Art. 12, 13, 16, 58 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; Art. 265 der allgemeinen Verordnung; Art. 171 OG; Anwendung des eidgenössischen Lebensmittelrechts trotz fehlender Ernennung der vorgesehenen Ortsexperten. Die prozessualen Garantien der Probeentnahme und Untersuchung bleiben auch in der Übergangszeit verbindlich. An die Stelle der noch nicht bestellten Ortsexperten haben die faktisch handelnden Beamten das bundesrechtlich vorgeschriebene Verfahren zu beachten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften stellt bundesrechtswidrige Nichtanwendung dar. Ferner dürfen nach Inkrafttreten des Bundesrechts frühere kantonale oder kommunale Milchnormen wegen derogatorischer Kraft des Bundesrechts nicht mehr als Strafgrundlage dienen. Die Frage der formellen Einhaltung des Beweisverfahrens ist für die Gültigkeit des Strafurteils entscheidend (consid. 4-6).
mittelchemiker und Stadtpolizei im Dienste der Gemeinde Baden in Pflicht genommen seien und wissen, was ihres Amtes sei , und daß sie auch nach bisheriger Vorschrift und Praxis gehandelt hätten. Was die Beschwerde wegen Verletzung der eidgenössischen Vorschriften über die Probeentnahme betreffe, so qualifiziere sich diese als Formenreiterei , die nicht imstande sei, die nachgewiesene Milchfälschung ungeschehen zu machen. Wenn auch die eidgenössischen Vorschriften betreffend die Untersuchung von Milch schon im Jahre 1909 in Kraft gewesen seien, so sei im Kanton Aargau deren Vollziehung doch erst in der Zeit von Mitte Januar bis Anfangs März 1910 angeordnet worden; Ortsexperten und andere Funk tionäre, wie sie die eidgenössische Gesetzgebung vorschreibe, hätten zur Zeit der Anzeige im Kanton Aargau überhaupt und in Baden speziell noch nicht existiert. Gegen diesen zweiten gemeinderätlichen Entscheid erhob Meier neuerdings die Beschwerde beim Bezirksgericht Baden wegen Ver letzung des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, sowie der dazu ge hörenden eidgenössischen und kantonalen Verordnungen, insbesondere der Art. 12 und 16 des genannten Bundesgesetzes selber, der Art. 12 ff. der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Probe entnahmen, sowie der 15, 17, 20 und 30 der aargauischen Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz. Er führte aus, daß dieses Gesetz und die zugehörige bundesrätliche Vollziehungsverord nung mit dem 1. Juli 1909 in Kraft getreten seien, was die Aufhebung aller entgegenstehenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen zur Folge gehabt habe. Eine Verurteilung des Be schwerdeführers hätte daher nur auf Grund einer nach eidgenössischem Recht erhobenen Probe und einer ebenfalls nach eidgenössischem Recht erfolgten Untersuchung stattfinden dürfen; das tatsächlich ein geschlagene Verfahren sei umso gesetzwidriger, als es nicht einmal den alten kantonalen Vorschriften entsprochen habe. Zum Schlusse bestritt der Beschwerdeführer neuerdings die Identität der bei ihm erhobenen Probe mit der untersuchten. Am 12. Juli 1910 hat das Bezirksgericht Baden diese zweite Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es gibt in der Begründung seines Urteils zu, daß das neue Lebensmittelgesetz, die bundesrät liche Verordnung und die kantonale Vollziehungsverordnung dazu bereits am 1. Juli 1909 in Kraft getreten seien, und daß trotz dem im vorliegenden Falle bei der Entnahme der Probe und der Feststellung ihrer chemischen Zusammensetzung nicht nach den Vor schriften des neuen Rechtes vorgegangen worden sei. Es macht aber geltend, daß die mit dem Vollzug des eidgenössischen Lebens mittelgesetzes betrauten Behörden erst anfangs des Jahres 1910 gewählt und instruiert worden seien. Deshalb hätten zur Zeit der Entnahme der Milchprobe beim Beschwerdeführer unmöglich die eidgenössischen