Art. 16 OR; Art. 199, 200, 202 OR; transfer of movables situated in Switzerland and simulation of the acquisition title: the conveyance of movables located in Switzerland is governed by Swiss law irrespective of the place of conclusion of the contract and the parties' domicile. A simulated sale exists where the parties, despite the outward form of a sale, do not intend to create the legal effects of a purchase, notably where the agreed price is not serious and no real transfer of ownership occurs. Ownership of movables requires either actual delivery or a valid possession constitutum based on a special legal relationship; a mere acknowledgment of possession is insufficient. The vindication claimant bears the burden of establishing a valid title and transfer (consid. 2-4).
des Vindikanten. Legitimation zur Erhebung dieser Einrede. Simu liertes Kaufgeschäft: Nachweis des mangelnden Vertragswillens der Parteien (Art. 16 Abs. 1 OR). Uebereignungs-Erfordernis der Be sitzübergabe im Sinne der Art. 199, 200 u. 202 OR. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 30. Juni 1909 hat das Kantons gericht von Graubünden die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides die Klage im vollen Umfange gutzuheißen und auch das eventuelle Widerklagebegehren der Beklagten abzuweisen. Während der Pendenz des Prozesses vor Bundesgericht haben sich die Eheleute Paul Alfred und Katie Luise Jakobi in Wiesbaden als Hauptintervenienten angemeldet. D. Durch Beschluß vom heutigen Tage hat das Bundes gericht die Hauptintervention der Eheleute Jakobi als prozessualisch unzulässig zurückgewiesen. Hierauf hat der Vertreter der Klägerin deren Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Ur teils, eventuell auf Gutheißung des Widerklagebegehrens, ange tragen; - in Erwägung:
für das Mobiliar, Einrichtungen rc. 130,000 Fr. berechnet. Dieser Kaufpreis wird dem Verkäufer bezahlt durch: a. Übernahme der I. Hypothek bei der Bank für Graubünden Fr. 80,000 in Chur, vom 1. Oktober 1904 ab zu 5% b. Übernahme der II. Hypothek zu Gunsten der Frau Math. Göring geb. Lüps in Leoni, 230,000 welche bis auf den Betrag von. gelöscht und reduziert wird, dagegen ist von Frau Göring e. Barzahlung am Protokolierungstage zu leisten 20,000 von Fr. 330,000 Total obiger Kaufpreis Art. 3: Die zweite Hypothek von 230,000 Fr. bleibt von Seiten der Gläubigerin, Frau Göring, bis 1. Oktobex 1909 un kündbar feststehend und wird zu 3½% vom 1. Oktober 1904 ab bei pünktlicher Zinszahlung d. h. jeweilen spätestens 14 Tage nach Verfall franko an die Gläubiger verzinst bezw. herabgesetzt. Vom 1. Oktober 1908 ab haben die Käufer an Frau Göring auf diese II. Hypothek von 230,000 Fr. jährlich mindestens eine Anzahlung von 5000 Fr., erstmals am 1. Oktober 1908, zu be zahlen, solange bis die II. Hypothek sich um 50,000 Fr., also auf 180,000 Fr., reduziert hat. Art. 4: Sobald diese Rückzahlung 50,000 Fr. erreicht, geht das gesamte Hotelmobiliar, welches bis dahin der Frau Göring zum Eigentum verblieben ist, ohne weitere Entschädigung und Verzinsung ins Eigentum der Käufer über und werden alle Rechte des Herrn Höch aus dem Vertrage vom 15. Januar 1901 an die Käufer Bally zediert... Gleichzeitig, d. h. am 8. Oktober 1904, setzte Peter Göring unter den Vertrag zwischen Höch und der Klägerin vom 15. Ja nuar 1901 die Erklärung, er übertrage, in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter Höch's, die Rechte aus diesem Kaufvertrage an die nunmehrigen Besitzer des Grand Hotels Arosa, Herrn und Frau Bally Lessing, mit dem Bemerken, daß nunmehr das Mo biliarinventar vom 14. 