Art. 247 SchKG; collocation plan, clarification versus amendment; an incomplete or unclear collocation plan may be explained or completed ex officio at any time, even after expiry of the objection period, provided no valid and unambiguous collocation decision exists. Such remedial action is not an inadmissible modification of a final administrative act. By contrast, a genuine amendment of a valid collocation decision is subject to the ordinary challenge period. The collocation plan is to be construed objectively according to its wording and content as they could be understood by the participating creditors; later subjective explanations by the drafter or the bankruptcy office are immaterial. Where the plan lacks clear designation of the secured assets, it cannot serve as the basis for the action under Art. 250 SchKG.
biliarpfandes vom 13. März 1904 nur solche Beweglichkeiten als mitverpfändet zu betrachten seien, welche sich als Zubehörden einer Liegenschaft darstellen. Demgemäß werde der Pfandrechtsanspruch auf Beweglichkeiten im Wert von 11,359 Fr. 45 Cts. abgewiesen, desgleichen auf den gerichtlich deponierten Erlös aus dem Verkauf der Pferde und der Viehware (6112 Fr. 30 Cts.). Dagegen werde für die übrigen Beweglichkeiten im Schatzungswert von 70,229 Fr. 85 Cts. das Pfandrecht anerkannt. Der so erläuterte Kollokationsplan liege vom 25. September bis zum 5. Oktober zur Einsicht auf. B. Hiegegen betrat die Rekurrentin den Beschwerdeweg mit den Begehren, es sei das von ihr beanspruchte Pfandrecht vollem Umfang anzuerkennen, der ursprüngliche, in Rechtskraft er wachsene Kollokationsplan für die Konkursmasse als verbindlich zu erklären und die nachträgliche Abänderung desselben aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihre Kreditforderung im vorliegenden Konkurs gehörig angemeldet und namentlich auch die hiefür haftenden Grund und Mobiliarpfänder geltend gemacht. Für das im Sinn des Gesetzes vom 13. März 1904 mitverpfän dete Mobiliar mache das vorschriftsgemäß aufgenommene Inventar vom 13. Dezember 1904 und 2. Juni 1905 Regel. Alle darin aufgeführten Beweglichkeiten hafteten als Sicherheit und seien von ihr als mitverpfändet angesprochen worden. Die Konkursverwal tung habe diesen Anspruch denn auch ausdrücklich anerkannt und sei nicht berechtigt, den mangels Anfechtung in Rechtskraft er wachsenen Kollokationsplan nachträglich einseitig abzuändern, auch wenn die Kollokation materiell unrichtig sein sollte. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 23. No vember 1909 die Beschwerde mit folgender Motivierung als un begründet abgewiesen: Schon in ihrem Entscheid vom 9. Juni 1908 in Sachen Elias Flotron und Spar und Leihkasse Thun habe sie festgestellt, daß bei der vagen Fassung der auf die streitige Verpfändung bezüglichen Stelle des Kollokationsplanes nicht ent schieden werden könne, ob überhaupt eine in Rechtskraft erwachsene Anerkennung des Pfandrechts auf die versteigerte Lebware vorliege. Es fehle eben vollständig an einer deutlichen Umschreibung des Umfanges des Pfandnexus. Aus dem Kollokationsplan müsse aber klar hervorgehen, was für Forderungen und gegebenenfalls auch welche Pfandrechte angesprochen worden seien. Das Konkursamt habe daher nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht gehabt, die bestehende Unklarheit durch eine sachgemäße Verfügung zu heben (vergl. Archiv 5 Nr. 123 und AS Sep. Ausg. 1 S. 224), unter der Voraussetzung natürlich, daß den Gläubigern wieder Gelegen heit zur Anfechtung der Erläuterung geboten werde. Dieser Ver pflichtung sei der Konkursbeamte nachgekommen. Es liege daher kein Grund vor, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Was endlich die Frage betreffe, ob die streitigen Pfandrechte in vollem Umfang anzuerkennen seien, so stehe die Beurteilung darüber nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sondern der Gerichte. Die Rekurrentin habe denn auch die Kollokationsklage zuständigen Ortes angehoben. C. Gegen diesen Entscheid hat die Spar und Leihkasse Thun unter Erneuerung ihrer Begehren und Festhaltung an ihrer Auf fassung rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Sie behauptet, bis zum Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 9. Juni 1908 habe das Konkursamt Oberhasle selber keinen Zweifel ge habt, daß sich die Kollokation ihrer Forderung auf alle laut In ventar vom 13. Dezember 1904/2. Juni 1905 hypothekarisch mitverpfändeten Beweglichkeiten erstrecke. Der Verfasser des Kollo kationsplanes, Notar F. Bühlmann, damaliger Gehülfe des Kon kursbeamten von Oberhasle, bescheinige denn auch ausdrücklich, daß der Kollokationsplan so zu verstehen sei. Demgegenüber erklärt der Konkursbeamte in seiner Vernehmlas sung über den Rekurs, die Konkursverwaltung habe nie die Absicht gehabt, das streitige Mobiliarpfandrecht in seinem vollen Umfang anzuerkennen. Er habe freilich erst nachträglich entdeckt, daß der Kollokationsplan in dieser Beziehung unvollständig abgefaßt sei und auf Veranlassung der kantonalen Aufsichtsbehörde die Erläu terung vorgenommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
plan auch die Verfügung der Konkursverwaltung über Anerken nung oder Abweisung der geltend gemachten dinglichen Rechte, insbesondere der Pfandrechte, an den Gegenständen des Gemein schuldners enthalten. Dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall, soweit es sich um das Pfandrecht handelt, das von der Rekurrentin an den hypo thekarisch mitverpfändeten Beweglichkeiten der Gemeinschuldnerin beansprucht wird, nicht oder jedenfalls nur in mangelhafter Weise nachgekommen worden. Die der Kollokation der Forderung der Rekurrentin beigefügte Bemerkung: Die Zuteilung erfolgt auf den Erlös der hiefür haftenden Gegenstände nach Pfandrechts rang entbehrt entschieden der nötigen Deutlichkeit und konnte in guten Treuen verschieden ausgelegt werden. Die Rekurrentin inter pretiert diesen Passus dahin, daß ihr auf alle im Inventar vom 13. Dezember 1904/2. Juni 1905 aufgeführten Beweglichkeiten ein Pfandrecht habe anerkannt werden wollen. Mangels einer ausdrücklichen Verweisung auf dieses Inventar ist jedoch die vom Konkursamt vertretene Auffassung ebenfalls berechtigt, wonach das Pfandrecht nur auf diejenigen Beweglichkeiten anerkannt worden ist, welche laut dem bernischen Gesetz vom 13. März 1904 ver möge ihrer Pertinenzqualität mit der Hotelliegenschaft verpfändbar sind, ohne daß die Ausscheidung bis auf die einzelnen Objekte durchgeführt worden wäre. Es fehlte dem Kollokationsplan somit in einem wesentlichen Punkt an der Klarheit, auf welche die Be teiligten von Gesetzes wegen Anspruch haben, und er konnte in dieser Fassung unmöglich als Basis für das sich an die Auflage anschließende Prozeßverfahren des Art. 250 SchKG dienen. Würde es sich in casu um ein reines Grund oder um ein reines Mobiliarpfand handeln, so könnte zur Not angenommen werden, daß das Pfandrecht von der Konkursverwaltung ohne weiteres an den im Verpfändungsakt angegebenen Objekten zuge lassen worden sei, da die Eigenschaft als bewegliche oder unbeweg liche Sache im allgemeinen leicht bestimmbar ist. Im vorliegenden Fall kommen jedoch nur ganz bestimmte Beweglichkeiten in Frage, nämlich solche, welche zum Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin dienten (s. Art. 1 des Gesetzes vom 13. März 1904). Eine ge naue Bezeichnung der Pfandgegenstände war daher ganz besonders notwendig. Unter diesen Umständen war das Konkursamt als Konkurs verwaltung laut feststehender bundesgerichtlicher Praxis verpflichtet, für die nötige Erläuterung bezw. Vervollständigung des Kolloka tionsplanes zu sorgen und den