Art. 4 BV, Art. 39, 44, 49 KV AG; Art. 24 of the Aargau Regierungsratsverordnung of 27 November 1885; cantonal disciplinary fine against municipal councillors acting as organs of the federal food police. Municipal councils, when performing state or police functions, are not protected by municipal autonomy in the same extent as in purely communal affairs; they may be treated as subordinate officials for disciplinary purposes. A cantonal supervisory authority may, without arbitrariness, infer from the applicable cantonal norms a power to impose order fines for disobedience. The mere filing of a recourse does not suspend compliance with the challenged order absent an express suspensive decision by the competent appellate authority (consid. 3-5).
keine Bewilligung hätten, nicht, ihre Milch in Baden zu verkaufen, er erteile aber die Bewilligung ohne Anerkennung des Milch reglementes nicht, weil er die Bewilligung als Zeugnis über die Vertrauenswürdigkeit eines Milchlieferanten betrachte, und eine solche ohne eine Kontrolle im Sinne des Milchreglementes nicht als vorhanden betrachtet werden könne. Am Schlusse bemerkte der Gemeinderat Baden noch, er sehe den zivilrechtlichen und ander weitigen Folgen seines Verhaltens mit großer Ruhe entgegen. Auf ein Gesuch der Dättwiler Beschwerdeführer erließ nun der Regierungsrat am 13. Juli 1910 einen Beschluß, der in Ziff. 1 lautet: Der Gemeinderat von Baden wird gemäß 24 der Ver ordnung über die Organisation des Regierungsrates vom 27. No vember 1885 in eine Geldbuße von 40 Fr. verfällt. Durch Ziff. 2 des Beschlusses sodann wurde der Gemeinderat Baden in der Sache außer Funktion gesetzt und das Bezirksamt Baden be auftragt, den Dättwiler Beschwerdeführern die Bewilligung zum Verkauf von Milch in der Stadt Baden im Sinne des Regierungs beschlusses vom 30. Juni 1910 zu erteilen. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, daß der Regierungsrat in dieser Sache Aufsichtsbehörde und nicht Prozeß partei sei und daher der Gemeinderat sich seinen Anordnungen zu fügen habe, solange diese nicht durch eine höhere Instanz aufge hoben seien. Da er dies nicht getan, sondern erklärt habe, er trete in offenen Konflikt mit der Regierung, so habe er sich offenbarer Renitenz und damit einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht. B Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses haben die Rekurrenten einen staatsrechtlichen Rekurs erhoben mit dem Antrage, diesen Teil des Beschlusses aufzuheben. Sie begründen den Rekurs wie folgt: Die Auferlegung einer Ordnungsbuße sei verfassungswidrig; sie verstoße gegen die Art. 17 (Art. 4 BV), 39, 44 und 49 der aarg. KV, da sie eine Rechtsverweigerung bedeute und will kürlich sei. Art. 49 KV, der lautet: Die Organisation der Ge meinden und des Gemeinderates, sowie die Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderechnungswesens werden durch das Gesetz bestimmt bedeute, daß die Berechtigungen des Regierungsrates auf Grund seiner Oberaufsicht auf einem Gesetz beruhen müßten. Dieses Gesetz sei das Gemeindeorganisationsgesetz vom 26. Wintermonat 1841, das in 47 sage: Der Kleine Rat ist befugt, den Gemeindeammann, sowie die übrigen Mit glieder des Gemeinderates und die Suppleanten bei offenbarer Pflichtverletzung oder aus andern gesetzlichen Gründen in ihren Amtsverrichtungen einzustellen und sofort dem Bezirksgericht zur weitern Untersuchung und Bestrafung zuzuweisen. Es sei darin also das Recht, dem Gemeinderate eine Ordnungsbuße zu erteilen, nicht enthalten, und zwar deswegen, weil nur eine physische oder juristische Person mit einer Geldbuße belegt werden könne, aber nicht ein Gemeinderat. 