21. Januar 1904 maßgebend sei. Die Eheleute Bally Lessing versicherten das Hotelmobiliar laut Police Nr. 10,444 vom 16. August 1905 für den Betrag von 230,890 Fr. bei der Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesell schaft in Bern und erklärten in jener Police, daß die (näher be zeichneten) Positionen des Mobiliars im Wertbetrage von 168,480 Fr. Eigentum der Frau P. Göring Lüps in Leoni als Hypothekar gläubigerin seien. Anfangs 1906 sodann wandten sie sich, von Gläubigern bedrängt, in der Absicht, sich durch Erhöhung der auf ihrem Hotel lastenden I. Hypothek Geld zu verschaffen, an P. Gö ring, um für diese Transaktion die Einwilligung der Klägerin als nachstehender Hypothekargläubigerin zu erlangen. Die Unter handlungen hierüber führten am 18. Februar 1906 zum Abschluß folgender Vereinbarung: Der Unterzeichnete, Herr H. Bally Lessing, Hotelier in Arosa (tatsächlich ist das Schriftstück von beiden Ehegatten Bally unter zeichnet), verkauft hiemit an Frau M. Göring Lüps in See burg bei Leoni das sämtliche, laut Police Nr. 10,444 bei der Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft in Bern für 230,890 F versicherte und im Grandhotel in Axosa befindliche Mobiliar; ferner das sub Police Nr. 42,314 bei der Gesellschaft Hel vetia versicherte und ebenfalls im Grandhotel in Arosa befind liche Privat Mobiliar, versichert um 89,700 Fr. Ferner über läßt Herr Bally der Frau M. Göring eine Lebensversicherungs police auf 100,000 Fr. der Gesellschaft Star in London, aus gestellt auf Gegenseitigkeit mit Frau Bally. Als Gegenwert anerkennt der Unterzeichnete erhalten zu haben. Sobald jedoch 60,000 Fr. abbezahlt sind, tritt das ganze Mobiliar, sowie die Lebensversicherungspolice wieder in den Besitz der Unterzeichneten. Hierauf, am 27. Februar 1906, stellte P. Göring namens seiner Ehefrau auf deren Hypothekarpfandbrief unter dem Titel Rangausweichung die Erklärung aus, die Gläubigerin bewillige die Erhöhung des ersten Pfandrechtes von 80,000 Fr. auf 150,000 unter einzeln aufgeführten Bedingungen, worunter die, daß 20,000 Fr. von 230,000 Fr. sofort abbezahlt würden, so daß die zweite Hypothek nur noch 210,000 Fr. betrage. Am 16. Oktober 1907, nachdem auf die Hypothekarforderung der Klägerin tatsächlich eine Abzahlung von 20,000 Fr. erfolgt war, fiel der Ehemann Bally in Konkurs. Darin sprach Frau
Göring das Mobiliar des Grand Hotels Arosa zu Eigentum an und erhob, als die Konkursmasse diesen Anspruch bestritt, die vor liegende Klage auf Herausgabe des Mobiliars, wobei sie ihr Be gehren dahin präzisierte, sie beanspruche dasjenige Hotelmobiliar, welches sie, laut Vertrag vom 15. Januar 1901, von Höch ge kauft habe und das dann, laut Vertrag vom 6. Oktober 1904, unter Vorbehalt ihres Eigentums an die Ehefrau Bally Lessing weiter veräußert worden sei. Die beklagte Konkursmasse bestritt auch im Prozesse in erster Linie, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 15. Januar 1901 Eigentümerin des fraglichen Mobiliars geworden sei, indem sie einwandte, jener Vertrag ent halte kein ernstgemeintes Kaufgeschäft, sondern lediglich eine in dessen Form gekleidete Verpfändung; es mangle der Eigentums erwerb der Klägerin, da niemals eine Tradition oder eine Be sitzesübertragung durch constitutum possessorium auf sie statt gefunden habe. Eventuell machte die Beklagte geltend, sie sei an Stelle des Gemeinschuldners Bally in das Vertragsverhältnis vom 6. Oktober 1904 eingetreten und müsse daher jedenfalls als be rechtigt erklärt werden, nach Maßgabe des Art. 4 jenes Vertrages gegen den Betrag von 30,000 Fr. (als Ergänzung der bereits abbezahlten 20,000 Fr.) das Eigentum des Mobiliars zu er werben. Das Bezirksgericht Plessur als erste Instanz hat, bei Anerken nung des Eigentums der Klägerin, das letztgenannte eventuelle Wider klagebegehren der Beklagten gutgeheißen, das Kantonsgericht von Graubünden dagegen hat in Abänderung dieses Entscheides durch das in Fakt. A oben angeführte Urteil den Vindikationsanspruch der Klägerin abgewiesen. 