- Entscheid vom 22. Januar 1910 in Sachen
Spar- und Leihkasse Thun.
Kollokation im Konkurs. Erläuterung bezw. Vervollständigung eines
mangelhaften Kollokationsplanes im Gegensatz zur Abänderung
einer rechtsgültigen Kollokationsverfügung jederzeit möglich.
Pflicht der Aufsichtsbehörden, sie von Amtes wegen herbeizu
führen. Objektive Beurteilung des Kollokationsplanes.
A. In dem über Frau A. Willi Balmer zum Hotel Reichen
bach in Meiringen ausgebrochenen Konkurs wurde die von der
Rekurrentin, Spar und Leihkasse Thun, eingegebene Forderung
für einen Betrag von 65,467 Fr. 10 Cts. als pfandversichert
kolloziert, mit der Bemerkung, die Zuteilung erfolge auf den Erlös
der hiefür haftenden Gegenstände nach Pfandrechtsrang. Der vom
- Februar bis zum 10. März 1908 aufgelegte Kollokationsplan
wurde diesfalls von keiner Seite angefochten.
Unterm 23./24. September 1909 teilte sodann das Konkurs
amt Oberhasle als Konkursverwaltung der Rekurrentin mit, daß
das von ihr auf den mitverpfändeten Beweglichkeiten beanspruchte
Pfandrecht nicht in seinem vollen Umfang anerkannt werde, weil
nach der Auslegung des Gesetzes betreffend die hypothekarische
Mitverpfändung beweglicher Sachen als Zubehörden eines Immo
biliarpfandes vom 13. März 1904 nur solche Beweglichkeiten als
mitverpfändet zu betrachten seien, welche sich als Zubehörden einer
Liegenschaft darstellen. Demgemäß werde der Pfandrechtsanspruch
auf Beweglichkeiten im Wert von 11,359 Fr. 45 Cts. abgewiesen,
desgleichen auf den gerichtlich deponierten Erlös aus dem Verkauf
der Pferde und der Viehware (6112 Fr. 30 Cts.). Dagegen
werde für die übrigen Beweglichkeiten im Schatzungswert von
70,229 Fr. 85 Cts. das Pfandrecht anerkannt. Der so erläuterte
Kollokationsplan liege vom 25. September bis zum 5. Oktober
zur Einsicht auf.
B. Hiegegen betrat die Rekurrentin den Beschwerdeweg mit
den Begehren, es sei das von ihr beanspruchte Pfandrecht
vollem Umfang anzuerkennen, der ursprüngliche, in Rechtskraft er
wachsene Kollokationsplan für die Konkursmasse als verbindlich
zu erklären und die nachträgliche Abänderung desselben aufzuheben.
Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihre Kreditforderung
im vorliegenden Konkurs gehörig angemeldet und namentlich auch
die hiefür haftenden Grund und Mobiliarpfänder geltend gemacht.
Für das im Sinn des Gesetzes vom 13. März 1904 mitverpfän
dete Mobiliar mache das vorschriftsgemäß aufgenommene Inventar
vom 13. Dezember 1904 und 2. Juni 1905 Regel. Alle darin
aufgeführten Beweglichkeiten hafteten als Sicherheit und seien von
ihr als mitverpfändet angesprochen worden. Die Konkursverwal
tung habe diesen Anspruch denn auch ausdrücklich anerkannt und
sei nicht berechtigt, den mangels Anfechtung in Rechtskraft er
wachsenen Kollokationsplan nachträglich einseitig abzuändern, auch
wenn die Kollokation materiell unrichtig sein sollte.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 23. No
vember 1909 die Beschwerde mit folgender Motivierung als un
begründet abgewiesen: Schon in ihrem Entscheid vom 9. Juni
1908 in Sachen Elias Flotron und Spar und Leihkasse Thun
habe sie festgestellt, daß bei der vagen Fassung der auf die streitige
Verpfändung bezüglichen Stelle des Kollokationsplanes nicht ent
schieden werden könne, ob überhaupt eine in Rechtskraft erwachsene
Anerkennung des Pfandrechts auf die versteigerte Lebware vorliege.
Es fehle eben vollständig an einer deutlichen Umschreibung des
Umfanges des Pfandnexus. Aus dem Kollokationsplan müsse aber
klar hervorgehen, was für Forderungen und gegebenenfalls auch
welche Pfandrechte angesprochen worden seien. Das Konkursamt
habe daher nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht gehabt,
die bestehende Unklarheit durch eine sachgemäße Verfügung zu heben
(vergl. Archiv 5 Nr. 123 und AS Sep. Ausg. 1 S. 224), unter
der Voraussetzung natürlich, daß den Gläubigern wieder Gelegen
heit zur Anfechtung der Erläuterung geboten werde. Dieser Ver
pflichtung sei der Konkursbeamte nachgekommen. Es liege daher
kein Grund vor, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Was
endlich die Frage betreffe, ob die streitigen Pfandrechte in vollem
Umfang anzuerkennen seien, so stehe die Beurteilung darüber nicht
in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sondern der Gerichte. Die
Rekurrentin habe denn auch die Kollokationsklage zuständigen
Ortes angehoben.
