Factory accident liability and status of a guard under FHG

BGE 36 II 100Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II17.02.1908Modified

Zusammenfassung

Cordini, an employee of A. B. Heine Co. working in the stable, was wounded by a guard employed through Securitas when the guard fired at him, mistaking him for a thief. The Thurgau Higher Court had awarded reduced compensation. On appeal, the Federal Court held that the accident was work-related, but that the guard was not an 'Aufseher' within the meaning of the FHG and that no independent fault of the employer had been shown. It therefore allowed the appeal, annulled the cantonal judgment, and dismissed the action.

Regest

Art. 1 and 2 FHG; factory accident and liability for acts of guards employed through a security company. Whether a factory accident exists depends solely on the injured person's relation to the undertaking at the time of the accident; the status of the person causing the injury is not decisive for that question. An 'Aufseher' is a superior of workers or employees and presupposes command authority; a guard whose task is mere surveillance, warning, or physical prevention is not such a supervisor unless the employer has expressly conferred superior powers. Liability for personal fault requires concrete indications of the guard's unsuitability; absent such signs, reliance on a specialized security company excludes fault (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 27. Januar 1910 in Sachen A. B. Heine Co., A.-G., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Cordini, Kl. u. Ber. Bekl. Ob ein Betriebsunfall im Sinne des Haftpflichtrechts vorliegt, hängt lediglich von der Beziehung des Verunfallten selbst zum Betriebe im Zeitpunkte des Unfalls ab; insbesondere fällt die Stellung einer den Unfall verursachenden Person als solcher dabei ausser Betracht. Unter dem Aufseher , für den der Betriebsunternehmer nach Art. 1 u. 2 FHG mitverantwortlich ist, ist ein Vorgesetzter der Arbeiter oder Angestellten zu verstehen. Fällt ein dem Betriebsunter nehmer zur Bewachung seiner Fabrik von einer Wachtgesellschaft gestellter Wächter unter diesen Begriff? Verschulden des Betriebsunternehmers im Sinne des Art. 1 FHG wegen Unterlassung eigener Prüfung der persönlichen Eignung dieses den Unfall verur sachenden Wächters? Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Mit Urteil vom 3. November 1909, zugestellt am 17. No vember 1909, erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau über das Begehren des Klägers um Zuerkennung einer Entschä digung von 2000 Fr. nebst 5% Zinsen seit dem 17. Februar 1908: Sei die appellatische Forderung im reduzierten Betrage von 1298 Fr. 02 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 17. Februar 1908 gerichtlich geschützt." B. Gegen dieses Urteil hat die Aktiengesellschaft A. B. Heine Co. am 4. Dezember 1909 mittelst Rechtsschrift die Be rufung ans Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen. C. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat in der Vernehm lassung auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung:
  2. Ettore Cordini war im Geschäfte der Aktiengesellschaft A. B. Heine Co. als Magaziner angestellt; zeitweilig wurde ihm auch die Pferdewartung übertragen. Als er am Morgen des
  3. Februar 1908, noch während der Dunkelheit, in den Stall kam, bemerkte er, nach seiner Sachdarstellung, daß die Stallheizung ausgelöscht war, weshalb er sich anschickte, an einem in der Nähe befindlichen Holzhaufen Holz zum Anfeuern zu holen. Während er in gebückter Stellung Holz auflesen wollte, wurde er von zwei Wächtern der Schweiz. Bewachungsgesellschaft Securitas , welcher die Überwachung des Etablissements übertragen worden war, be kt. Sie glaubten, in ihm einen Dieb zu erblicken, und der eine der Wächter, Hanselmann, feuerte mit dem Revolver auf ihn und traf ihn am rechten Handgelenk. Wegen der durch diese Verletzung herbeigeführten Arbeitsunfähigkelt klagte Ettore Cordini, unter Berufung auf die Art. 1 und 2 FGH, gegen die Aktiengesellschaft A. B. Heine Co. auf Schadenersatz. Diese letztere erhob ins besondere folgende Einwendungen: Art. 2 FHG könne nicht zur Anwendung kommen, weil der Tatbestand einer strafbaren Hand lung, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des 90 des thurg. StG, vorliege. Nach Art. 1 FHG aber sei erforderlich, daß die den Schaden verursachende Person ein höherer und jeden falls ein in direktem Dienstverhältnis zum haftpflichtigen Ge schäftsherrn stehender Angestellter sei, und daß seine Aufsicht sich auf betriebliche" Vorgänge im haftpflichtigen Geschäft beziehe. Han selmann sei aber ein gewöhnlicher Arbeiter; er sei auch nicht An gestellter der Beklagten, sondern der Securitas , und seine Tä tigkeit beziehe sich nicht auf den innern Betrieb des Geschäftes der Beklagten, sondern auf die Fernhaltung äußerer Einflüsse, sodaß der Kausalzusammenhaug zwischen Betriebsgefahr und Verletzung fehle.

