- Entscheid vom 18. Juli 1910 in Sachen Walter.
Art. 17 ff. und 265 Abs. 2 und 3 SchKG: Zuständigkeit der Auf
sichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Rechtsvorschlages und mithin
auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entschei
den. Voraussetzung für die Erhebung dieser Einrede, dass der
Gläubiger in einem inländischen Konkurs zu Verlust gekommen und
dass ihm ein schweizerischer Verlustschein ausgestellt worden sei.
Irrelevanz der Qualität des Gläubigers als Ausländers für die
Durchführung des Betreibungsverfahrens an einem schweizerischen
Betreibungsort.
A. Der Rekurrent I. F. Walter, zur blauen Fahne in
Zürich I, betrieb früher das Hotel zum roten Haus in Straß
burg. In dem im Jahr 1902 daselbst über Walter ausgebrochenen
Konkurs meldete Karl Herbst, Delikatessenhandlung in Straßburg,
eine Forderung von 584 M. 45 Pf. aus Warenlieferung an,
erhielt jedoch nur für einen Betrag von 32 M. 84 Pf. Befrie
digung, wie aus dem ihm ausgestellten Auszug aus der Konkurs
tabelle hervorgeht.
Hierauf gestützt hob Herbst gegen Walter, welcher inzwischen
nach Zürich übergesiedelt war, am 19. August neuerdings Betrei
bung an. Walter erhob Rechtsvorschlag, mit der Begründung, daß
er seit seinem Konkurs noch nicht zu neuem Vermögen gelangt
sei und auch materiell jegliche Schuldpflicht bestreite. In dem
daraufhin vom Gläubiger eingeleiteten ordentlichen Prozeß wurde
die Schuldpflicht des Rekurrenten materiell festgestellt. Der Gläu
biger reichte infolgedessen das Fortsetzungsbegehren ein und das
Betreibungsamt kündigte dem Schuldner die Pfändung an.
Hierüber beschwerte sich dieser bei der untern Aufsichts
B.
behörde, mit dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich I sei an
zuweisen, die Pfändung nicht zu vollziehen, eventuell die schon
vollzogene Pfändung wieder aufzuheben, solange nicht durch ge
richtliches Urteil festgestellt sei, daß er seit seinem Konkurs zu
neuem Vermögen gekommen sei. Zur Begründung führte der Re
kurrent aus, die Zulässigkeit der Einrede des mangelnden neuen
Vermögens sei nicht davon abhängig, daß ein Verlustschein im
Sinn des schweizer. Betreibungsgesetzes vorliege; die Einrede sei
vielmehr ohne weiteres gegenüber jedem Gläubiger zulässig, dessen
Forderung schon vor dem Konkurs bestanden habe.
Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich als unterer
Aufsichtsbehörde begründet erklärt, von der Erwägung aus, daß
es sich bei der Wohltat der Stundung bis zum Erwerb neuen
Vermögens nur um eine Modalität der prozessualen Exekution der
Forderungen handle, für die somit das Recht des Exekutionsortes
in casu das schweizerische maßgebend sei, und das schwei
zerische Betreibungsgesetz die Verlustforderung aus einem auslän
dischen Konkurs hinsichtlich ihrer späteren Geltendmachung der
nämlichen Beschränkung unterwerfe wie einen inländischen Verlust
schein.
Das zürcherische Obergericht, an welches der Gläubiger als
kantonale Aufsichtsbehörde weiter rekurrierte, erkannte dagegen
unter Berufung auf den Entscheid seiner I. Appellationskammer
vom 30. Dezember 1909 in Sachen Schönhut gegen Preßmar
(Schw. Jur. Zeitung 6 Nr. 90 S. 339 f.), daß nur der Schuld
ner, der in der Schweiz in Konkurs geraten sei, sich auf die
betreibungsrechtliche Bestimmung des Art. 265 Abs. 2 SchKG
berufen könne und wies demgemäß die erstinstanzliche Beschwerde
des Schuldners als unbegründet ab. Abgesehen davon, daß das
ausländische Konkursverfahren möglicherweise nicht annähernd
sämtlichen Gläubigern Gelegenheit gebe, sich aus dem gesamten
Vermögen des Schuldners bezahlt zu machen, biete es jedenfalls
keine Gewähr dafür, daß der Schuldner nicht in der Schweiz
Aktiven besitze, die nicht in jenen Konkurs gezogen worden seien
und werden konnten. Der Schuldner müsse daher daneben in der
Schweiz betrieben werden können und zwar könne diese Betreibung,
da der Schuldner sehr wohl in der Schweiz noch altes Vermögen
besitzen könne, nicht an die Bedingung geknüpft werden, daß er
seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sei.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er
neuerung seines erstinstanzlichen Begehrens und Festhaltung an
einer Auffassung innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Was zunächst die Kompetenzfrage anbetrifft, so ist daran
sestzuhalten, daß es Sache des Betreibungsbeamten bezw. der Auf
sichtsbehörden und nicht des Richters ist, über die formelle Gül
tigkeit im Gegensatz zur materiellen Begründetheit eines
Rechtsvorschlages und damit auch der vom Schuldner erhobenen
Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entscheiden (vergl.
