Art. 56 OG; Art. 231 Abs. 1 OR; appealability of damages claims arising from a promise to sell real estate. The cantonal-law reservation for contracts concerning immovable property extends not only to the definitive sale contract but also to the promise of sale and to claims for damages based on its non-performance. A collateral undertaking linked to the land-sale promise does not, by itself, create a separate federal-law claim where it forms part of the consideration for the land transfer; its non-performance may at most be relevant as an element in assessing the unified immovable-property damages claim. In such a constellation, no application or applicability of federal law is shown within the meaning of Art. 56 OG (consid. 2).
Gegen dieses Urteil haben nunmehr die Beklagten die Berufung und der Kläger die Anschlußberufung an das Bundesgericht er griffen, jene mit dem Antrage auf Abweisung der Klage, dieser mit dem Antrage, die Entschädigung für entgangenen Gewinn von 240 Fr. auf 4200 Fr. uud die Gesamtentschädigung auf 10,750 Fr. zu erhöhen. 2. Auf die Berufung und damit auch auf die Anschluß berufung kann nicht eingetreten werden, da keine Verletzung von Bundesrecht in Frage steht. Laut dem Art. 231 OR gilt für Kaufverträge über Liegenschaften das kantonale Recht, und diese Bestimmung ist nach feststehender Rechtsprechung dahin auszulegen, daß darunter auch das Kaufvorversprechen und die aus seiner Nichthaltung entstehenden Schadenersatzansprüche fallen. Um solche Ansprüche handelt es sich aber hier. Ein Zweifel darüber ist höchstens soweit möglich, als die Klageforderung auch auf die Nebenabrede gestützt wird, daß der Kläger mit der Ausführung der Bauten betraut werden solle, die auf dem zu verkaufenden Grundstücke zu erstellen seien. Liegt nun aber auch hier eine Art Versprechen zum Abschluß eines Werk oder Dienstvertrages vor, für das an sich das OR gilt, so fällt doch in Betracht, daß dieses Versprechen keinen selbständigen Vertrag bildet, sondern mit dem Liegenschaftskaufversprechen im Zusammenhang steht und von ihm abhängig ist. Der Anspruch des Klägers auf Erstellung der frag lichen Bauten hat rechtlich und wirtschaftlich den Charakter eines Teiles der für die Abtretung des Landes zugesicherten Gegenleistung. Und bei der streitigen Schadenersatzforderung wegen der Nicht haltung des Kaufs und der Verweigerung dieser Gegenleistung handelt es sich, soweit dabei auch auf die Nichterfüllung jenes An spruches abgestellt wird, um einen bloßen Faktor für die Be messung dieser einheitlichen immobiliarrechtlichen Schadenersatz forderung, während es auf den Inhalt und die Wirkung des Neben anspruches selbst, wofür freilich das OR maßgebend wäre, nicht ankommt. Das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt also in allen Beziehungen, in denen es streitig ist, dem kantonalen Recht; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.