Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Pfändbarkeit kostbarer persönlicher Effekten gegen Ersatzstellung eines billigeren, den gleichen Dienst versehenden Gegenstandes. Auch persönliche Gebrauchsgegenstände mit Kompetenzcharakter sind pfändbar, wenn ihr Wert den notwendigen persönlichen Gebrauch übersteigt und der Gläubiger dem Schuldner ein geeignetes Ersatzstück zur Verfügung stellt. Eine Beschränkung auf Kunstgegenstände, Seltenheiten oder Materialobjekte von aussergewöhnlichem Wert lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; entscheidend ist vielmehr, ob der pfändbare Gegenstand für den Schuldner bloss luxuriösen Charakter aufweist und der Ersatz den gleichen praktischen Zweck erfüllt.
In casu handle es sich nun um eine gewöhnliche, weder als Präzisionsuhr, noch durch ihr Gehäuse besonders wertvolle Gold uhr, welche vom Betreibungsamt denn auch bloß auf 150 Fr. geschätzt worden sei, sodaß ein Ersatz gegen eine gewöhnliche Taschenuhr nicht zulässig erscheine. C. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin nunmehr innert eist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des Vorentscheides die Uhr samt Kette pfänd bar zu erklären. Zur Begründung macht die Rekurrentin geltend, die Kompetenzqualität der gepfändeten Uhr wäre mit Rücksicht darauf, daß Jokusch noch volle sechs Jahre Zuchthaus abzusitzen habe (wovon zwei im Kanton Bern und vier im Kanton Aar gau), überhaupt abzulehnen. Jedenfalls aber habe sie durch Über lassung einer einfachen gutgehenden Uhr an Jokusch allen billigen Anforderungen Rechnung getragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hat schon wiederholt erkannt, daß 1. ein an und für sich unpfändbares Berufswerkzeug dann gepfändet werden könne, wenn es von besonderm Werte sei und der Gläu biger dem Schuldner ein den gleichen Dienst versehendes Ersatz stück von geringerem Werte zur Verfügung stelle (vergl. AS Sep. Ausg. 2 Nr. 70 und 75 , 11 Nr. 22 ). Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Grundsatz nicht auch auf kostbare per sönliche Effekten Anwendung finden sollte. Auch diese Gegenstände genießen ja laut Art. 92 Ziff. 1 SchKG nur insoweit Kompe tenzqualität, als sie dem Schuldner zum notwendigen persön lichen Gebrauche dienen. Wenn die Vorinstanz geltend macht, daß ein Umtausch gegen ein geeignetes, einfacheres Ersatzstück auf die Fälle beschränkt sei, wo der zu pfändende Gegenstand einen ganz besondern Wert auf weise, was bei einer gewöhnlichen Golduhr im Wert von bloß 150 Fr. nicht zutreffe, so ist darin entschieden eine zu enge Aus legung der bundesgerichtlichen Praxis zu erblicken, welche nicht Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 582 ff. und Nr. 124 S. 603 ff. Id. (Anm. d. Red. f. Publ). 34 I Nr. 68 S. 403 f. gebilligt werden kann. Notorischerweise sind heutzutage gutgehende Taschenuhren zu einem weit geringeren Preise erhältlich. Unter diesen Umständen bedeutet eine goldene Uhr im Wert von 150 Fr. für den täglichen Gebrauch zweifellos einen Luxus, den ein Schuldner, welcher seine Gläubiger nicht zu befriedigen in der Lage ist, sich nicht erlauben darf. 2. Es erscheint sogar fraglich, ob im vorliegenden Fall eine Taschenuhr überhaupt als Kompetenzstück angesehen werden könne. Da aber die Rekurrentin einen Antrag auf vollständige Verneinung der Kompetenzqualität nicht gestellt hat, sondern nur Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt, braucht diese Frage nicht näher geprüft zu werden. Was endlich die goldene Uhrkette anbetrifft, so hat schon die Vorinstanz deren Pfändbarkeit anerkannt und den Rekurs des Jokusch in dieser Beziehung abgewiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des Vorentscheides die goldene Uhr des Schuldners gegen Über lassung des ihm von der Rekurrentin zur Verfügung gestellten Ersatzstückes pfändbar erklärt.