- Arteil vom 8. November 1910 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen gegen Kraus.
Auslegung von Art. 1 des Bahnpolizeigesetzes, worin die Berechtigung
zum Betreten der Bahnanlagen davon abhängig gemacht wird, dass
der Zutritt zur Ausübung des Dienstes notwendig ist . Anwendung
dieses Artikels auf den Fall eines Stadtpolizisten, der wiederholt
ohne dienstliche Notwendigkeit die Geleise überschritten hat. Beweis-
lastverteilung in Bezug auf das Vorhandensein einer dienstlichen
Notwendigkeit.
A.
Am 15. August 1910 erstattete der Bahnhofvorstand
von Basel dem Polizeidepartement dieses Kantons einen Bahn
polizeirapport gegen den heutigen Kassationsbeklagten, den Polizei
mann Fritz Kraus, der auf dem Polizeiposten im Bahnhof Basel
stationiert war. Der Verzeigte wurde beschuldigt, daß er fortgesetzt,
trotz wiederholter Abmahnungen, entgegen Art. 1 Abs. 2 des
Bahnpolizeigesetzes sowohl in Zivilkleidung als in Uniform, auch
wenn keine dienstliche Notwendigkeit vorliege, die Bahngeleise nach
und von den Perrons I IV überschreite; und unter Berufung
hierauf wurde das Polizeidepartement ersucht, die gerügte Über
tretung nach den Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes zu
ahnden. Gestützt auf diesen Polizeirapport verzeigte der Chef des
Polizeikorps den Angeschuldigten dem Polizeirichter und bemerkte
in einem über die Sache erstatteten Berichte: Die Bahnbeamten
legten den Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes dahin aus, daß den
im Bahnhofe diensttuenden Polizisten das Überschreiten der Geleise
verboten sei, sobald sie noch Zeit genug hätten, den betreffenden
Perron rechtzeitig mit Benutzung des Durchganges unter den Ge
leiseanlagen zu erreichen. Die Polizei dagegen halte das Über
schreiten der Geleise als jedem Polizisten gestattet, der dienstlich
auf den Perrons zu tun habe. Im Grunde handle es sich um
eine Bequemlichkeitsfrage, nämlich darum, sich den langen Weg Treppe
ab und Treppe auf abzukürzen. Übrigens würden die Geleise von den
der gleichen Gesetzesbestimmung unterstehenden Post , Zoll und Tele
graphenangestellten viel häufiger überschritten und sehr oft nur, um zu
der gegenüberliegenden Speiseanstalt zu gelangen. Die Verzeigung
des Kraus sei vom Polizeichef selbst veranlaßt worden, als der
Bahnhofvorstand seine sofortige Versetzung vom Bahnhofposten weg
verlangt habe, wozu sich der Polizeichef so lange nicht für berech
tigt halte, als noch keine zuverlässige Interpretation der ein
schlägigen Gesetzesbestimmung durch eine kompetente Instanz vor
liege.
In seinem Verhör erklärte der Angeschuldigte: Er habe Bahn
dienst gehabt und dabei vom Zug 650 (Perron V) zum Zug 656
(Perron II) gehen müssen. Deshalb habe ihn der Stellvertreter
des Bahnhofvorstandes gestellt . Der Vorstand habe ihn zwei
Tage nachher gestellt , und dann noch ein drittes Mal, als der
Angeschuldigte in Zivil auf dem Bahnhofe Dienst gehabt habe.
B. Durch Urteil vom 25. August 1910 hat der Polizei
gerichtspräsident den Angeschuldigten freigesprochen. Von einer
schriftlichen Urteilsbegründung hat er dabei abgesehen, gestützt auf
die 12 und 32 des kantonalen Gesetzes über das Verfahren
vor Polizeigericht, wonach die Polizeigerichtsurteile nur dann schrift
lich zu motivieren sind, wenn der Richter es in einem Spezialfalle
für nötig erachtet.
