Art. 242 and 260 SchKG; vindication of seized property in bankruptcy and allocation of procedural roles. A claim to stolen banknotes traceable to the victim is an exclusionary/vindication claim, not a bankruptcy claim. The procedural position in a vindication action depends on external possession (Gewahrsam), not ownership. If the bankruptcy estate in possession provisionally recognizes the opposing estate’s claim while expressly reserving creditors’ rights under Art. 260 SchKG, no binding settlement in the technical sense exists. An assignee of estate rights steps into the same procedural role as the estate whose rights are assigned. The court distinguished provisional, creditor-dependent arrangements from a final settlement replacing a judgment (consid. 2-4).
eine gerichtliche Anfechtung des perfekten Vergleiches. Daß nun die Klägerrolle demjenigen zufalle, welcher als Anfechtender auftrete, sei selbstverständlich. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid vom 12. September aus, es handle sich in casu nicht um einen eigentlichen Verzicht auf Ansprüche der Masse, sondern um einen Vergleich. Somit habe die Konkursverwaltung zu Unrecht das Verfahren des Art. 260 SchKG zur Anweudung gebracht. Ein solcher Vergleich hätte überhaupt nur unter Zustimmung der Gläu bigerversammlung rechtswirksam abgeschlossen werden können. Diese Zustimmung sei im vorliegenden Fall nicht eingeholt worden und der Vergleich sei daher gar nicht gültig zustande gekommen. Damit falle sowohl die angefochtene Klagefristansetzung als das Rekurs begehren, daß vom Konkursamt nach Art. 242 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 260 vorgegangen werde, dahin. C. Gegen diesen Entscheid hat Schmidli unter Erneuerung seiner Begehren und Festhaltung an seiner Auffassung den Rekurs aus Bundesgericht ergriffen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge sehen; die Konkursverwaltung Muff hat beantragt, der Rekurs sei als verspätet zu erklären, eventuell als unbegründet abzuweisen. Zur Unterstützung dieses letztern Begehrens hat sie nachträglich eine Bescheinigung des Konkursamts Ruswil eingelegt, wonach der Vergleich vom 10. Juni 1910 von den am 11. November abgehaltenen beschlußfähigen Gläubigerversammlungen in Sachen Muff und Bisang ausdrücklich genehmigt worden ist. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Abzuweisen ist zunächst die von der Rekursgegnerin er hobene Verspätungseinrede. Entgegen der Behauptung der Rekurs gegnerin ist der angefochtene Entscheid am 19. Oktober in den Besitz des Rekurrenten gelangt und der Rekurs am 29. Oktober der Post übergeben worden. Somit wurde der Rekurs innert der gesetzlichen Frist beim Bundesgericht eingereicht. 2. In der Sache selbst fragt es sich vorab, ob der Anspruch der Konkursmasse Bisang auf einen Teil des streitigen Betrages von 1814 Fr. 75 Cts. sich als Konkursforderung oder als Aussonderungsanspruch qualifiziere. Diese Frage ist von bei den Konkursmassen im letztern Sinn entschieden worden, ohne daß dagegen Widerspruch erhoben worden wäre. Das ergibt sich aus dem gemeinsamen Zirkular an die Gläubiger und auch aus dem übrigen Verfahren unzweideutig. Wäre der Anspruch in Wirklich keit als Konkursforderung angesehen worden, so hätte er ja in den Kollokationsplan aufgenommen werden sollen und wäre eine vergleichsweise Erledigung außerhalb des Konkursverfahrens aus geschlossen gewesen. Die Behandlung des Anspruchs der Konkursmasse Bisang als Aussonderungsanspruch entspricht aber auch durchaus der Sachlage. Gestohlene Banknoten können laut Art. 207 und 208 OR vom bösgläubigen Erwerber als körperliche Sachen vindiziert werden und die Konkursmasse Bisang hat nur, soweit vom Raub an Bisang herrührende Banknoten in Betracht kommen, einen Anspruch gegenüber der Konkursmasse Muff geltend gemacht. 3. Bei der Unsicherheit, wie viel von dem bei der Verhaf tung des Muff auf ihm vorgefundenen Gelde vom Raub Bisang herrühre, hatte sich nun die Konkursmasse Bisang darüber schlüssig zu machen, welchen Betrag von der ganzen dem Muff abgenom menen Summe sie für sich vindizieren wolle, und es mußte sich daraufhin die Konkursmasse Muff ihrerseits entschließen, ob sie den Aussonderungsanspruch anerkennen wolle oder nicht. Die beiden Konkursmassen haben diese beiden Amtshandlungen im gegensei tigen Einverständnis zu gleicher Zeit vorgenommen. Wenn dabei eine Einigung in dem Sinne zustande kam, daß die Konkursmasse Muff die von der Konkursmasse Bisang schließlich erhobenen An sprüche anerkannte, so lag darin entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Verzicht der Koukursmasse Muff, mehr als diesen Betrag von dem auf Muff vorgefundenen Gelde für sich zu beanspruchen. Von einem Vergleich über einen der Konkursmasse Mus stehenden Anspruch kann dagegen keine Rede sein, wenn auch die Parteien ihre gegenseitigen Amtshandlungen so bezeichneten. Ein Vergleich im technischen Sinn setzt voraus, daß ein streitiger An spruch gegen Zugeständnisse der Gegenpartei zum Teil aufgegeben wird, mit der Wirkung, daß dadurch der Streit endgültig beseitigt