Vorschriften gehandhabt werden können. Die Probe habe vielmehr nach dem alten, seit 1904 in Kraft stehenden Milch reglement der Gemeinde Baden entnommen werden müssen. Nun sei, nach Art. 6 des eidgenössischen Reglementes betreffend die Ent nahme von Proben, vom 29. Januar 1909, das Hauptgewicht darauf zu legen, daß keine Verwechslung der Proben stattfinden könne. Eine solche sei jedoch von Meier nicht behauptet worden; die untersuchte Milch stamme somit zweifellos aus dem Stalle des Be schwerdeführers. Nachdem aber eine Milchfälschung durch eine amt liche Behörde tatsächlich konstatiert worden sei, wäre es gegen den Sinn des Gesetzes, wenn, wegen Nichteinhaltung bloß formeller Vorschriften, der einer Milchfälschung überwiesene straflos ausgehen sollte. B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene Kassationsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12. Juli 1910 und das vorausgegangene des Gemeinderates Baden seien aufzuheben und die Sache an die kantonale Instanz zu neuer Entscheidung auf Grund des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes zurückzuweisen. Der Rekurs wird damit begründet, daß die Bestimmungen des mehrerwähnten Lebensmittelgesetzes, sowie der zugehörigen Ver ordnungen über das bei der Entnahme von Milchproben zu be obachtende Verfahren nicht angewendet worden seien. Der Gemeinderat Baden beantragt die Abweisung der C.- Beschwerde. Er hält an seiner Behauptung fest, daß es zur Zeit der Probeentnahme an den für die Handhabung des neuen eid genössischen Rechts nötigen Vollzugsorganen gefehlt habe. Die Ortsexperten des neuen Gesetzes seien erst im Jahre 1910 ernannt worden. Die Frage sei daher lediglich so zu stellen: War es in einem Moment, als das Lebensmittelgesetz zwar formell in Voll
zug, faktisch und praktisch aber noch nicht in Geltung war, weil die Voraussetzungen zu seiner Handhabung fehlten, möglich, einen Lebensmittelfälscher zu bestrafen, oder war es nicht möglich?" Nun widerstreite es aber dem Sinn und Geist des Lebensmittelpolizei gesetzes, die Unmöglichkeit einer Bestrafung in solchen Übergangs zeiten anzunehmen. Also habe der vorliegende Fall auf Grund des alten Rechtes behandelt werden müssen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
eidgenössischen Rechts, wie der Gemeinderat von Baden behauptet, tatsächlich unmöglich war. 4. Nun ist allerdings richtig, daß zur kritischen Zeit im Kanton Aargau die Ernennung der bundesgesetzlich vorgesehenen Ortsexperten noch nicht stattgefunden hatte, die Vornahme von Amtshandlungen durch diese Ortsexperten somit in der Tat un möglich war; und es ist auch zuzugeben, daß dies vernünftiger weise nicht die Straflosigkeit allfälliger Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zur Folge haben durfte, sondern daß die den Orts experten obliegenden Funktionen inzwischen von anderen Beamten ausgeübt werden mußten, wobei es nahe lag, sie denjenigen Funk tionären zu übertragen, welche bisher mit der Lebensmittelkontrolle betraut gewesen waren. Von einer Kassation des angefochtenen Urteils könnte daher offenbar keine Rede sein, wenn der Kassa tionskläger sich lediglich darüber beschwert hätte, daß die Milch proben, auf Grund deren er verurteilt wurde, durch einen Bezirks tierarzt, statt durch einen ausdrücklich gemäß Bundesgesetz ernannten Ortsexperten entnommen worden seien. Dies ist nun aber keines wegs der Inhalt der vorliegenden Kassationsbeschwerde; vielmehr wird das von jenem Bezirkstierarzt bei der Probeentnahme, sowie nachher von der ihm vorgesetzten Behörde eingeschlagene Verfahren gerügt, insbesondere die Nichtversiegelung der Milchproben (vergl. rt. 13 des bundesrätlichen Reglementes betreffend Entnahme von Proben ec.), die Nichtabfassung eines vom Kassationskläger zu unterzeichnenden