Art. 179 OG; Art. 10 ERückkG; direct federal jurisdiction in tax disputes between the Confederation and a canton; exhaustion of cantonal remedies not required where the Federal Court is seized as sole instance. Forest parcels owned by the federal railway are exempt from cantonal and communal taxation if, by reason of their acquisition and management, they bear a necessary relation to railway operations, in particular where they serve to secure the line against landslides and rockfall. The necessary relation is assessed at the time of acquisition and does not depend on whether the railway had previously operated without the parcels (consid. 1-3).
Diese Wälder sind am 1. Mai 1909 infolge des konzessions gemäßen Übergangs der Gotthardbahn an den Bund Eigentum des Bundes geworden. Die Gotthardbahn hatte gemäß einem Kompromiß mit den Steuerbehörden den Teil dieser Liegenschaften, der ihr schon im Jahre 1903 gehörte, für die Jahre 1903 1908 zu einem Betrage von 310,000 Fr. versteuert. Im Jahre 1909 fand eine Steuerrevision statt. Die Kläger verlangten dabei Steuer freiheit für die erwähnten Wälder und beantragten demgemäß, ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 287,695 Fr. festzusetzen. Der Re gierungsrat des Kantons Schwyz setzte aber durch Beschluß vom 28. Dezember 1909 den Betrag, von dem die Kläger die Steuer für ihre Liegenschaften in der Gemeinde Arth zu entrichten hatten, auf 350,000 Fr. fest. Er begründete den Beschluß damit, daß die Bundesbahnen den Liegenschaftenbestand, der schon im Jahre 1903 vorhanden war, im gleichen Maße wie bisher die Gotthardbahn versteuern müßten, und daß sich die Erhöhung des Steuerkapitals um 40,000 Fr. deshalb rechtfertige, weil die Gotthardbahn seit 1903 Liegenschaften zum Preise von 56,966 Fr. erworben habe. Mit Eingabe vom 12. Januar 1910 ersuchten die Kläger den Regierungsrat, ihnen mitzuteilen, welche Grundstücke höher geschätzt worden seien als in der Selbsttaxation. Daraufhin antwortete ihnen der Regierungsrat durch Beschluß vom 24. Januar 1910, die Differenz zwischen der Taxation von 350,000 Fr. und dem Betrage von 287,695 Fr. ergebe sich daraus, daß der Regierungs rat die Auffassung der Kläger, daß die erwähnten Wälder nicht zu versteuern seien, für unrichtig halte, und der Ansicht sei, diese Wälder seien höchstens zu einem reduzierten Werte einzusetzen, weil ihre Bewirtschaftung erschwert sei. B. Die Kläger erhoben daher am 25. Februar 1910 Re kurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:
zerischen Gerichte, und daher sei der kantonale Instanzenzug noch nicht erschöpft. Er verwies dafür auf einen Entscheid des Bundes gerichts vom 29. Juni 1904 in Sachen Gotthardbahn gegen ihn. In zweiter Linie führte er aus, die Wälder, die in Betracht fallen, stünden nicht in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe, da die Gotthardbahn lange Jahre betrieben worden sei, ohne daß diese Lälder ihr gehört hätten, und es sich nur um Schutzwaldungen im Sinne der eidg. Forstgesetzgebung handle. D. Im Beweisverfahren hat das Bundesgericht eine Ex pertise über folgende Fragen erhoben:
sich aber nicht um einen solchen Rekurs, überhaupt nicht um ein Rechtsmittelverfahren gegen kantonale Steuerentscheide im Sinne des Art. 178 OG, sondern um einen besonderen und selbständigen staatsrechtlichen Prozeß, da Art. 179 OG Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen ganz unbeschränkt dem Bundes gerichte zuweist, wenn der eine oder andere Teil seinen Entscheid anruft, und damit deutlich zu erkennen gibt, daß das Bundes gericht in diesem Falle als einzige Instanz materiell zu entscheiden hat. Wenn z. B. ein Kanton den Entscheid des Bundesgerichtes anruft, so wäre es ja auch gar nicht denkbar, daß sein Begehren sich auf Anfechtung eines kantonalen Entscheides richten könnte. Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren für diesen staats rechtlichen Prozeß häufig äußerlich durch Anfechtung des Entscheides einer kantonalen Instanz eingeleitet wird, wie es auch im vor liegenden Falle geschehen ist. Es ist dies eine Form, die am Wesen der Sache nichts ändert. Demgemäß ist es für die Behandlung einer Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen durch das Bundesgericht nicht erforderlich, daß der Bund vorher sämtliche kantonalen Instanzen angegangen habe. Das Bundesgericht hat sich denn auch schon mehrmals in diesem Sinne ausgesprochen (AS 31 I S. 639 Erw. 1, 32 I S. 429 Erw. 1, 33 I S. 606 Erw. 1). Somit ist auf das Begehren der Klägerin, die sub Fakt. A bezeichneten Wälder als steuerfrei zu erklären, einzutreten. 3. Die Entscheidung der Frage, ob die Wälder steuerfrei sind, hängt davon ab, ob Art. 10 Abs. 1 und 2 ERückkG auf sie Anwendung findet. Diese Gesetzesbestimmung lautet: Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung findet jedoch keine An wendung auf Immobilien, welche zwar im Besitze der Bundes bahnen sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe nicht haben. Danach können also die Bundesbahnen für die erwähnten Wälder dann Steuerfreiheit beanspruchen, wenn diese eine not wendige Beziehung zum Bahnbetriebe haben. Eine solche notwen dige Beziehung ist jedenfalls dann vorhanden, wenn deren Erwerb durch die Bahngesellschaft und die Art und Weise ihrer Bewirt schaftung dazu dienen, den Eisenbahnverkehr vor Störung und Ge fährdung zu sichern. Daß dies der Fall ist, ergibt sich klar aus dem Inhalte des Expertengutachtens, insbesondere aus der Er klärung der Experten, der Erwerb dieser Wälder durch die Gott hardbahn sei nötig geworden, damit sie im Interesse der Sicher heit des Bahnverkehres bewirtschaftet würden. Daß der Erwerb steiler und felsiger Wälder, die an einer Bahnlinie liegen, durch den Eigentümer der Bahn und deren zweckmäßige Bewirtschaftung im Interesse der Sicherheit des Bahnverkehrs notwendig sind, um den Bahnverkehr vor Störunngen zu schützen, hat auch der Bundes rat schon einmal in seinem Beschlusse vom 13. März 1908 be treffend die Erteilung des Rechtes zur Expropriation des Schilt und Hagglisbergwaldes an die Gotthardbahn entschieden. Der Bundesrat erteilte damals aus den erwähnten Gründen der Gott hardbahn das Recht zur Expropriation dieses Waldes. Daß die Gotthardbahn lange Zeit betrieben worden ist, ohne daß ihr die sub Fakt. A erwähnten Wälder gehört hätten, kann gegenüber den Ausführungen des Expertengutachtens nicht dazu führen, deren notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe zu ver neinen. Denn diese Beziehung entsteht mit dem Zeitpunkte des Erwerbes durch die Bahn. Die Frage, ob die Bahn ohne diese Waldungen auch betrieben werden könnte, ist eine Frage, welche diejenigen Behörden zu entscheiden haben, welche für die Betriebs sicherheit verantwortlich sind. Mit dem Zeitpunkte, in welchem die Erwerbung stattfindet, treten die Waldungen in die notwendige Beziehung zum Betrieb und mit diesem Zeitpunkte ist auch die Steuerfreiheit für die Schweizerischen Bundesbahnen gegeben. Im konkreten Falle trat die Steuerfreiheit mit dem Erwerbe der Gott hardbahn durch den Bund ein. Somit können also die Schweize rischen Bundesbahnen für die sub Fakt. A erwähnten Wälder Steuerfreiheit beanspruchen. Ihr erstes Begehren ist also gutzu heißen, ohne daß es noch nötig wäre, die Frage zu erörtern, ob die Wälder einen Wert haben oder nicht. 4. Dagegen ist auf das zweite Begehren, das steuerpflichtige Vermögen der Kläger in der Gemeinde Arth auf 287,695 Fr. festzusetzen, nicht einzutreten. Ueber diese Frage, wie das Ver mögen, mit Bezug auf das die Steuerpflicht anerkannt ist, zu
656 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. taxieren sei, besteht kein Streit zwischen den Parteien im Sinne des Art. 179 OG. Die Kläger haben denn auch dieses Begehren in keiner Weise begründet, so daß ein Entscheid hierüber gar nicht möglich wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: