- Auszug aus dem Arteil vom 14. Juni 1910
in Sachen Schweiz. Bundesbahnen, Expranten u. Rek., gegen
Spahn, Expraten u. Rek. Bekl.
Art. 23 Abs. 2 und Art. 3 ExprG: Entschädigung des Expropriaten
für den Vermögensnachteil, welcher ihm aus der Beschränkung der
freien Verfügung über das Expropriationsobjekt, vom Zeitpunkte
der Planauflage an, erwächst. Berücksichtigung dieses Schadens
moments überalt da, wo der blosse Kulturnutzen eines Expro
priationsgrundstücks nicht den normalen Ertrag des wirklichen
AS 36 II 1910
Bodenwertes erreicht, insbesondere auch bei bloss zukünftigem
Bauland. Zulässigkeit der Beurteilung dieses Schadens im
Expropriationsverfahren (statt des besonderen Verfahrens auf
Grund des Art. 50 Ziffer 9 06).
Die Schweiz. Bundesbahnen beanspruchen für die Anlage eines
neuen Güterbahnhofes in Schaffhausen die Abtretung von zirka
18,000 m2 Wiesboden der Liegenschaft Heinrich Spahn's im Ful
achertal bei Schaffhausen.
Hiefür hat die bundesgerichtliche Instruktionskommission, in
grundsätzlicher Bestätigung des entsprechenden Eutscheides der eidgen.
Schätzungskommission, dem Expropriaten neben dem Preise des als
zukünftiges Industrieland mit 2 Fr. per m2 bewerteten Bodens
für die vom Zeitpunkte der Planauflage bis zur Enteignung des
Bodens bestehende Hemmung der freien Nutzung des in den
Grundstücken liegenden, den landwirtschaftlichen Ertragswert über
steigenden Kapitals eine Entschädigung zuerkannt, und zwar in
Form der Verzinsung des Bodenpreises zu 3½% vom Tage des
Augenscheins der Schätzungskommission an bis zum Tage der
Inanspruchnahme des Bodens.
Diesem Befunde der Instruktionskommission ist das Bundes
gericht, in Abweisung des auf die Streichung der fraglichen Ent
schädigung gerichteten Beschwerdebegehrens der Exproprianten, durch
Urteil vom 14. Juni 1910 grundsätzlich beigetreten, aus folgender
Erwägung
(3. ) Entgegen den Ausführungen der Exproprianten ist fest
zustellen, daß das Bundesgericht den Grundsatz, wonach als Aqui
valent für das Brachliegen des im Expropriationsobjekt steckenden,
seinen landwirtschaftlichen Ertragswert übersteigenden Kapitals in
folge des Expropriationsbannes die Entschädigung schon vom Zeit
punkt des Augenscheines an zu verzinsen ist, bereits im Fall
Merian (AS 29 II Nr. 71 S. 591 ff.) auch auf bloß zukünf
tiges Bauareal, d. h. auf noch nicht baureifes Land, zur Anwen
dung gebracht hat. So wenig als die Zusprechung des vollen
Zinses neben dem Bezug des Kulturnutzens sich rechtfertigen
würde, so wenig geht es anderseits an, den Expropriaten bis zur
Inanspruchnahme des Terrains auf den bloßen Bezug des Kultur
nutzens zu verweisen, sobald dem Expropriationsobjekt nicht die
Qualität von bloßem Kulturland zuerkannt wird. Der Expropriat
wird durch den Expropriationsbann in der Befugnis, über
Land frei zu verfügen, ganz wesentlich eingeschränkt, indem von
der Planauflage an an der äußern Beschaffenheit des Abtretungs
gegenstandes keine wesentlichen und mit Bezug auf dessen rechtliche
Verhältnisse überhaupt keine Veränderungen mehr vorgenommen
werden dürfen. Dadurch wird der Expropriat in die Unmöglichkeit
versetzt, das im Expropriationsobjekt liegende Kapital zu verwerten,
