu werde. Bei der Mörtel
bereitung selber besteht übrigens die Gefahr, um die es sich handelt, nicht im gleichen Maß, wie bei gelagertem trockenem Kalk, da ja bei der Mörtelbereitung jeweilen ein Arbeiter zugegen ist. Aus schlaggebend ist in casu die für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, daß der Kalk sehr wohl im nahen, allerdings nur durch einen übersteigbaren Hag ab geschlossenen Gärtchen hätte gelagert werden können, ohne daß da durch die Mörtelbereitung im Hofe verunmöglicht worden wäre. Ob eine solche Verwahrung dieselbe Gefährde geboten hätte, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab, welche die Vorinstanz in Be tracht gezogen hat, ohne zur Bejahung der Frage zu gelangen. Drei Tage, nachdem sich der Unfall ereignet hatte, verbrachten die Beklagten denn auch infolge Einladung des städtischen Bauamts den Kalk tatsächlich in das fragliche Gärtchen. Daß auch damit nicht argumentiet werden kann, es sei Sache der Bauleitung ge wesen, den Unternehmern den Lagerplatz anzuweisen, erhellt schon daraus, daß die Beklagten denselben frei gewählt und die Stadt behörden ihn nur durch ihr Stillschweigen gutgeheißen haben. Wäre der Lagerplatz aber den Beklagten auch wirklich von der Bau leitung angewiesen worden, so würden die Beklagten dadurch noch nicht entlastet, da sie nicht als bloße willenlose Werkzeuge der Stadtbehörden in Betracht kämen, sondern als der Widerrechtlich keit bewußte Gehilfen des Deliks. Irrelevant ist endlich, ob die damals auszuführenden Arbeiten tatsächlich im Akkord inbegriffen waren oder nach Taglohn berechnet wurden; auch im letztern Fall blieben die Beklagten die Verwahrer ihres Materials und hatten selber für die nötige Sicherung gegen die mit demselben verbun denen Gefahren zu sorgen. 4. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Beklagten für den dem Kläger erwachsenden Schaden grundsätzlich haftbar zu erkläreu sind. Dagegen rechtfertigt es namentlich der verhältnismäßig ent fernte Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem schädigenden Erfolge, eine erhebliche Reduktion der Entschä digung im Sinne von Art. 51 OR eintreten zu lassen. Nur die Möglichkeit der freien Bemessung der Entschädigung nach der Größe des Verschuldens, wie sie Art. 51 OR bietet, gestattet dem Rich ter, in solchen Fällen entfernteren Schuldzusammenhanges nicht zur gänzlichen Abweisung jeglichen Schadenersatzes, sondern zur Zusprechung eines Teiles des Schadens zu gelangen. Angesichts der verhältnismäßig geringen Wahrscheinlichkeit des erfolgten Miß brauches des Kalkes durch den Knaben Caprez und ferner des Umstandes, daß die Diligenz der Beklagten durch das passive Ver halten der Schulbehörden einigermaßen eingeschläfert worden sein mag, ist das den Beklagten anzurechnende Verschulden nur als ein sehr leichtes zu betrachten. Es kann sich daher nur darum handeln, die Beklagten zur Leistung einer gegenüber dem nachgewie senen Schaden erheblich reduzierten Entschädigung zu verhalten. Unter diesen Umständen bedarf es einer genauen ziffermäßigen Be rechnung nur als obere Grenze, unter welche sowieso zu gehen ist. Als solche ist der Schadensberechnung der Vorinstanz zuzu stimmen, namentlich was den Prozeutsatz der Erwerbseinbuße (25 %) und das zukünftige präsumtive Jahreseinkommen (2000 Fr.) aubetrifft. Vom Zuspruch eines besonderen Schmerzensgeldes ist dagegen angesichts des sehr leichten Verschuldens der Beklagten abzusehen; ebensowenig rechtfertigt sich im vorliegenden Falle die Zuerkennung einer besondern Entschädigung, für die Erschwerung des Fortkommens des Klägers infolge Entstellung, neben der Ent schädigung für den Erwerbsausfall. Ist danach der Gesamtschaden auf rund 6000 Fr. anzuschlagen, so ist der von den Beklagten zu leistende Schadenersatz unter Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen auf 2000 Fr. festzusetzen, nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 1907. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, diejenige der Be klagten teilweise begründet erklärt und demgemäß in Abänderung von Dispositiv 1 des Urteils des Kantonsgerichts von Grau bünden vom 15. Mai 1909 die von den Beklagten an den Kläger zu bezahlende Entschädigung herabgesetzt auf 2000 Fr., nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 1907.