24 der Verordnung über die Organi sation des Regierungsrates vom 27. November 1885, der lautet: Der Regierungsrat hat das Recht, gegen alle ihm untergeord neten Beamten und Angestellten wegen Pflichtversäumnis oder Ungehorsam Ordnungsbußen bis auf den Betrag von 50 Fr. zu verhängen und bei erwiesener Untüchtigkeit, bei wiederholter oder schwerer Pflichtversäumnis die Einstellung oder Entlassung des Fehlbaren zu verfügen könne sich als bloße Verordnungsbestim mung gemäß Art. 49 KV nicht auf die Gemeinderäte beziehen. Schon der Wortlaut schließe übrigens die Anwendung auf die Gemeinderäte aus, da sie nicht im Sinne dieser Bestimmung als Beamte oder Angestellte, die dem Regierungsrat untergeordnet seien, betrachtet werden könnten. Dies gehe insbesondere aus 9 Ziff. k und 1 dieser Verordnung und Art. 49 Ziff. k und 1 der Kantonsverfassung hervor, die übereinstimmend lauten: k) Er (der Regierungsrat) führt die Aufsicht über alle ihm untergeordneten Beamten. 1) Er hat die Oberaufsicht. über die gesamte Gemeindeverwaltung, die Gemeinde und öffentlichen Stiftungsgüter... Danach sei die Aufsicht über die dem Re gierungsrat untergeordneten Beamten einerseits und die Oberauf sicht über die Gemeindeverwaltung anderseits streng auseinander gehalten. Daß die Gemeinderäte nicht mit den dem Regierungsrat untergeordneten Beamten verwechselt werden dürfen, ergebe sich auch daraus, daß die Gemeinden gemäß Art. 44 der Staatsverfassung autonom seien und somit ihr Organ nicht der Befehlsgewalt des Regierungsrates unterstehe, weil dieser nur Aufsichtsbehörde, nicht Vorgesetzter sei. Endlich wäre die Auferlegung der Ordnungsbuße
auch deshalb willkürlich, weil der Gemeinderat Baden Partei in dieser Sache sei und es ein Unsinn sei, von einer Partei während eines Verfahrens den Erlaß einer vorsorglichen Maßnahme zu verlangen, die ihrem Rechtsstandpunkt widerspreche. C. Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses be antragt und seinen Antrag folgendermaßen begründet: Wie das Bundesgericht schon im Urteile vom 18. Januar 1905 in Sachen Leubin gegen den aarg. Regierungsrat ausgeführt habe, sei es zweifelhaft, ob der Große Rat die Vorschrift des 24 der Ver ordnung über die Organisation des Regierungsrates vom 27. November 1885 auf Grund seiner Kompetenz habe erlassen können. Da aber diese Bestimmung nur den 35 des Organisations gesetzes vom 23. Dezember 1852 wiederhole, so bestehe sie jeden falls materiell zu Recht. Die Anwendung dieser Bestimmung auf die Gemeinderäte sei eine Frage, die nach kantonalem Rechte zu entscheiden sei, der Entscheid hierüber könne also nur wegen Will kür beim Bundesgerichte angefochten werden. Die Interpretation des Rerierungsrates sei nicht nur nicht willkürlich, sondern richtig. Von jeher sei 35 des Organisationsgesetzes von 1852 oder 24 der Verordnung von 1885 auch gegenüber den Gemeinde beamten zur Anwendung gekommen. Die Gemeindeautonomie stehe dem nicht entgegen, und 35 des Organisationsgesetzes von 1852 oder 24 der Verordnung von 1885 sprächen von allen unter geordneten Beamten, nicht bloß den Staatsbeamten. Die Unter ordnung werde nicht bloß durch die Wahl durch den Regierungsrat begründet, sondern auch durch sein Oberaufsichtsrecht. Übrigens handle es sich im vorliegenden Falle um das Verhältnis zwischen Regierung und Gemeinderat bei der Lebensmittelpolizei. Da der Gemeinderat örtliche Gesundheitsbehörde gemäß Art. 3 und 6 des eidg. Lebensmittelgesetzes sei, so sei er gemäß Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes der Sanitätsdirektion als kantonaler