Art. 109 SchKG; objection proceedings and realization of seized assets: the creditor must bring the action following a third-party claim before requesting realization, irrespective of whether the third-party claimant has a known or unknown domicile. The statute draws no distinction in this respect. The initiation of the objection proceedings suspends enforcement until the dispute is decided. To the extent the complaint attacks the necessity or manner of edictal proceedings, it concerns cantonal procedural law and is not reviewable under federal supervisory appeal, save as to the statutory deadline set by the enforcement office.
Da die Forderung von einem gewissen Hermann Bichsel, Schlosser in Bern, zu Eigentum angesprochen wurde, setzte das Betreibungsamt den Gläubigern am 21. Mai 1910 eine zehn tägige Frist zur Klageanhebung nach Art. 109 SchKG. Die Gläubiger kamen dieser Fristansetzung nach und luden den Dritt ansprecher mit Vorladung vom 23. Mai auf den 8. Juni 1910 zur Verhandlung vor Richteramt II in Bern. Die Ladung konnte aber dem Bichsel nicht zugestellt werden, da dieser inzwischen von Bern weggezogen war, ohne eine Adresse zurückzulassen. Die Gläubiger verlangten daher vom Betreibungsamt die Verwer tung der gepfändeten Forderung. In der Meinung, daß das Domizil des Bichsel mittlerweile entdeckt worden sei, setzte das Amt den Gläubigern eine neue Frist zur Klagerhebung an. Nach dem sich diese Voraussetzung als irrtümlich erwiesen hatte, hob das Betreibungsamt am 27. August die Fristansetzung wieder auf, weigerte sich aber gleichzeitig, die Verwertung anzuordnen, von der Erwägung aus, es müsse zuerst dargetan werden, daß die ge pfändete Forderung wirklich noch dem Studer zustehe. B. Hierüber beschwerten sich nun die Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Antrag, es sei das Betrei bungsamt anzuhalten, dem Verwertungsbegehren unverweilt statt zugeben. Zur Begründung führten sie aus, es könne ihnen nicht zugemutet werden, auf dem Ediktalwege gegen den Drittansprecher vorzugehen. Es sei vielmehr Sache des Drittansprechers, durch Angabe seines Domizils das Amt und den treibenden Gläubiger in den Stand zu setzen, das gesetzliche Verfahren gegen ihn ein zuleiten (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 107). Tue er dies nicht, so müsse der Drittanspruch als nicht gehörig erfolgt betrachtet werden und die Betreibung ihren Fortgang nehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Oktober 1910 aus folgenden Gründen abgewiesen: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß in casu das Verfahren nach Art. 109 SchKG durchgeführt werden müsse, bevor die Gläubiger die Verwertung verlangen können. Daran ändere der Umstand nichts, daß der Drittansprecher zur Zeit unbekannten Aufenthaltes sei; die Gläubiger müssen eben auf dem Ediktalwege klagen und es habe das Betreibungsamt ihnen zu diesem Zweck eine neue Klagefrist anzusetzen. C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten nunmehr unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Sie halten an ihrer Auffassung fest und berufen sich zu ihrer Begründung noch auf den Entscheid des Bundesge richts vom 23. April 1898 in Sachen Harmann und Konf. (AS 24 I Nr. 55 S. 347 Erw. 3 . Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nun hat sich aber herausgestellt, daß Bichsel inzwischen von Bern fortgezogen war, ohne eine Adresse zurückzulassen, und daß die Angaben des Betreibungsamtes somit der Wirklichkeit nicht mehr entsprachen. Es fragt sich, ob die Gläubiger unter diesen Umständen von der Klagerhebung gegen den Drittansprecher enthoben werden können und ohne weiteres das Verwertungsbe gehren stellen dürfen. Mit der Vorinstanz ist diese Frage zu verneinen. Das Betrei bungsgesetz nimmt darauf, ob der Drittansprecher bekannten oder unbekannten Aufenthaltes sei, bei der Verpflichtung des Gläubi gers zur Ausspielung der Widerspruchsklage keine Rücksicht. Ebenso wenig schreibt das Gesetz dem Drittansprecher eine Domizilver Sep.-Ausg. 1 Nr. 17 S. 79 Erw. 3. (Anm. d. Red. f. Publ.)
zeigung am Betreibungsort vor und es bewirkt die Anordnung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG laut kon stanter Praxis des Bundesgerichts (vergl. AS Sep. Ausg. 7 Nr. 32 an sich und ohne besondere richterliche Verfügung die Einstellung der Betreibung bis zum Austrag der Sache. Somit hat sich das Betreibungsamt durch die Weigerung, zur Ver wertung der streitigen Kapitalforderung zu schreiten, durchaus keiner Gesetzesverletzung schuldig gemacht. 3. Anderseits fällt in Betracht, daß das Widerspruchsver fahren vom kantonalen Recht beherrscht wird und für die Klage anhebung im besondern, von der Fristansetzung abgesehen, das kantonale Recht maßgebend ist. Hieraus folgt, daß, soweit die Rekurrenten sich darüber beschweren, daß sie auf dem Ediktalweg gegen den Drittansprecher vorgehen müssen, sie im Grunde ge nommen die Auslegung einer kantonalrechtlichen Bestimmung durch die kantonale Aufsichtsbehörde anfechten und es entzieht sich der Rekurs daher insofern der Kompetenz des Bundesgerichts. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.