C. Gegen dieses Urteil haben die Schweizerischen Bundes
bahnen gültig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er
griffen mit dem Begehren, es aufzuheben. Sie bemerken, daß ihnen
eine motivierte Urteilsausfertigung nicht erhältlich gewesen sei, und
geben an, unter Berufung auf einen Bericht, den ihnen der
Bahnhofvorstand über die Gerichtsverhandlung vom 25 August
erstattet hatte, und auf verschiedene Zeitungsberichte hierüber
das Urteil sei bei seiner Eröffnung damit begründet worden, daß
nach dem Bahnpolizeigesetz jeder Polizist berechtigt sei, in dienst
licher Eigenschaft, ob in Uniform oder in Zivil, die Bahngeleise
jederzeit zu übertreten.
D Der Polizeigerichtspräsident hat in seiner Antwort auf
Abweisung der Beschwerde angetragen und dabei geltend gemacht,
er sei von folgenden Erwägungen aus zur Freisprechung des An
geschuldigten gekommen: Mit der Anzeigerin sei anzunehmen, daß
der Polizeimann nur in Fällen der Notwendigkeit bei der Aus
übung seiner dienstlichen Funktion die Geleise überschreiten dürfe.
Nun habe aber nach 2 des Gesetzes betreffend das Verfahren
vor Polizeigericht der Verzeigende die nötigen Beweismittel beizu
bringen und den eingeklagten Tatbestand zu beweisen. Hier sei da
gegen der Bahnhofvorstand den Beweis dafür schuldig geblieben,
daß Kraus das Geleise je ohne Notwendigkeit überschritten habe.
Er habe auch keine genauen Daten anzugeben vermocht, gestützt
auf die eventuell die Notwendigkeit des Überschreitens hätte ge
prüft werden können. Der Angeschuldigte sei daher mangels Be
weises freigesprochen worden.
Der Kassationsbeklagte Kraus hat in seiner Antwort ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
In ihrer Vernehmlassung auf die Antwort des Gerichts
E
präsidenten hält die Kassationsklägerin an der Darstellung fest,
die sie hinsichtlich der Urteilsbegründung gegeben hat.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
vorliegenden Kassationsbeschwerde sind vorhanden. Im besondern
richtet sie sich, wie aus dem 15 des baselstädtischen Gesetzes
über das Verfahren vor Polizeigericht hervorgeht, gegen ein Urteil,
dem im Sinne von Art. 162 OG die Berufungsfähigkeit mangelt.
Ebenso muß entsprechend der bisherigen Praxis den Bundesbahnen
das Recht zur Beschwerdeführung wegen Verletzung der Strafbe
stimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der
Bahnpolizei zuerkannt werden.
- Sachlich ist die Beschwerde ohne Zweifel dann zu schützen,
wenn man annimmt, der Polizeigerichtspräsident habe den Kassa
tionsbeklagten aus dem von der Kassationsklägerin angegebenen
Grunde freigesprochen, daß nach dem Bahnpolizeigesetze jeder Poli
zist die Geleise überschreiten dürfe, sobald es in dienstlicher Eigen
schaft geschehe. Aus dem Art. 1 des Gesetzes ergibt sich ohne
weiteres die Unrichtigkeit dieser Auffassung, indem darin die unter
anderm auch den Polizeiorganen eingeräumte Berechtigung zum
Betreten der Bahnanlagen davon abhängig gemacht wird, daß der
Zutritt zur Ausübung des Dienstes notwendig ist .
3. Zu dem gleichen Ergebnisse kommt man aber auch,
wenn man den Fall auf Grund der Erklärungen beurteilt, die der
Polizeigerichtspräsident in der bundesgerichtlichen Instanz über die
mündliche Motivierung seines Entscheides abgegeben hat. Hienach
wäre er bei der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung
ebenfalls davon ausgegangen, daß die Geleise nur im Falle einer
dienstlichen Notwendigkeit betreten werden dürfen; er hätte aber
deshalb auf Freisprechung erkannt, weil die Kassationsklägerin den
Beweis dafür, daß es in dem fraglichen Falle an einer solchen
Notwendigkeit fehlte, nicht erbracht habe, welcher Beweis nach dem
baselstädtischen Polizeigerichtsverfahren ihr obgelegen habe. Dieser
Standpunkt verträgt sich indessen mit einer sachgemäßen Auslegung
und Durchführung des Art. 1 nicht: Entstehen Zweifel und ist
darüber zu befinden, ob in einem gegebenen Falle das Übertreten
des Geleises für die Polizeiorgane zur Ausübung des Dienstes
notwendig sei oder nicht, so muß es diesen Organen obliegen, sich
über das Vorhandensein einer solchen Notwendigkeit auszuweisen.