AS 23 II Nr. 262 S. 1950 ff., sowie Entscheid des Bundes
gerichts vom 21. Juni 1910 in Sachen Lüscher )
- Ist somit auf die Streitfrage selber einzutreten, ob der
Schuldner der in einem ausländischen Konkurs zu Verlust gekom
menen Forderung einer neuen inländischen Betreibung gegenüber
die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinn von
Art. 265 Abs. 2 SchKG erheben könne, so ist zu sagen, daß zu
ihrer Lösung nicht notwendig entschieden zu werden braucht, ob
der zitierten Ausnahmebestimmung materiell oder betreibungs
rechtliche Qualität zukomme. Auch wenn man der Vorschrift keinen
materiellrechtlichen Charakter beimißt und also auf das schwei
zerische Recht als dasjenige des Betreibungsortes abstellt, muß
der Rekurs abgewiesen werden. Denn die dem Gemeinschuldner
gewährte Einrede des mangelnden neuen Vermögens steht nach
AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 29 S. 122 Ges.-Ausg. 36 I Nr. 60 S. 321 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
dem System des Gesetzes im engsten Zusammenhang mit den Vor
schriften über die Durchführung des Konkurses und namentlich
mit den den Gläubigern hinsichtlich der Admassierung und der
Verwertung eingeräumten Garantien (vergl. Art. 197, 2
Abs. 2 Ziff. 3 und 4 und 269 SchKG) und die Rechtswohltat
des Art. 265 Abs. 2 SchKG hat demnach notwendigerweise zur
Voraussetzung, daß eine Generalexekution über das Vermögen des
Kridaren in der Schweiz vorausgegangen sei.
Allerdings bietet nun ein solches Verfahren keinerlei Garantie
dafür, daß alle Vermögensgegenstände des Kridaren, auch solche,
die im Ausland liegen, in die Liquidation einbezogen werden.
Allein aus der Tatsache, daß es nicht möglich ist, den Geltungs
bereich des schweizerischen Konkursdekretes und verfahrens über
die Landesgrenzen hinaus auszudehnen, folgt keineswegs, daß das
schweizerische Recht auch jede Generalliquidation im Ausland als
der inländischen in allen Beziehungen gleichwertig anerkennen müsse
und habe anerkennen wollen. Vielmehr ist mit diesem Rechtszustand
nur die unbeschränkte Möglichkeit der Belangung des Kridaren
im andern Staate vereinbar; denn wenn wie für das schwei
zerische Recht der Fall das ausländische Konkursdekret als
solches nicht anerkannt wird und keine betreibungsrechtlichen
Wirkungen im Inlande hat, so kann selbstverständlich noch um so
weniger das ausländische Konkursverfahren selbst, abgesehen
von den rein materiellrechtlichen Veränderungen, welche die For
derung in demselben erfährt, solche Wirkungen über die Landes
grenzen hinaus ausüben. Und so ist es denn auch selbstverständ
lich, daß auch die Vorschrift des Art. 206 über die Unmöglichkeit
der Anhebung einer Betreibung während des Konkursverfahrens
ein schweizerisches Konkursverfahren zur Voraussetzung hat
und daß einem ausländischen diese Wirkung nicht zukommt. Faßt
man also die Vorschrift des Art. 265 Abs. 2 nicht als eine
materiellrechtliche, sondern als eine reine Verfahrensvorschrift auf,
so ergibt sich, daß sie auch als solche nicht im Sinn des Rekur
renten als eine allgemeine, vom schweizerischen Konkursverfahren
losgelöste Verfahrensvorschrift angesehen werden kann, sondern
daß sie nur auf den Fall des vorausgegangenen schweizerischen
Konkursverfahrens paßt. Hiezu kommt, daß ja andernfalls ein
Schuldner, über den im Ausland ein Konkursverfahren ergangen
ist, die im Inland gelegenen Objekte seinen Gläubigern, die ihn
nach Durchführung des ausländischen Konkursverfahrens in der
Schweiz belangen, einfach vorenthalten könnte, ein Resultat, das
mit dem in der schweizerischen Praxis stets anerkannten Grundsatz
im Widerspruch steht, daß die Qualität der Gläubiger als Aus
länder die Durchführung des Betreibungsverfahrens an einem
schweizerischen Betreibungsorte in keiner Weise alterieren dürfe.
3. Aus dem Gesagten ergibt sich in Uebereinstimmung mit
der Vorinstanz, der 1. Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichts (loc. cit.), sowie Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts
S. 640 f. und Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 149 und 8
zu Art. 265 und entgegen Meili, Internat. Konkursrecht S. 205
und Leemann, Der schweizer. Verlustschein S. 154, daß die Ein
rede des mangelnden neuen Vermögens vom Gemeinschuldner nur
gegenüber der Betreibung für eine Forderung erhoben werden
kann, welche in einem in der Schweiz durchgeführten Konkurs
zu Verlust gekommen und für welche dem Gläubiger ein schwei
zerischer Verlustschein ausgestellt worden ist.
Ist dem aber so, so hat der Rekursgegner das Recht, auf die
in der Schweiz gelegenen Vermögensobjekte des Rekurrenten zu
greifen, und es haben der Betreibungsbeamte und die Vorinstanz
mit Recht den vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlag als
unzulässig erklärt und dem Rekursgegner die Fortsetzung der Be
treibung bewilligt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.