soweit es den Wert des Bodens als Kulturland übersteigt. Hieraus
erwächst ihm zweifellos eine Schädigung, für welche ihm nicht nur
nach Art. 23 des Expropriationsgesetzes, sondern auch nach dem
allgemeinen Grundsatz des Art. 3 leg. cit. Ersatz gebührt. Und
zwar ist dieser Ersatz nicht davon abhängig, daß eine konkrete Ver
kaufsmöglichkeit vom Expropriaten nachgewiesen wird. Ein solcher
Nachweis kann dem Expropriaten der Natur der Sache nach nicht
zugemutet werden, sondern es ist eine infolge des Expropriations
bannes entgangene Verkaufsmöglichkeit angesichts der Natur des
Landes als Bau oder wenigstens zukünftiges Bauland ohne wei
teres zu supponieren. Daß nun der Entgelt für die Schädigung
des Expropriaten nur in der Verzinsung der Entschädigungssumme
vom Augenscheinstage an zu einem mit Rücksicht auf den Bezug
des Kulturnutzens reduzierten Zinsfuß liegen kann, bedarf keiner
weitern Begründung. Dieses Verfahren ist ferner geeignet, indirekt
dem Mangel abzuhelfen, daß die Durchführung des Expropria
tionsverfahrens bezw. die Übernahme des Abtretungsgegenstandes
von Gesetzes wegen an keine Frist gebunden ist.
Demgegenüber vermögen auch die weitern, vom Vertreter der Ex
proprianten in der heutigen Verhandlung vorgebrachten Argumente
nicht aufzukommen. Wenn behauptet wird, die streitige Zinsfrage sei
in der Hauptsache eine Tatfrage und es wäre daher ausschließlich
Sache der Experten gewesen, festzustellen, ob dem Expropriaten
außer dem durch den beantragten Bodenpreis ersetzten ein weiterer
zu berücksichtigender Schaden entstanden sei, so ist dem entgegenzu
halten, daß der Vorschlag der Experten ja dahin ging, dem Expro
priaten den vollen Zins vom Tag des Augenscheins der Instruk
tionskommission hinweg zuzusprechen. Damit ist doch deutlich gesagt,
daß die Experten für die Zeit bis zur Okkupation der Expropria
tionsparzellen das Vorhandensein eines solchen Schadens anerkannt
haben. Der Schaden liegt übrigens nach dem Gesagten derart auf
der Hand, daß es einer besondern Konstatierung desselben durch
die Experten gar nicht bedurft hätte. Ebenso unstichhaltig ist das
weitere Argument, das Bundesgericht wäre zur Zusprechung einer
solchen Entschädigung nur als einzige Zivilinstanz nach Art. 50
Ziff. 9 OG kompetent, nicht aber als Rekursinstanz im Expropria
tionsverfahren. Abgesehen davon, daß, wie bereits festgestellt, die
Entschädigungspflicht der Exproprianten nicht nur aus Art. 23,
sondern auch aus Art. 3 des Expropriationsgesetzes abzuleiten ist,
hat das Bundesgericht schon wiederholt erkannt, daß der Behand
lung von Ansprüchen aus Art. 23 leg. cit. in Verbindung mit
dem zur Bestimmung der Abtretungsentschädigung eingeleiteten
Rekursverfahren im allgemeinen nichts entgegensteht (vergl. z. B.
AS 20 Nr. 139 S. 885 f.; 26 II Nr. 1 S. 4).
Ist demnach an der grundsätzlichen Berechtigung der Ausdehnung
der Zinspflicht im angegebenen Sinn festzuhalten und die An
wendbarkeit dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall zu be
jahen, so ist der Instruktionskommission mit Rücksicht darauf, daß
den Expropriationsparzellen als rein landwirtschaftlichem Boden ein
Wert von zirka 50 Ets. zukommt, auch in der Bestimmung des
Zinsfußes zu 3½% beizupflichten.