2. Die zunächst streitige Frage, ob die Klägerin auf Grund des Vertrages mit Höch vom 15. Januar 1901 Eigentümerin des von ihr vindizierten Hotelmobiliars geworden sei, ist nach schweize rischem Recht zu beurteilen, obschon jener Vertrag im Ausland und von Parteien ausländischen Wohnsitzes abgeschlossen worden ist. Es handelt sich dabei um die Vertragserfüllung durch Über eignung von in der Schweiz befindlichen und bestimmungsge mäß hier verbleibenden Mobilien, und dieser Rechtsakt untersteht naturgemäß, ohne Rücksicht auf die übrigen Verpflichtungen der Parteien, der schweizerischen Rechtsordnung d. h. den einschlägigen Bestimmungen der Art. 199 ff. OR. Danach aber muß, oweit im Zusammenhange damit die Willensmeinung des Vertrages selbst die Frage, ob das Kaufgeschäft ernst gemeint oder bloß simu et sei zu prüfen ist, auch hiefür das schweizerische Recht (Art. 16 OR) maßgebend sein. Die Voraussetzungen der Kom petenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des Klageanspruches sind somit, auch was das einzig zweifelhafte Erfordernis der An wendbarkeit eidgenössischen Rechts (Art. 56 OG) betrifft, ge geben. 3. In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz zunächst die auch heute noch aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin zu rückzuweisen, daß die Beklagte gar nicht legitimiert sei, den Eigen tumserwerb der Klägerin am streitigen Mobiliar auf Grund des Ver trages vom 15. Januar 1901 zu beanstanden, weil der Gemein schuldner Bally selbst den entsprechenden Eigentumsvorbehalt im Vertrage vom 6. Oktober 1904 anerkannt habe. Denn es ist ohne weiteres klar, daß diese Anerkennung in der Voraussetzung der Richtigkeit des den Eheleuten Bally von Göring als Vertreter Höchs beim Vertragsabschluß vom 6. Oktober 1904 angegebenen Eigentumserwerbs der Klägerin gemäß dem Vertrage vom 15. Januar 1901 (in dessen Rechte, an Stelle Höchs, ja die Eheleute Bally durch die Erklärung Görings auf der Vertragsurkunde von 1901 ausdrücklich eingewiesen wurden) erfolgte und daher die Be rechtigung der beiden bezw. der Beklagten keineswegs ausschließt, die Rechtswirksamkeit jenes Titels der Klägerin nachträglich anzu fechten, wie sich denn auch die Klägerin selbst in der Klageschrift zur Begründung ihres Anspruchs vorab auf den Vertrag vom 15. Januar 1901 berufen und so ihren Rechtserwerb zur Dis kussion verstellt hat. 4. Es ist demnach gegenüber der Simulationseinrede der Beklagten zu prüfen, ob der Vertrag vom 15. Januar 1901 als in dem Sinne ernst gemeint gelten kaun, daß der Vertragswille der Parteien in Wirklichkeit, seiner Erklärung gemäß, auf die Herbeiführung der Rechtswirkungen eines Kaufsgeschäfts, d. h. auf die Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand seitens des Verkäufers gegen die Bezahlung eines bestimmten Kaufpreises
seitens des Käufers, gerichtet war. Nun steht der Annahme dieses Vertragswillens allerdings, wie der kantonale Richter zutreffend betont, nicht schon der Umstand entgegen, daß der Kaufvertrag nach ausdrücklicher Angabe der Kontrahenten deswegen abgeschlossen wurde, weil das seinen Gegenstand bildende Mobiliar nach Grau bündner Recht nicht als Pertinenz des Hotels mit diesem ver pfändet werden konnte, daß er also offenbar nicht den wirtschaftlichen Zweck eines Kaufgeschäfts, sondern vielmehr denjenigen einer Pfandbestellung verfolgte. Denn zur Erreichung der durch eine Pfandbestellung gewährten ökonomischen Sicherheit eignet sich auch die Rechtsform des ernsthaften Kaufgeschäfts