Art. 182 OG; subsidiarity of the state constitutional complaint where criminal cassation is available or can still be obtained; Art. 160 and 162 OG. A state constitutional complaint is inadmissible whenever the alleged grievance consists in the violation of federal criminal law or federal criminal procedure, even if the challenged act is not yet a formal transfer decision, so long as the appellant can still provoke such a decision and then attack it by criminal cassation. The criminal cassation complaint extends not only to substantive criminal law but also to federal procedural rules. Parties may not bypass the ordinary remedy by invoking the extraordinary constitutional complaint.
Dieser Beschluß wurde am gleichen Tage durch Erlaß einer Zu schrift an den Regierungsrat des Kantons Basel Stadt ausgeführt, und zwar behufs Übernahme der Strafverfolgung durch Basel Stadt , unter gleichzeitiger Übersendung der Akten. Hierauf wurde, da Wunderlin neuerdings gegen seine Ausliefe rung protestierte, durch Vermittlung des Polizeidepartements von Basel Stadt die Staatsanwaltschaft dieses Kantons angefragt, ob sie die Strafuntersuchung übernehme; und als am 18. Mai die Staatsanwaltschaft diese Frage bejaht hatte, teilte am 21. Mai der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt demjenigen von Zürich mit, die Untersuchung werde in Basel durchgeführt werden. Am 24. Mai sodann schrieb die Justiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich dem Vertreter der Rekurrentin was folgt: Unter Bezugnahme auf Ihre am 17. Mai a. c. an die Be zirksanwaltschaft Zürich gerichtete, uns von der Staatsanwaltschaft überwiesene Eingabe in Sachen der Firma Goeßler Cie. in Zürich contra Firma I. Steiner Cie. in Basel betreffend Markenschutzverletzung, teilen wir Ihnen andurch mit, daß der herwärtige Regierungsrat, gestützt auf Art. 150 des Bundesgesetzes betr. die Organisation der Bundesrechtspflege bereits mit Schreiben vom 12. Mai a c. den Regierungsrat des Kantons Basel Stadt um die Auslieferung des Angeschuldigien Karl Wunderlin, Kauf mann von Istein, Baden, Gesellschafter der Firma Steiner Cie., eventuell um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat. Die Untersuchung wurde nun in Basel durchgeführt und auch auf den andern Teilhaber der Firma Steiner Cie., Jean Steiner, ausgedehnt. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 1910 hat die Firma H. Goeßler Cie. den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen erklärt:
Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, wonach die Strafverfolgung auf Antrag des Verletzten entweder am Wohnort des Angeschuldigten oder am Begehungsorte statt findet. Insofern wäre also die strafrechtliche Kassationsbeschwerde zweifellos zulässig gewesen. Im weitern fragt es sich, ob die Kassationsbeschwerde auch mit Rücksicht auf die Natur der angefochtenen Verfügungen der zürcher und basler Behörden zulässig gewesen wäre oder noch zulässig sei. Da die Kassationsbeschwerde nach Art. 160 OG von der Anfechtung gerichtlicher Urteile abgesehen nur gegen die Ent scheide der kantonalen Überweisungsbehörden gerichtet werden kann, im vorliegenden Falle aber ein förmlicher Entscheid einer kantonalen Überweisungsbehörde noch nicht vorliegt, insbesondere die zürcher Behörden sich noch nicht förmlich und definitiv geweigert haben, die Strafuntersuchung durchzuführen die allerdings durchaus rechtsirrtümliche Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des interkantonalen Auslieferungsgesetzes, unter ebenfalls rechtsirrtüm licher Berufung auf Art. 150 OG, kommt einer solchen definitiven Weigerung natürlich nicht gleich - so ist es zwar möglich, daß eine Kassationsbeschwerde vom Kassationshof des Bundesgerichts als verfrüht von der Hand gewiesen worden wäre. Hieraus folgt indessen nicht, daß darum der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als zulässig zu betrachten sei. Vielmehr muß in einem derartigen Falle vom Strafkläger verlangt werden, daß er vorerst den Entscheid einer kantonalen Überweisungsbehörde provoziere und alsdann diesen Entscheid, sofern er negativ ausfällt, mit der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde anfechte. Andernfalls würde es im Belieben einer Partei liegen, an Stelle des gesetzlich vorgesehenen ordent lichen Rechtsmittels (strafrechtliche Kassationsbeschwerde) das außer ordentliche, nach Art. 182 OG höchstsubsidiäre Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses zu ergreifen. 2. Kann demnach auf den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs deshalb nicht eingetreten werden, weil der Rekurrentin ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte bezw. vielleicht heute noch zur Verfügung steht, so braucht nicht untersucht zu werden, ob die von der Rekurrentin als Verfügung bezeichnete Zuschrift der zürcher Justiz und Polizeidirektion d. d. 24. Mai 1910 überhaupt geeignet gewesen wäre, den Gegenstand eines staats rechtlichen Rekurses zu bilden, und ob der Rekurs, insoweit er sich gegen die zürcher Behörden richtet, gegebenen Falls nicht auch als staatsrechtliche Beschwerde verfrüht gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.