Art. 60 SchKG; service on a debtor in custody and appointment of a representative; voidness of enforcement proceedings. A debtor who, within the period fixed for designating a representative, fails to do so may again be pursued in his own person; personal service of enforcement documents in custody is admissible, as is delivery to the prison administration for transmission to the debtor. A violation of Art. 60 SchKG requires a concrete, substantiated defect in service; vague allegations concerning prison mail handling do not suffice. A complaint against the type of enforcement must be filed within the ordinary ten-day period; if that period is missed, the request is inadmissible or unfounded.
Mit Entscheid vom 8. Januar 1910 ist die kantonale Auf sichtsbehörde auf die Begehren betreffend Zulassung des nachträg lichen Rechtsvorschlages und betreffend Einstellung im Aktivbürger recht wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten. Gleichzeitig hat sie das Begehren um Anderung der Betreibungsart gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis mangels Anbringung innert der ordent lichen zehntägigen Beschwerdefrist als verspätet und, soweit schließ lich eine Verletzung von Art. 60 SchKG geltend gemacht werde, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, unter Hinweis auf das vom Rekurrenten selber eingelegte Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. Mai 1909, womit er eingeladen worden war, dem Amt bis zum 10. Mai mitzuteilen, wen er als Vertreter zur Entgegen nahme der Betreibungsurkunden bestimmt habe, ansonst die Zu stellung in die Haft erfolge. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr wegen Verletzung des Art. 60 SchKG auf dem Weg des betreibungs rechtlichen Rekurses ans Bundesgericht weitergezogen. Der Rekur rent ficht den Vorentscheid ferner bezüglich der Anderung der Be treibungsart an, indem die angerufenen bundesgerichtlichen Ent scheidungen nicht auf einen in Haft befindlichen Schuldner erstreckt werden dürfen. Gleichzeitig hat Wirz wegen Rechtsverweigerung, begangen durch die vom Zivilgericht Basel Stadt über ihn verhängte einjährige Einstellung im Aktivbürgerrecht, beim Bundesgericht einen staats rechtlichen Rekurs eingelegt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
bungsamt Basel Stadt, worauf Dr. Lutz ihm geantwortet habe, er habe seinen Brief erst am 24. Mai erhalten und könne daher keinen Rechtsvorschlag mehr erheben, so wäre zu sagen, daß diese Darstellung mit den Akten im Widerspruch steht. Das dem Re kurrenten zugestellte Doppel des Zahlungsbefehls trägt unter dem gedruckten Titel Rechtsvorschlag neben der Unterschrift des Rekur renten das Datum vom 22. Mai 1909, ohne daß freilich die Richtigkeit dieses Datums irgendwie ausgewiesen wäre. Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Rekur rent innert Frist nicht Rechtsvorschlag erhoben hat, für das Bundesgericht verbindlich. Übrigens ist nicht einzusehen, inwiefern die der Verwaltung der Strafanstalt vorgeworfene Nachlässigkeit eine Widerhandlung gegen das SchKG involvieren könnte. Ebenso unstichhaltig ist die weitere Behauptung des Rekurrenten, Art. 60 zit. sei dadurch verletzt worden, daß ihm kein gesetzlicher Vertreter bestellt worden sei. Es genügt, festzustellen, ohne auf die nach kantonalem Recht zu entscheidende Frage einzutreten, ob ihm von der Vormundschaftsbehörde ein Vertreter hätte ernannt werden sollen, daß der Rekurrent tatsächlich nicht unter Vormundschaft. stand und somit nach wie vor im Genuß der natürlichen Hand lungsfähigkeit war, sodaß in der persönlichen Zustellung der Betreibungsurkunden an ihn durchaus keine Gesetzesverletzung liegt. Wenn der Rekurrent endlich geltend macht, die Zustellung des Zahlungsbefehls in die Haft verstoße gegen Art. 60 SchKG, so ist dem entgegenzuhalten, daß, wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid vom 16. Februar 1897 in Sachen Joos (AS 23 1 Nr. 60 S. 427 ff. Erw. 2) ausdrücklich festgestellt hat, mit der Frist zur Bestellung eines Vertreters der während der Dauer dieser Frist dem Schuldner gewährte Rechtsstillstand abläuft und er wieder betrieben werden kann, und zwar in der eigenen Person, wenn er es unterlassen hat, einen Vertreter zu bezeichnen, sei es durch persönliche Zustellung in die Haft, sei es durch Übergabe der Betreibungsurkunden an die Verwaltung der Strafanstalt zu seinen Handen. 3. Damit erweist sich auch der weitere Beschwerdegrund, die Betreibungsart betreffend, als hinfällig. Auch von einem Sträf ling muß verlangt werden, daß er diesfalls innert der gesetzlichen zehntägigen Frist Beschwerde führe, was in casu unbestrittener maßen nicht geschehen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.