BGE 36 I 664
BGE 36 I 664Bge24.07.1852Originalquelle öffnen →
und polizeirichterlichen Straffällen, vom 19./26. Juli 1865, sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: „Art. 1. Beide Regierungen anerkennen als Gerichtsstand zur Beurteilung der als korrektionelle oder Polizeivergehen anerkannten Fälle denjenigen Richter, hinter welchem das Vergehen verübt worden (forum delicti), und geben sich demnach die Zusicherung, in solchen Fällen sowohl auf förmliche Requisition dieses kompe¬ tenten Richters hin die Rogatorialzitationen an die in ihrem Ge¬ biete sich aufhaltenden Angeschuldigten zu bewilligen, als auch auf ein Ansuchen der mitkontrahierenden Regierung dieser die betreffen¬ den Personen polizeilich auszuliefern, sei es zum Zwecke ihrer Stellung vor den regierenden Richter, sei es behufs Vollziehung eines gegen sie ausgefällten Strafurteils. Diese Auslieferung soll zu letzterem Zwecke auch dann erfolgen, wenn eine Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten oder weil derselbe nicht ge¬ nügendes Eigentum innerhalb des Gebietes des requirierenden Kantonsnachweis nach den Gesetzen dieses Kantons in Gefängnis¬ strafe oder öffentliche Arbeit umgewandelt wurde. Jedoch soll keine Auslieferung erfolgen, es sei denn zuvor der Betreffende durch die kompetenten Behörden des Wohnortes ange¬ wiesen worden, sich vor der die Auslieferung verlangenden Behörde des anderen Kantons zu stellen, und derselbe habe dieser Aufforde¬ rung keine Folge geleistet. Art. 2. Unter anerkaunten korrektionellen oder Polizeivergehen sollen namentlich verstanden sein: a) Geringere Verletzungen der Person und des Eigentums, bösliche Verlassung oder Vernachlässigung seiner Angehörigen und Gemeindsbelästigung, Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, Verletzung der den Behörden schuldigen Ach¬ tung und widerrechtlicher Widerstand gegen richterliche Ver¬ fügungen, — insofern diese Vergehen in dem Kanton, wo sie verübt worden, zwar strafrechtlich verfolgt, aber nicht von dem Kriminal=, sondern von dem korrektionellen oder dem Polizeirichter gefertigt werden, und für welche die Ausliefe¬ rung nicht schon durch das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 vorgeschrieben ist, wie überhaupt b). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ür seinen dort gestellten materiellen Nichteinlassungsantrag nach¬ träglich noch weitere Gründe geltend zu machen. Nach dem Rekurrenten wäre Art. 1 der Übereinkunft dahin zu verstehen, daß dadurch nicht nur ein Recht des Kan¬ tons der begangenen Tat, die Auslieferung zu verlangen, statuiert wäre, sondern auch, ähnlich wie im Bundesgesetz, eine Pflicht in dem Sinne, daß gegen den Willen des Angeschuldigten das Aus¬ lieferungsverfahren nicht unterbleiben darf. Eine solche Vorschrift enthält jedoch die Übereinkunft ihrem Wortlaute nach nicht, und sie kann auch nicht in diesem Sinne interpretiert werden. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, daß in der Übereinkunft einander gleichgestellt werden das Recht des Kantons der begangenen Tat, vom anderen die Zitation, und seine Befugnis, von ihm die Aus¬ lieferung des Angeschuldigten zu verlangen, was nicht wohl anders gedeutet werden kann, als daß er die Wahl hat, das eine oder andere Begehren zu stellen und somit auf die Auslieferung auch verzichten kann. Die nach der Praxis gemäß dem Auslieferungs¬ gesetz von 1852 bestehende gegenseitige Pflicht der Kantone sodann, die Auslieferung zu verlangen, und das auch dem Angeschuldigten zustehende Recht hierauf, erklären sich namentlich aus dem Vor¬ behalt des Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, weil der Angeschul¬ digte ein Interesse daran hat, daß der ersuchte Kanton über die Auslieferung entscheide und sich bei einem Bürger oder Nieder¬ gelassenen darüber schlüssig mache, ob er sie unter Übernahme der Strafverfolgung verweigern will. Eine dem Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes analoge Bestimmung enthält aber die Übereinkunft zwischen Bern und Luzern von 1865 wiederum nicht, weder dem Wortlaut, noch dem Sinne nach. Das forum delicti commissi ist darin allgemein und ohne Beschränkung gegenseitig anerkannt, also auch für den Fall, daß es sich um Kantonsangehörige handelt, und es ist darin ganz allgemein gesagt, daß die auf dem Gebiet des ersuchten Staates sich aufhaltenden Personen auf Verlangen auszuliefern seien, ohne daß ein Unterschied gemacht würde, je nachdem es sich um Bürger, Niedergelassene oder Aufenthalter handelt. Der Grundsatz der Nichtauslieferung der eigenen Ange¬ hörigen ist auch nicht etwa allgemein schweizerisches Prinzip, sondern er ist, in der dortigen konkreten Form, eine rein positive Vorschrift des Bundesgesetzes (siehe hierüber BGE 34 I S. 293f.), und er gilt daher bei interkantonalen Vereinbarungen über die Rechtshilfe bei Strafsachen nur soweit es ausdrücklich bestimmt ist oder sich wenigstens deutlich aus dem sonstigen Inhalt ergibt, was für die vorliegende Übereinkunft nach dem Gesagten nicht zutrifft. (Siehe über die Übereinkunft Bern=Luzern von 1865 und ähnliche Kon¬ ventionen und ihre Auslegung, auch Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereines 1908, Referat von Werner, ZSchR S. 499 ff.) Umso weniger ist dann aber eine Pflicht, in jedem Fall die Aus¬ lieferung verlangen zu müssen, welche Pflicht beim Bundesgesetz wesentlich die Folge jenes Grundsatzes ist, hier anzunehmen. Ein solcher allgemeiner Zwang zur Durchführung des Auslieferungs¬ verfahrens würde ja auch zur Natur und Schwere der unter die Übereinkunft fallenden Delikte in einem auffallenden Mißverhält¬ nis stehen. Der Rekurrent kann daher nach der Übereinkunft nicht bean¬ spruchen, daß vorgängig seiner Verfolgung in Luzern für die an¬ geblich gegen den Rekursbeklagten begangene Ehrverletzung das Auslieferungsverfahren von den Luzerner Behörden durchgeführt werde, und er kann, weil dieses Verfahren nicht durchgeführt wurde, die Einlassung auf die Klage des Rekursbeklagten nicht verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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