Art. 219 lit. b SchKG; privileged bankruptcy claims of commercial employees; profit shares as salary. The notion of Besoldung is to be construed economically and according to the protective purpose of the provision. Remuneration for services of a commis or bureau employee is privileged even where it takes the form of a profit share rather than a fixed wage. The decisive criterion is the existence of a service relationship, not the formal structure of compensation. However, privilege is temporally limited to the remuneration earned during the last six months before the opening of bankruptcy; amounts attributable to earlier periods remain in the ordinary class. The same approach applies where the annual profit share is only settled at year-end (consid. 3-4).
hat eventuell noch Ergänzung der Akten durch Einlegung der Geschäftsbücher und Kassenbelege der Firma I. Basler Cie. und durch Einvernahme des persönlich haftenden Teilhabers I. Basler beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Abgesehen von diesen 3000 Fr. hat die Konkursver waltung die angemeldete Forderung von zusammen 10,129 Fr. 90 Ets. laut ihrer Kollokationsverfügung voll, also in der Höhe von 7129 Fr. 90 Cts., zugelassen. Ihre Behauptung, sie habe die Forderung auch sonst nicht anerkannt, ist demnach unzutref fend und widerspricht übrigens ihrer Erklärung in der Berufungs eingabe, daß der Kläger, wenn er es verlangt hätte, eigentlich mit 7445 Fr. hätte admittiert werden müssen. Sonach fragt es sich einzig noch, wieviel von den 7129 Fr. 90 Cts. Anspruch auf Kollokation in der ersten Klasse haben. Hiebei sind zunächst die 7740 Fr., für die der Kläger laut seinem Rechtsbegehren privilegierte Kollokation verlangt, um die im Plan weggewiesenen 3000 Fr. zu reduzieren. Es verbleiben noch der fixe Besoldungsbetrag von 240 Fr., dessen Einsetzung in die erste Klasse unbestritten ist, und die beiden Gewinnanteilsposten, näm lich derjenige von 3400 Fr. aus dem Jahre 1908 und derjenige von 1100 Fr. (1340 240 Fr.) aus dem Jahre 1909. a) Hinsichtlich der beiden letztern Posten ist der Vorinstanz vorab darin beizupflichten, daß man es mit einer Besoldung im Sinne des Art. 219 I. Klasse litt. b SchKG zu tun hat. Laut aktengemäßer vorinstanzlicher Feststellung, deren Nichtigkeit übrigens anerkannt wird, handelt es sich nicht etwa um eine Kapitalbetei ligung des Klägers in der früheren Firma, sondern um einen Gegenwert für seine Dienstleistungen als kaufmännischer Ange stellter. Damit ist aber die erforderliche Voraussetzung für die
Anwendung der genannten Bestimmung gegeben, die dem Arbeits verdienst der Kommis und Bureauangestellten einen besondern Schutz angedeihen lassen will, in Hinsicht namentlich auf das Abhängigkeitsverhältnis, in das sich der Dienstpflichtige als Gläu biger gegenüber dem Dienstherrn als Schuldner gestellt sieht und wegen dessen er seine Gläubigerinteressen nicht immer rechtzeitig und ungehindert wahren kann. Ob aber der Anspruch des Dienst pflichtigen die Natur einer fixen Besoldungsforderung oder eines vom Gang des Geschäfts abhängigen Gewinnanteilrechts habe kann bei der Auslegung des Wortes Besoldung der vorwürfigen Bestimmung nicht als entscheidendes Moment gelten; sondern an gesichts ihres sozialrechtlichen Charakters ist anzunehmen, daß sie nicht vom formelljuristischen, sondern vom wirtschaftlichen Gesichts punkte aus aufzufassen sei und daß sie also den commis intéressé dem Angestellten mit ausschließlich fixem Gehalte gleichgestellt wissen wolle. Hiefür läßt sich auch auf die entsprechende weite Auslegung verweisen, die die Rechtsprechung den Begriffen Lohn guthaben, Gehalte und Diensteinkommen in Art. 93 gegeben hat (vergl. z. B. Archiv 3 Nr. 43, AS 32 1 Nr. 107 S. 724 und 33 1 Nr. 72 S. 437 . Zu vergleichen für das deutsche Recht Art. 61 der Konkursordnung und Kommentar dazu von Will mowski (6. Auflage): Art. 61, Noten 4 und 5. Daß endlich die Firma J. Basler Cie. während der betreffenden Geschäftsperioden tatsächlich Gewinn und zwar in der behaupteten Höhe erzielt habe und daß also die vom Kläger geltend gemachte Forderung bestehe, hat die beklagte Konkursmasse nicht bestritten und braucht deshalb nicht geprüft zu werden. b) Ihrem Umfange nach können die beiden Posten nur so weit privilegiert werden als sie Gewinn betreffen, der im letzten Halbjahre vor der Konkurseröffnung, also seit dem 22. Oktober 1908, gemacht worden ist. Letzteres gilt in vollem Maße nur für den Posten von 1100 Fr. aus dem Jahre 1909; für den Posten von 3400 Fr. aus dem Jahre 1908 aber nur hinsichtlich der Gewinnquote, die vom 22. Oktober bis zum 31. Dezember erzielt wurde, sodaß dieser Posten nur pro rata dieses Zeitraumes, also Sep.-Ausg. 9 Nr. 31 S. 306. Id. 10 Nr. 25 S. 103. (Anm. d. Red. f. Publ.) für 661 Fr. 35 Cts. zu privilegieren ist, wie es auch die Vor instanz getan hat. Die Behauptung des Klägers, er könne des halb für den ganzen Jahresanteil das Privileg beanspruchen, weil der Anteil erst beim Jahresabschluß, also innert der sechsmonat lichen Frist, bilanzmäßig habe festgestellt werden können, bedarf keiner besondern Widerlegung. 4. Laut den vorstehenden Ausführungen kann der Kläger für 661 Fr. 35 Cts. 1100 Fr. 240 Fr., also für den vorinstanzlich bestimmten Gesamtbetrag von 2001 Fr. 35 Cts., Kollokation in der ersten Klasse verlangen, wogegen 5128 Fr. 55 Cts. in der fünften Klasse zu verbleiben haben. Im letztern Betrage sind auch die Mündelgutsforderung von 2237 Fr. 50 Cts. und 152 Fr. 40 Cts. Zinsen inbegriffen, wofür der Kläger nicht rivilegierte Kollokation verlangt hat. Die Berufung und die An schlußberufung sind somit unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlußberufung werden abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 7. Dezember 1909 wird in allen Teilen bestätigt.