Sie haben die Voraussetzung, an die das Gesetz ihr Recht zum
Betreten des Geleises knüpft, darzutun als den besondern Grund,
aus dem ihnen die beanspruchte Erlaubnis, die eine gesetzliche Aus
nahme von dem allgemeinen bahnpolizeilichen Verbote darstellt, er
wächst, und sie sind dazu auch gut in der Lage, da es sich ja um
ihre eigenen dienstlichen Vorkehrungen und Maßnahmen handelt.
Wollte man umgekehrt von der Bahnverwaltung fordern, daß sie,
um gegen das Betreten der Bahnanlage durch Polizeiorgane, wenn
es ihr mißbräuchlich scheint, einschreiten zu können, den Mangel
dienstlicher Notwendigkeit nachzuweisen habe, so würde ihr damit
ein in vielen, ja den meisten Fällen unmöglicher Beweis überbunden
und die pflichtgemäße Handhabung der Bahnpolizei in diesem Punkte
wesentlich erschwert. Würdigt man aber die Bedeutung und den
Inhalt der anzuwendenden bahnpolizeilichen Bestimmung in der
erörterten Weise, so erweist sich die Auffassung, von der aus die
Vorinstanz zur Freisprechung des Angeschuldigten gekommen ist,
als bundesrechtlich unhaltbar: Soweit sich überhaupt im Straf
prozeß, der ja vom Grundsatze der amtlichen Ermittlung des Sach
verhaltes beherrscht ist, in zivilprozessualischem Sinne fragen läßt, ob
die Beweislast und Beweispflicht für eine festzustellende Tatsache
der einen oder der andern Partei obliege, hängt die Beantwortung
dieser Frage jedenfalls, ähnlich wie im Zivilrechtsverfahren, von
der Gestaltung ab, die das materielle Recht dem Strafanspruch und
den damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen gegeben hat. Hier
nun hat man es mit einem allgemeinen Verbote im Interesse der
Bahnverwaltung zu tun, das nur ausnahmsweise, wenn gewichtige
Interessen eines andern Verwaltungszweiges es erfordern, außer
Kraft tritt. Mit der Behauptung, es sei in einem Falle ein
solches Interesse zu wahren gewesen, wird daher ein Strafaus
schließungsgrund oder eine Einwendung ähnlicher Art gegenüber
dem Strafanspruch erhoben, und deren Begründetheit ist vom An
geschuldigten darzutun. Der kantonale Richter hat denn auch etwas
Gegenteiliges nicht ausdrücklich behauptet, sondern kurzweg darauf
abgestellt, es gelte im kantonalen Polizeistrafprozeß der Grundsatz,
daß der Verzeiger den eingeklagten Tatbestand zu beweisen habe,
womit aber über den Beweis bei solchen Einwendungen gegen den
Strafanspruch nichts gesagt wird. Schon aus dem besprochenen
Grunde und abgesehen von der Frage, wie sich der Vorentscheid
zum Grundsatze der amtlichen Untersuchungspflicht verhalte, muß
also dieser Entscheid aufgehoben und der basler Richter verhalten
werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob in
den durch die Anzeige gerügten Fällen einer Überschreitung der
Geleise von denen der Verzeigte drei selbst zugibt die
Strafbarkeit wegen dienstlicher Notwendigkeit im gesetzlichen Sinne
ausgeschlossen gewesen sei.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, das Urteil
des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt vom 25. August 1910
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese Behörde
zurückgewiesen.