wird. Im vorliegenden Fall ist dem sog. Vergleich diese Be deutung von keiner Seite beigelegt worden. Daß die Konkursver waltungen die Frage, ob die Konkursmasse Muff nun wirklich auf einen Teil des bei Muff vorgefundenen Betrages und die Kon kursmasse Bisang ihrerseits auf einen höheren Aussonderungsan spruch zu verzichten habe, noch nicht als definitiv erledigt betrach teten, geht schon daraus hervor, daß sie den Gläubigern des Muff das Recht vorbehalten haben, bezüglich desjenigen Betrages, auf welchen die Konkursmasse Muff zu Gunsten der Masse Bisang Verzicht leistete, die Abtretung der Massarechte zu verlangen, und umgekehrt den Gläubigern des Bisang das Recht wahrten, die Kon kursmasse Muff nach Art. 260 SchKG auf Herausgabe eines höheren als des von der Konkursverwaltung Bisang herausver langten Betrages einzuklagen. Beide Teile haben also die ganze Abmachung wissentlich und willentlich als eine bloß vorläufige getroffen und sie von der Stellung der einzelnen Gläubiger ab hängen lassen, welche sie in ihrer Totalität wieder in Frage stellen konnten. Die Rechtslage wäre dagegen eine grundverschiedene, wenn die Konkursverwaltung namens der Gläubiger einen Prozeß angehoben und diesen dann wieder namens der Masse durch einen Vergleich erledigt hätte, ohne die Ratifikation durch die Gläubigerversamm lung vorzubehalten. Nur dann könnte von einem wohlerworbenen Recht der Gegenpartei gesprochen werden, daß dieser Vergleich, welcher an die Stelle eines rechtskräftigen Urteils tritt, nicht mehr in Frage gestellt werde. In casu ist aber gerade das Gegenteil aus drücklich vereinbart worden. Wenn also die Vorinstanz die Grund sätze über die vergleichsweise Erledigung eines gegen die Masse oder von ihr angestrengten Prozesses herbeigezogen hat, so ist das rechtsirrtümlich und ihr Entscheid daher aufzuheben. Unter diesen Umständen ist es vollständig irrelevant und kann na türlich das ausdrücklich vorbehaltene Recht der einzelnen Gläubiger nach Art. 260 SchKG nicht alterieren, daß die Gläubigerversamm lungen vom 11. November den Vergleich vom 10. Juni nach träglich ausdrücklich genehmigt haben. Hierauf könnte übrigens als unzulässiges Novum bei der Beurteilung des vorliegenden Rekurses sowieso keine Rücksicht genommen werden. 4. Hatte somit die Konkursverwaltung Muff richtigerweise nach Art. 242 in Verbindung mit Art. 260 SchKG zu verfahren, so ergibt sich daraus weiter, daß der Rekurrent mit Recht verlangt, die angefochtene Klagefristansetzung an ihn sei aufzuheben und das Konkursaut anzuhalten, der Konkursmasse Bisang als Drittan sprecherin eine zehntägige Frist zur Einklagung ihrer Eigentums ansprüche am restanzlichen Depotguthaben anzusetzen. Bei der Frage, ob die Konkursmasse die Beklagtenrolle für sich in Anspruch nehmen könne oder umgekehrt selber klagend aufzutreten habe, kommt es nur auf das rein äußerliche Gewahrsamsverhältnis an und nicht auf die Eigentumsfrage (vergl. AS Sep. Ausg.1 Nr. 36 S. 134 f. , 2 Nr. 1 S. 4 f. , 3 Nr. 9 S. 35 f. 4 Nr. 15 S. 65 ). Nun steht in tatsächlicher Beziehung fest, daß der ganze Betrag von 1814 Fr. 75 Cts. dem Muff bei seiner Verhaftung abgenommen wurde, daß er also und nicht Bisang im Besitz der Geldstücke und der Banknoten war. Wenn der gesamte Betrag dann Drittorts deponiert wurde, so wurde der Dritte De positar für Muff und hernach für seine Konkursmasse und übte an deren Statt den Gewahrsam aus, solange nicht ein anderer Berechtigter sich durch ein gerichtliches Urteil ihm gegenüber als solcher legitimieren konnte. Kam demnach in der Tat der Konkursmasse Muff die Be klagtenrolle in einem allfälligen Vindikationsprozeß zu, so hat nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis der im Fall der Anerkennung der Vindikation durch die Masse an ihre Stelle tretende Abtre tungsgläubiger auf die gleiche prozessualische Stellung Anrecht (vergl. AS 29 II Nr. 88 S. 751 f. Erw. 4 und die dortigen Zitate). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Vor entscheid aufgehoben und es werden dem Rekurrenten seine Anträge zugesprochen. Ges.-Ausg. 24 I Nr. 74 S. 402 f. Id. 25 I Nr. 17 S. 114 f. Id. 26 I Nr. 26 S. 147 f. Id. 27 I Nr. 39 S. 235. (Anm. d. Red. f. Publ.)