Erhebungsrapportes (vergl. Art. 12 Abs. 2 dieses Reglementes), die Unterlassung der vorgeschriebenen Angabe über das bei der Probeentnahme vorhandene Milchquantum (vergl. Art. 15) usw.; ferner die Nichtbeachtung der in Art. 13 des Bundesgesetzes und in Art. 6 der Verordnung des Bundesrates betreffend die Befugnisse der Lebensmittelinspektoren ec. enthaltenen Vorschrift, wonach die Proben sofort der zuständigen Unter suchungsanstalt (welche im Kanton Aargau gemäß Großrats dekret vom 26. Mai 1909 das kantonale chemische Laboratorium ist) einzusenden sind, und sodann dem Beteiligten von dem Re sultat der chemischen Untersuchung Kenntnis zu geben ist, worauf ihm das Recht zusteht, innert 5 Tagen Einsprache zu erheben und eine Oberexpertise zu verlangen usw. Es ist klar, daß all diese Vorschriften für eine objektive und gründliche Feststellung des Tat bestandes wesentliche Garantien bieten und daß somit der Kassa tionskläger ein Recht auf Einhaltung derselben besaß. Ebenso ist aber auch klar, daß diese sämtlichen Vorschriften über das zu be obachtende Verfahren sehr wohl schon in einem Zeitpunkte ange wendet werden konnten, in welchem die bundesgesetzlich vorgesehenen Ortsexperten noch nicht ernannt waren: es war dann eben ein fach das nach den bundesrechtlichen Vorschriften von den Orts experten zu befolgende Verfahren von denjenigen Beamten zu be obachten, welche provisorisch an Stelle der Ortsexperten funktio nierten, also im vorliegenden Falle vom Bezirkstierarzt. Dieser war daher insbesondere verpflichtet, die der Milch Meiers ent nommenen Proben zu versiegeln, einen Erhebungsrapport abzu fassen, denselben dem Kassationskläger zur Unterschrift vorzulegen und sodann die Proben behufs Vornahme der chemischen Unter suchung an das kantonale Laboratorium zu schicken. Wenn der Gemeinderat von Baden in seinem Amtsbericht vom 29. März 1910, d. h. in seiner Vernehmlassung zu Handen des Bezirksgerichts, ausführt, letztere Maßregel sei im vorliegenden Falle deshalb nicht nötig gewesen, weil die Fälschung eklatant gewesen sei, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß nach Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Befugnisse der Lebensmittelinspektoren und Ortsexperten von einer Einsendung der Proben an die kantonale Untersuchungsanstalt nur unter der Bedingung Umgang genommen werden durfte, daß schon die Sinnenprüfung und die Vorprüfung der Ware ein ganz un zweifelhaftes Resultat ergaben. Daß nun dies der Fall gewesen sei, hätte von dem die Vorprüfung vornehmenden Beamten selber, also in casu vom Bezirkstierarzt konstatiert werden müssen; eine solche Feststellung ist aber in dem bei den Akten liegenden Rap Das Bezirksgericht hat port des Tierarztes nicht enthalten. denn auch mit Recht davon abgesehen, jenes Argument des ge meinderätlichen Amtsberichtes in seinem Urteil zu verwenden. Hätten demnach die der Milch des Kassationsklägers entnommenen Proben an das kantonale Laboratorium geschickt werden sollen, so ist anderseits festzustellen, daß dieses, durch Dekret des Großen Rates vom 26. Mai organisierte und als zuständige Untersuchungs anstalt im Sinne des Bundesgesetzes bezeichnete Institut sehr wohl in der Lage gewesen wäre, die chemische Untersuchung vor