fiduziarischen Cha rakters, d. h. einer kaufgemäßen Eigentumsübertragung, bei welcher sich die Kontrahenten gleichzeitig dahin verständigen, daß dieselbe nach Wegfall des sie veranlassenden Sicherungszweckes wieder rückgängig gemacht werden soll. Allein die Vorinstanz hat hier aus anderweitigen Momenten mit Recht auf das Fehlen des Kaufgeschäftswillens beim Abschluß des in Rede stehenden Ver trages geschlossen. In der Tat ist darin vorab ein ernstlicher Kaufpreis nicht vereinbart worden, indem die als solcher ausge setzte Summe von 75,000 Fr. dem wirklichen Verkehrswert des Mobiliars (das, wie der Vertrag selbst erwähnt, damals schon für 131,833 Fr. gegen Feuerschaden versichert war und auch im Ver trage vom 6. Oktober 1904 wiederum auf 130,000 Fr. gewertet wurde) offenbar bei weitem nicht entspricht, während kein Grund ersichtlich ist, aus welchem Höch das Hotelmobiliar seiner Gläubigerin ernsthafterweise um einen solchen Schleuderpreis überlassen hätte. Überdies geht aus dem Vertrage selbst hervor, daß dieser angeb liche Kaufpreis tatsächlich gar nicht geleistet worden ist; denn seine Leistung hätte doch bei der laut Vertrag vorgenommenen Verrechnung mit der Hypothekarforderung der Klägerin in einer entsprechenden Herabsetzung dieser Forderung zum Ausdruck kom men müssen; der Vertrag aber führt trotz jener Verrechnungs erklärung die Hypothekschuld ausdrücklich im vollem Umfange als noch zu tilgen an. Und ebenso fehlt es am Nachweise einer vertrags und rechtsgemäßen Übereignung des Kaufgegenstandes. Aus den Akten ist weder die Vornahme der Besitzübergabe an dem angeblich verkauften Mobiliar, im Sinne des Art. 199 OR, noch die Begründung eines den wirklichen Traditionsakt ersetzenden Besitzeskonstituts, nach Maßgabe des Art. 202 OR, ersichtlich. Zur tatsächlichen Besitzübergabe genügt nach Art. 202 OR die einfache Bestätigung der Besitzanweisung durch den Erwerber als solche, wie die Klägerin sie im Vertrage selbst erklärt hat, un zweifelhaft nicht. Und auch der späteren Übernahme der Verwaltung des Grand Hotels Arosa durch den Ehemann der Klägerin, wo rauf sich die Klagerin speziell beruft, kann die Bedeutung des eigentumsbegründeten Besitzerwerbs der Klägerin am Hotelmobiliar nicht beigelegt werden, da jene Stellung ihres Mannes der Klägerin persönlich noch nicht ohne weiteres die ausschließliche Verfügung über das Hotelmobiliar im Sinne des Art. 200 Ziff. 2 OR gewährte. Für die Annahme eines Besitzeskonstituts aber mangelt, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, ein den Ver bleib des Gewahrsams des Mobiliars beim Verkäufer Höch recht fertigendes besonderes Rechtsverhältnis , das Art. 202 Abs. 1 OR voraussetzt. Übrigens zeigt das eigene Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes zur Evidenz, daß sie selbst sich seinerzeit, vor dem Konkursausbruche Bally, nicht als wirkliche Eigentüme rin des streitigen Mobiliars betrachtete. Hiefür spricht schou die Tatsache, daß Peter Göring im Vertrage vom 6. Oktober 1904 auch dieses Mobiliar als Bevollmächtigter Höchs veräußerte, ob schon er gleichzeitig das angebliche Eigentum der Klägerin, die als wirkliche Eigentümerin doch allein darüber hätte verfügen können, vorbehielt. Und noch bezeichnender im gleichen Sinne ist der heute auch vom Vertreter der Klägerin entgegen deren Stellung nahme vor der kantonalen Oberinstanz ausdrücklich anerkannte Vertragsabschluß vom 18. Februar 1906, wonach erst die Klägerin den Eheleuten Bally das sämtliche Hotelmobiliar abkaufte. Bei dieser Aktenlage kaun der eingeklagte Vindikationsauspruch mit dem Kantonsgericht nicht gutgeheißen werden; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Juni 1909 in allen Teilen bestätigt.