Die Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, ist jedenfalls nicht schon deswegen zu verneinen weil die Tätigkeit des Wäch ters Hanselmann sich nicht auf den innern Betrieb des Ge schäftes der Aktiengesellschaft A. B. Heine Co. bezogen habe. ir den Begriff des Betriebsunfalls ist vielmehr wesentlich, ob der Verunfallte bei einer zum Betrieb gehörenden Tätigkeit und infolge der damit verbundenen besonderen Gefahr verunglückt

sei. Im vorliegenden Falle ist das zu bejahen. Dem Kläger lag die Besorgung des Pferdestalles ob, und dieser Dienst hat ihn ver anlaßt, zur Bedienung des Ofens Holz zum Anfeuern zu holen, wobei er dann die der Klage zu Grunde liegende Verletzung er litten hat. Dabei ist die mit dem Dienste des Klägers verbundene besondere Gefahr für den Eintritt des Unfalles insofern wirksam geworden, als der Dienst des Klägers zeitlich und örtlich mit dem Dienst der Fabrikwächter zusammenfiel, womit die gefährliche Kol lision mit letzteren möglich wurde: eben auf den dienstlichen Über eifer des Wächters Hanselmaun ist der Unfall des Klägers zu rückzuführen. Auch der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall ist deshalb erstellt. 3. Nach Art. 2 FHG haftet der Betriebsinhaber nach Haftpflichtrecht für Betriebsunfälle, sofern sie nicht durch Ver brechen oder Vergehen Dritter verursacht worden sind; als Dritter ist nicht anzusehen der Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Auf seher der Fabrik . Daß ein Verbrechen oder Vergehen, nämlich eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des 90 thurg. StG, vorliege, ist offenbar und auch nicht bestritten. Streitig ist nur, ob der Wächter Hanselmann ein Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Aufseher der Fabrik sei. Unter Aufseher ist hier zu ver stehen ein Vorgesetzter der Arbeiter oder Angestellten (SOLDAN, Responsabilité, 2. Aufl, S. 49). Nun ist der Wachtdienst eine Tätigkeit, die vom Wächter ohne jede Befehlsgewalt ausgeübt werden kann: sie ist auf Beobachtung, auf Warnung oder auf direkte physische Abwehr gerichtet. Nicht jeder Wächter ist daher Aufseher im Sinne des Art. 1 FHG. Dagegen ist es freilich möglich, daß der Betriebsinhaber dem Wächter Rang und Be fugnisse eines Aufsehers verleiht. Zu vermuten ist das aber nicht, jedenfalls im vorliegenden Falle nicht, in welchem der Betriebsin haber die Wächter nicht einmal selbst auswählte und in Dienst nahm, sondern sie sich von der Securitas stellen ließ. Im be sonderen hat die Beklagte dem Wächter Hanselmann die Stellung eines Vorgesetzten nicht eingeräumt. Nach dem Vertrage zwischen der Beklagten und der Securitas ist maßgebend für die Stel lung der Wächter, also auch des Hanselmann, das Reglement der Beklagten über den Wachtdienst. Dieses Reglement umschreibt die Pflichten der Wächter: die Dienstzeit, die Ronden, die Rap porte, insbesondere auch die Überwachung des ausgehenden Per sonals beim Geschäftsschluß. Dagegen sagt das Reglement nir gends, daß den Wächtern gegenüber den Angestellten und Arbeitern besondere Rechte, eine Befehlsgewalt, zukomme; es besagt nur, daß die Wächter selbst unter der Aufsicht des Kontrolleurs stehen. Da die den Wächtern übertrageue Überwachuug aber ohne irgend welche besondere Gehorsamspflicht der Arbeiter gegenüber dem Wächter durchgeführt werden kann, so erwirbt der Wächter durch die Über bindung dieser Pflichten gegenüber den Arbeitern und Angestellten auch keine besondere Befehlsgewalt: er wird nicht Vorgesetzter der Arbeiter. Daraus folgt aber ohne weiteres, daß die Aktiengesell schaft A. G. Heine Co. für die Vergehen und Verbrechen der in ihrem Etablissemente tätigen Wächter der Securitas nicht nach Haftpflichtrecht verantwortlich ist. 4. Der Kläger stützt seine Klage im Fernern auch auf ein Verschulden der Beklagten, das darin liegen soll, daß sie ohne eigene Prüfung die Auswahl der Wächter der Securitas über lassen habe. Darauf kann jedoch die Klage nicht gestützt werden, da die Beklagte sich von der Securitas tüchtige geschulte Wächter ausbedungen hat. Die Beklagte durfte sich, wenigstens vorläufig, darauf verlassen, daß die Securitas Leute stelle, die sich in diesem Dienste schon bewährt haben. Nur wenn die Beklagte trotz eigener Beobachtungen, welche Zweifel in die Tüchtigkeit des Wächters Hanselmann erwecken mußten, diesen im Dienst der Fa brik geduldet hätte, könnte von einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden. Das ist aber, nach den vorliegenden Akten, nicht der Fall. Die Klage ist daher abzuweisen; erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 3. Novomber 1909 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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