Aufsichtsbehörde und damit dem Regierungsrate, unter dessen Leitung die Lebensmittel polizei ausgeübt werde, unterstellt. Die Gemeinderäte seien also im vorliegenden Falle kraft Bundesrechts dem Regierungsrate unter geordnete Beamte. Art. 39, 44 und 49 der Staatsverfassung be gründeten kein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrenten; übrigens seien diese Bestimmungen nicht verletzt. Da das Lebensmittelgesetz die Gemeinderäte unter die Aufsicht der Regierung stelle, beziehe sich auch Art. 39 litt. k auf sie. Es handle sich im vorliegenden Falle nicht um Gemeindeangelegenheiten im Sinne des Art. 44 der Kantonsverfassung. Die Ordnungsbuße sei nicht dem Gemeinde rate, sondern den einzelnen Mitgliedern auferlegt worden, in diesem Sinne sei die übliche Ausdrucksweise der Gemeinderat zu ver stehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: (Kompetenz des Bundesgerichts). 1. 2. Die Rekurrenten nehmen zwar daran Anstoß, daß nach Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Gemeinderat als solcher und nicht die einzelnen Mitglieder in eine Geldbuße verfällt wird, ohne indessen einen eigentlichen Beschwerdepunkt hieraus zu machen. Nach den einleuchtenden Erklärungen des Regierungsrates in der Antwort ist denn auch anzunehmen, daß in Wahrheit die Mit glieder des Gemeinderates, die lediglich der Einfachheit halber unter der Bezeichnung Gemeinderat zusammengefaßt werden, von der Buße betroffen sind. Auch die Rekurrenten haben die Sache nicht anders verstanden; denn der Rekurs wurde nicht vom Gemeinde rate, sondern von dessen einzelnen Mitgliedern erhoben. 3. Das aargauische Gemeindeorganisationsgesetz, vom 26. Wintermonat 1841, sieht in 47 gegenüber Gemeindebehörden bei Verletzung der Amtspflichten Amtseinstellung und Überweisung ans Gericht vor. Ordnungsbuße ist hier als Disziplinarmittel nicht genannt, wohl aber in 35 des Gesetzes vom 23. Dezember 1852 über die Organisation des Regierungsrates, der wörtlich gleichlautend mit 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates vom 27. November 1885 dem Regierungs rat das Recht einräumt, alle ihm untergeordneten Beamten bei Pflichtverletzung und Ungehorsam u. a. mit Ordnungsbußen zu belegen. Die Annahme ist nicht willkürlich, daß dadurch auch 47 des Gemeindeorganisationsgesetzes ergänzt und modifiziert worden ist, wenigstens insoweit, als die Gemeindebehörden nicht Gemeinde verwaltung ausüben, sondern Träger staatlicher, speziell polizeilicher Funktionen sind. In diesem Umfange ob auch in Ansehung der Gemeindeverwaltung, kann dahingestellt bleiben können sie jedenfalls ohne Verletzung des Art. 4 BV als dem Regierungsrat untergeordnete Beamte im Sinne des 35 des Organisations gesetzes von 1852 angesehen werden, und der Art. 44 der KV,
der den Gemeinden die selbständige Verwaltung ihrer Angelegen heiten garantiert, wie auch der Art. 39 litt. k und 1 ibid., der bei Aufzählung der Obliegenheiten des Regierungsrates die Aufsicht über die untergeordneten Beamten (litt. k) und die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltungen auseinanderhält, stehen einer solchen Auffassung nicht entgegen. Kann aber darnach das Gesetz von 1852 (ohne Willkür) auch auf Gemeindebeamte in der an gegebenen Begrenzung bezogen werden, so ist diese Bestimmung, in ihrer Anwendung auf Gemeindebeamte, entweder noch in Kraft, oder durch die gleichlautende des 24 der Verordnung von 1885 ersetzt, je nachdem man annimmt, daß eine solche Disziplinarvor schrift gegenüber Gemeindebeamten (als Trägern staatlicher Funk tionen) gemäß Art. 49 KV (wonach die Organisation und die Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltungen durch Gesetz geordnet wird) nur im Wege der Gesetzgebung oder aber gemäß Art. 40 KV (der die Organisation des Regierungsrates einer Verordnung des Großen Rates überläßt) auch durch bloße Verordnung erlassen werden konnte. Man mag der einen oder andern Ansicht sich zu neigen, so kann jedenfalls ohne Willkür eine verbindliche kantonale Norm als vorhanden betrachtet werden, welche den Regierungsrat ermächtigt, Gemeindebeamte, die sich bei Ausübung staatlicher Funk tionen einer Pflichtverletzung oder eines Ungehorsams schuldig machen, mit Ordnungsbußen zu bestrafen. 4. Es ist nun keine Frage, daß der Gemeinderat Baden bei Erlaß seines Milchreglementes und der streitigen Bestimmungen desselben nicht, oder jedenfalls nicht in erster Linie einen Akt der Gemeindeverwaltung vollzogen, sondern als Organ der eidgenössi schen Lebensmittelpolizei, nämlich als örtliche Gesundheitsbehörde, gehandelt hat. Als solche untersteht aber der Gemeinderat der di rekten Kontrolle der Sanitätsdirektion und des Regierungsrates als kantonaler Oberaufsichtsbehörden im Gebiete der eidgenössischen Lebensmittelpolizei (vergl. vom 8. Dezember 1905, Art. 3 ff. des Bundesgesetzes). Dann bedeutet es aber gemäß den Ausführungen in Erwägung 3 keine Rechtsverweigerung, wenn der Regierungs rat davon ausgegangen ist, daß hier gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderates nach der Verordnung von 1885 oder dem Ge setz von 1852 Ordnungsbuße ein an sich zulässiges Disziplinar mittel sei. Und aus dem Gesagten folgt auch, daß hierin eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen der Kantonsverfassung Art. 39, 44 und 49, nicht liegt. 5. Der eventuelle Standpunkt der Rekurrenten, daß der Regierungsrat willkürlich angenommen habe, der Tatbestand des 24 der Organisationsverordnung oder des 35 des Organi sationsgesetzes für die Verhängung einer Ordnungsbuße, nämlich Ungehorsam, sei gegeben, ist ebenfalls durchaus unzutreffend. Un gehorsam soll nach der Auffassung der Rekurrenten deshalb nicht vorliegen, weil man dem Gemeinderat mit Rücksicht auf den beim Bundesrat hängigen Rekurs nicht habe zumuten können, den Be schluß des Regierungsrates zu respektieren, weil darin das unzu lässige Ansinnen liege, daß eine Partei während der Dauer des Prozesses ihren Standpunkt aufgebe und sich selber desavouiere. Diese Argumentation beruht auf einer völligen Verkennung der Rechtsstellung des Gemeinderates gegenüber dem Regierungsrat. Gemeinderat und Regierungsrat mögen sich im Verfahren vor dem Bundesrat formell als Prozeßparteien gegenüberstehen. Auf kanto nalem Boden ist aber die Sachlage eine ganz andere. Hier ist der Gemeinderat dem Regierungsrat nicht formell gleich, sondern formell und materiell untergeordnet, und der Gemeinderat hat sich den Verfügungen, die der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde trifft, zu fügen. Auch der Rekurs an den Bundesrat ändert daran nichts, weil er keine Suspensivwirkung hat. Der Gemeinderat hätte der Befolgung der regierungsrätlichen Anordnung nur dadurch entgehen können, daß er, was nicht geschehen ist, rechtzeitig vom Bundesrat eine vorsorgliche Verfügung erwirkt hätte, welche die Ausführung des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides sistiert hätte. Es kann daher von Willkür nicht im entferntesten die Rede sein, wenn der Regierungsrat die ausdrückliche Weigerung des Gemeinderates, seinem Beschlusse vom 30. Juni Folge zu geben, als Ungehorsam im Sinne der erwähnten Bestimmung qualifi ziert hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.