zunehmen. Wenn auch die vom Regierungsrat am 19. Juni er lassene kantonale Vollziehungsverordnung, welche ebenfalls gewisse auf das chemische Laboratorium bezügliche Vorschriften enthält, erst am 9. August 1909 in Kraft getreten ist, so war dies doch jedenfalls kein Grund, im November die Vorschrift, wonach die Warenproben an das kantonale Laboratorium einzusenden sind, ein fach unbeachtet zu lassen. Dies umso weniger, als gemäß Rechenschaftsbericht des Regierungsrates pro 1909 (Seite 93) vom 1. Oktober 1909 an außer dem Kantonschemiker, der schon vor Erlaß des Bundesgesetzes im Amte war, bereits beide im Großratsdekret vorgesehenen Lebensmittelinspektoren (zugleich Labo ratoriumsassistenten) in Funktion waren. Es ergibt sich denn auch aus einem bei den Akten liegenden Bericht der aargauischen Sani tätsdirektion an den Instruktionsrichter des Bundesgerichts, daß die Versendung von Proben an das kantonale Laboratorium tat sächlich schon lange vor dem 13. November praktiziert worden war, und daß am genannten Tage die Eingangskontrolle des Labora toriums bereits 250 Aufträge mit zirka 800 Objekten aufwies. Sind aber danach in den übrigen Kantonsteilen die neuen gesetz lichen Vorschriften schon vor dem 13. November effektiv befolgt worden, so ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch in Baden sollte möglich gewesen sein. 5. Daß zwischen der Außerachtlassung der mehrerwähnten Vorschriften über das einzuschlagende Verfahren einerseits und der strafrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles anderseits kein Kausalzusammenhang bestehe, wie das Bezirksgericht darzutun ver sucht, kann nicht anerkannt werden. Wenn insbesondere geltend ge macht wird, der Kassationskläger habe ja nicht behauptet, daß eine Verwechslung seiner Milchproben mit anderen Proben stattgefunden habe, so muß dies als aktenwidrig bezeichnet werden; denn in seinem Urteil vom 21. Mai 1910 konstatiert der beschwerdebeklagte Gemeinderat von Baden selber, daß die Identität der Probe vom Beklagten bestritten sei. Übrigens hatte der Kassationskläger, wie bereits ausgeführt, nicht nur ein Recht darauf, daß die Identität der Proben gehörig festgestellt werde, sondern auch darauf, daß die Untersuchung durch das kantonale Laboratorium vorgenommen werde und daß eventuell eine Oberexpertise stattfinde. Es ist nun sehr wohl möglich, daß im Falle der Beobachtung der bezüglichen Vorschriften das Resultat der Untersuchung ein anderes gewesen wäre. Alsdann aber wäre offenbar auch die Schuldfrage vom Ge meinderat oder doch vom Bezirksgericht anders entschieden worden. Wie dem jedoch sei, jedenfalls ist nicht in gesetzlicher Weise festgestellt worden, daß der Kassationskläger minderwertige Milch auf den Markt gebracht habe. Schon das genügt aber zur Kassa tion des angefochtenen Urteils. 6. Endlich ist noch zu konstatieren, daß auch insofern eid genössisches Recht verletzt worden ist, als nach dem bei den Akten liegenden Strafbefehl vom 18. November 1909 die über den Kassationskläger verhängte Buße gemäß 8 des Milchreglements d. h. des Milchreglements der Gemeinde Baden vom 24. März 1904, ausgesprochen und auch in diesem Sinne vom Gemeinderat und vom Bezirksgericht bestätigt worden ist. Nachdem das eid genössische Lebensmittelgesetz am 1. Juli 1909 in Kraft getreten war, durfte selbstverständlich gemäß dem Grundsatz der derogato rischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht, wie auch gemäß den speziellen Derogationsklauseln der Art. 58 des Bundesgesetzes und 265 der allgemeinen bundesrätlichen Verord nung vom 29. Januar 1909, ein früher erlassenes kantonales oder städtisches Milchreglement nicht mehr als Grundlage einer Be strafung benutzt werden. Zwar ist in der vorliegenden Kassationsbeschwerde dieser Punkt nicht besonders hervorgehoben worden. Allein nach Art. 171 OG hat der Kassationshof denselben von Amtes wegen zu berück sichtigen, und es ist daher das angefochtene Urteil wegen Nicht anwendung sowohl der materiellen als auch der strafpro zessualen Bestimmungen des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, bezw. der zugehörigen Verordnungen. zu kassieren. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwede wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 12. Juli 1910 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurück gewiesen wird.