Nachtrag ebenfalls wieder aufzu legen (vergl. die von der Vorinstanz mit Recht zitierten Entschei dungen in Sachen Probst Cie. AS 22 Nr. 208 S. 1362 ff. und Archiv 5 Nr. 123 1; Hofmann Moll und Gen. Archiv 5 Nr. 123 II und Stern AS Sep. Ausg. 1 Nr. 51 S. 223 ff. ) Dieser Verpflichtung ist das Konkursamt Oberhasle nachgekommen, indem es in der neuen Verfügung die Objekte, an denen der Rekurrentin ein Pfandrecht anerkannt wird, korrekterweise einzeln aufgezählt und dieselbe unter Mitteilung an die Gläubiger neuer dings während zehn Tagen aufgelegt hat. Damit ist die Rekur rentin in den Stand gesetzt worden, die streitige Kollokation nach träglich auf dem Prozeßweg anzufechten, was sie laut vorinstanz licher Feststellung denn auch getan hat. 2. Daß die Anfechtungs bezw. Beschwerdefrist gegen den ursprünglichen Kollokationsplan bereits abgelaufen war, stand dem vom Konkursamt eingeschlagenen Verfahren nicht entgegen. So weit er die Pfandrechtsansprüche der Rekurrentin beschlägt, konnte der Kollokationsplan aus den hievor entwickelten Gründen über haupt nicht in Rechtskraft erwachsen. Davon, daß durch unbe nutzten Ablauf der Anfechtungsfrist für die Beteiligten Recht ge schaffen worden wäre, kann somit keine Rede sein. Wie bereits im zitierten Entscheid in Sachen Probst Cie. erkannt, können aus dem Stillschweigen der Parteien so weitgehende Folgerungen nur gezogen werden, wenn eine unzweideutige Zuscheidung der Be rechtigungen vorliegt. Dann hat man es aber nicht mehr mit einer Erläuterung oder Vervollständigung des Kolloka tionsplanes zu tun, sondern mit einer materiellen Abänderung desselben. Eine solche Abänderung kann nun freilich, wie jede Abänderung oder Rückgängigmachung einer betreibungs oder kon kursamtlichen Verfügung, konstanter Praxis gemäß nur solange getroffen werden, als die Frist zu ihrer Anfechtung noch nicht abgelaufen ist (vergl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 71 S. 279 f. und 9 Nr. 53 S. 314 ). Die beiden Fälle sind jedoch wohl aus Ges.-Ausg. 24 I Nr. 94 S. 494 ff. Id. 29 I Nr. 120 S. 333 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) Id. 32 I Nr. 109 S. 732.
einanderzuhalten und es rechtfertigt sich ihre verschiedene Behand lung vollständig. Im letztern Fall hat man es mit der Abände rung einer von der Konkursverwaltung rechtsgültig getroffenen Kollokationsverfügung zu tun, während es im erstern Fall eben an einer solchen Verfügung fehlt. Außer Betracht fällt ferner, daß der ursprüngliche mangelhafte Kollokationsplan von den Beteiligten innert Frist nicht angefochten worden war. Die Aufstellung eines korrekten und klaren Kollo kationsplanes liegt der Konkursverwaltung kraft ihrer Amtsstel lung ob. Falls sie erst nach erfolgter Auflage des Kollokations planes dessen Mangelhaftigkeit entdeckt, ist sie daher gehalten, von Amtes wegen Remedur zu schaffen. 3. Was schließlich die Erklärung des Verfassers des Kollo kationsplanes, Notar Bühlmann, anbetrifft, er habe mit der strei tigen Bemerkung zum Ausdruck bringen wollen, daß die Forde rung der Rekurrentin auf den Erlös der sämtlichen als Pfand verschriebenen Grund und Mobiliarpfänder angewiesen werden solle, so könnte ihr, abgesehen davon, daß sie erst vor der bundes gerichtlichen Instanz produziert worden ist und daher laut kon stanter Praxis schon aus diesem Grund nicht in Betracht fallen kann, ebensowenig entscheidende Bedeutung beigelegt werden als der direkt widersprechenden Aussage des Konkursbeamten, die Konkursverwaltung habe nie die Absicht gehabt, das streitige Mobiliarpfandrecht in seinem vollen Umfang anzuerkennen. Der Kollokationsplan muß objektiv beurteilt werden: maßgebend sind einzig seine Fassung und sein Inhalt, so wie er von den betei ligten Gläubigern aufgefaßt werden konnte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.