C. Gegen diesen Entscheid hat die Spar und Leihkasse Thun
unter Erneuerung ihrer Begehren und Festhaltung an ihrer Auf
fassung rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Sie behauptet, bis
zum Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 9. Juni
1908 habe das Konkursamt Oberhasle selber keinen Zweifel ge
habt, daß sich die Kollokation ihrer Forderung auf alle laut In
ventar vom 13. Dezember 1904/2. Juni 1905 hypothekarisch
mitverpfändeten Beweglichkeiten erstrecke. Der Verfasser des Kollo
kationsplanes, Notar F. Bühlmann, damaliger Gehülfe des Kon
kursbeamten von Oberhasle, bescheinige denn auch ausdrücklich,
daß der Kollokationsplan so zu verstehen sei.
Demgegenüber erklärt der Konkursbeamte in seiner Vernehmlas
sung über den Rekurs, die Konkursverwaltung habe nie die Absicht
gehabt, das streitige Mobiliarpfandrecht in seinem vollen Umfang
anzuerkennen. Er habe freilich erst nachträglich entdeckt, daß der
Kollokationsplan in dieser Beziehung unvollständig abgefaßt sei
und auf Veranlassung der kantonalen Aufsichtsbehörde die Erläu
terung vorgenommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie in Doktrin und Praxis anerkannt (vergl. Jaeger,
Komm. Anm. 3 zu Art. 247 SchKG, sowie AS 22 Nr. 49
S. 297 f. und 28 II Nr. 15 S. 144), soll der Kollokations
plan auch die Verfügung der Konkursverwaltung über Anerken
nung oder Abweisung der geltend gemachten dinglichen Rechte,
insbesondere der Pfandrechte, an den Gegenständen des Gemein
schuldners enthalten.
Dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall, soweit es sich um
das Pfandrecht handelt, das von der Rekurrentin an den hypo
thekarisch mitverpfändeten Beweglichkeiten der Gemeinschuldnerin
beansprucht wird, nicht oder jedenfalls nur in mangelhafter Weise
nachgekommen worden. Die der Kollokation der Forderung der
Rekurrentin beigefügte Bemerkung: Die Zuteilung erfolgt auf
den Erlös der hiefür haftenden Gegenstände nach Pfandrechts
rang entbehrt entschieden der nötigen Deutlichkeit und konnte in
guten Treuen verschieden ausgelegt werden. Die Rekurrentin inter
pretiert diesen Passus dahin, daß ihr auf alle im Inventar vom
13. Dezember 1904/2. Juni 1905 aufgeführten Beweglichkeiten
ein Pfandrecht habe anerkannt werden wollen. Mangels einer
ausdrücklichen Verweisung auf dieses Inventar ist jedoch die vom
Konkursamt vertretene Auffassung ebenfalls berechtigt, wonach das
Pfandrecht nur auf diejenigen Beweglichkeiten anerkannt worden
ist, welche laut dem bernischen Gesetz vom 13. März 1904 ver
möge ihrer Pertinenzqualität mit der Hotelliegenschaft verpfändbar
sind, ohne daß die Ausscheidung bis auf die einzelnen Objekte
durchgeführt worden wäre. Es fehlte dem Kollokationsplan somit
in einem wesentlichen Punkt an der Klarheit, auf welche die Be
teiligten von Gesetzes wegen Anspruch haben, und er konnte in
dieser Fassung unmöglich als Basis für das sich an die Auflage
anschließende Prozeßverfahren des Art. 250 SchKG dienen.
Würde es sich in casu um ein reines Grund oder um ein
reines Mobiliarpfand handeln, so könnte zur Not angenommen
werden, daß das Pfandrecht von der Konkursverwaltung ohne
weiteres an den im Verpfändungsakt angegebenen Objekten zuge
lassen worden sei, da die Eigenschaft als bewegliche oder unbeweg
liche Sache im allgemeinen leicht bestimmbar ist. Im vorliegenden
Fall kommen jedoch nur ganz bestimmte Beweglichkeiten in Frage,
nämlich solche, welche zum Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin
dienten (s. Art. 1 des Gesetzes vom 13. März 1904). Eine ge
naue Bezeichnung der Pfandgegenstände war daher ganz besonders
notwendig.
