Art. 85 OG in Verbindung mit Art. 17 f. BZP; Zulässigkeit der Hauptintervention im Berufungsverfahren. Das Verfahren vor Bundesgericht in Zivilsachen richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Die Hauptintervention nach Art. 17 und 18 BZP ist im Berufungsverfahren unzulässig, weil Art. 85 OG die einschlägigen, für die Berufung anwendbaren Bestimmungen des BZP enumerativ aufzählt und die Art. 17 und 18 BZP nicht erwähnt. Anders verhält es sich mit der Nebenintervention nach Art. 16 BZP, die von Art. 85 OG erfasst wird. Die kantonale Prozessordnung bleibt für diese Frage unbeachtlich (consid. 1).