Unter diesen Umständen war das Konkursamt als Konkurs
verwaltung laut feststehender bundesgerichtlicher Praxis verpflichtet,
für die nötige Erläuterung bezw. Vervollständigung des Kolloka
tionsplanes zu sorgen und den Nachtrag ebenfalls wieder aufzu
legen (vergl. die von der Vorinstanz mit Recht zitierten Entschei
dungen in Sachen Probst Cie. AS 22 Nr. 208 S. 1362 ff.
und Archiv 5 Nr. 123 1; Hofmann Moll und Gen. Archiv 5
Nr. 123 II und Stern AS Sep. Ausg. 1 Nr. 51 S. 223 ff. )
Dieser Verpflichtung ist das Konkursamt Oberhasle nachgekommen,
indem es in der neuen Verfügung die Objekte, an denen der
Rekurrentin ein Pfandrecht anerkannt wird, korrekterweise einzeln
aufgezählt und dieselbe unter Mitteilung an die Gläubiger neuer
dings während zehn Tagen aufgelegt hat. Damit ist die Rekur
rentin in den Stand gesetzt worden, die streitige Kollokation nach
träglich auf dem Prozeßweg anzufechten, was sie laut vorinstanz
licher Feststellung denn auch getan hat.
2. Daß die Anfechtungs bezw. Beschwerdefrist gegen den
ursprünglichen Kollokationsplan bereits abgelaufen war, stand dem
vom Konkursamt eingeschlagenen Verfahren nicht entgegen. So
weit er die Pfandrechtsansprüche der Rekurrentin beschlägt, konnte
der Kollokationsplan aus den hievor entwickelten Gründen über
haupt nicht in Rechtskraft erwachsen. Davon, daß durch unbe
nutzten Ablauf der Anfechtungsfrist für die Beteiligten Recht ge
schaffen worden wäre, kann somit keine Rede sein. Wie bereits im
zitierten Entscheid in Sachen Probst Cie. erkannt, können aus
dem Stillschweigen der Parteien so weitgehende Folgerungen nur
gezogen werden, wenn eine unzweideutige Zuscheidung der Be
rechtigungen vorliegt. Dann hat man es aber nicht mehr mit
einer Erläuterung oder Vervollständigung des Kolloka
tionsplanes zu tun, sondern mit einer materiellen Abänderung
desselben. Eine solche Abänderung kann nun freilich, wie jede
Abänderung oder Rückgängigmachung einer betreibungs oder kon
kursamtlichen Verfügung, konstanter Praxis gemäß nur solange
getroffen werden, als die Frist zu ihrer Anfechtung noch nicht
abgelaufen ist (vergl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 71 S. 279 f. und
9 Nr. 53 S. 314 ). Die beiden Fälle sind jedoch wohl aus
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 94 S. 494 ff. Id. 29 I Nr. 120 S. 333 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Id. 32 I Nr. 109 S. 732.
einanderzuhalten und es rechtfertigt sich ihre verschiedene Behand
lung vollständig. Im letztern Fall hat man es mit der Abände
rung einer von der Konkursverwaltung rechtsgültig getroffenen
Kollokationsverfügung zu tun, während es im erstern Fall eben
an einer solchen Verfügung fehlt.
Außer Betracht fällt ferner, daß der ursprüngliche mangelhafte
Kollokationsplan von den Beteiligten innert Frist nicht angefochten
worden war. Die Aufstellung eines korrekten und klaren Kollo
kationsplanes liegt der Konkursverwaltung kraft ihrer Amtsstel
lung ob. Falls sie erst nach erfolgter Auflage des Kollokations
planes dessen Mangelhaftigkeit entdeckt, ist sie daher gehalten, von
Amtes wegen Remedur zu schaffen.
3. Was schließlich die Erklärung des Verfassers des Kollo
kationsplanes, Notar Bühlmann, anbetrifft, er habe mit der strei
tigen Bemerkung zum Ausdruck bringen wollen, daß die Forde
rung der Rekurrentin auf den Erlös der sämtlichen als Pfand
verschriebenen Grund und Mobiliarpfänder angewiesen werden
solle, so könnte ihr, abgesehen davon, daß sie erst vor der bundes
gerichtlichen Instanz produziert worden ist und daher laut kon
stanter Praxis schon aus diesem Grund nicht in Betracht fallen
kann, ebensowenig entscheidende Bedeutung beigelegt werden als
der direkt widersprechenden Aussage des Konkursbeamten, die
Konkursverwaltung habe nie die Absicht gehabt, das streitige
Mobiliarpfandrecht in seinem vollen Umfang anzuerkennen. Der
Kollokationsplan muß objektiv beurteilt werden: maßgebend sind
einzig seine Fassung und sein Inhalt, so wie er von den betei
ligten Gläubigern aufgefaßt werden konnte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.