State constitutional complaint inadmissible when criminal cassation was available

BGE 36 I 635Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.05.1910Inadmissible

Zusammenfassung

H. Goeßler Cie., holder of two registered window-cover patterns, complained that Zurich and Basel-Stadt authorities had unlawfully transferred a criminal prosecution to Basel-Stadt instead of keeping venue in Zurich. The Federal Court held that the alleged violation concerned federal criminal procedural law and was therefore, in principle, to be reviewed by criminal cassation. Because that remedy was or could still become available, the subsidiary state constitutional complaint was inadmissible. The Court therefore did not enter into the complaint.

Regest

Art. 182 OG; subsidiarity of the state constitutional complaint where criminal cassation is available or can still be obtained; Art. 160 and 162 OG. A state constitutional complaint is inadmissible whenever the alleged grievance consists in the violation of federal criminal law or federal criminal procedure, even if the challenged act is not yet a formal transfer decision, so long as the appellant can still provoke such a decision and then attack it by criminal cassation. The criminal cassation complaint extends not only to substantive criminal law but also to federal procedural rules. Parties may not bypass the ordinary remedy by invoking the extraordinary constitutional complaint.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 12. Oktober 1910 in Sachen H. Goeßler Cie. gegen Zürich und Basel-Stadt. Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses in allen Fällen, in de- nen die strafrechtliche Kassationsbeschwerde möglich gewesen wäre oder noch in Zukunft ergriffen werden könnte. Voraussetzungen der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde: Verletzung strafrecht licher oder auch bloss strafprozessualer Bestimmungen des eidge nössischen Rechts. A. Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier unterm 27. Juli 1906 und 30. November 1907 eingetragener Muster von Fenster couverts. Am 24. Februar 1910 erhob die Rekurrentin gegen die Firma Steiner Cie. in Basel bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Straf klage, weil das genannte Geschäft an die Firma Geistdörfer Cie. in Zürich ebenfalls Fenstercouverts geliefert habe, und zwar der gleichen Art, wie die auf den Namen der Rekurrentin eingetragenen. Diese Strafklage wurde in formeller Beziehung auf Art. 27, in materieller Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. März 1900 gestützt Die Bezirksanwaltschaft Zürich nahm die Untersuchung an die Hand. Als jedoch der eine Teilhaber der Firma Steiner Cie., Karl Wunderlin, bei seiner rogatorischen Einvernahme gegen den Gerichtsstand Zürich protestierte, beschloß der Regierungsrat des Kantons Zürich am 12. Mai 1910 auf Ersuchen der Bezirks anwaltschaft, es sei der Kanton Basel Stadt gestützt auf Art. 150 OG alternativ um Auslieferung des Wunderlin oder um Über nahme der Strafverfolgung zu ersuchen.

Dieser Beschluß wurde am gleichen Tage durch Erlaß einer Zu schrift an den Regierungsrat des Kantons Basel Stadt ausgeführt, und zwar behufs Übernahme der Strafverfolgung durch Basel Stadt , unter gleichzeitiger Übersendung der Akten. Hierauf wurde, da Wunderlin neuerdings gegen seine Ausliefe rung protestierte, durch Vermittlung des Polizeidepartements von Basel Stadt die Staatsanwaltschaft dieses Kantons angefragt, ob sie die Strafuntersuchung übernehme; und als am 18. Mai die Staatsanwaltschaft diese Frage bejaht hatte, teilte am 21. Mai der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt demjenigen von Zürich mit, die Untersuchung werde in Basel durchgeführt werden. Am 24. Mai sodann schrieb die Justiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich dem Vertreter der Rekurrentin was folgt: Unter Bezugnahme auf Ihre am 17. Mai a. c. an die Be zirksanwaltschaft Zürich gerichtete, uns von der Staatsanwaltschaft überwiesene Eingabe in Sachen der Firma Goeßler Cie. in Zürich contra Firma I. Steiner Cie. in Basel betreffend Markenschutzverletzung, teilen wir Ihnen andurch mit, daß der herwärtige Regierungsrat, gestützt auf Art. 150 des Bundesgesetzes betr. die Organisation der Bundesrechtspflege bereits mit Schreiben vom 12. Mai a c. den Regierungsrat des Kantons Basel Stadt um die Auslieferung des Angeschuldigien Karl Wunderlin, Kauf mann von Istein, Baden, Gesellschafter der Firma Steiner Cie., eventuell um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat. Die Untersuchung wurde nun in Basel durchgeführt und auch auf den andern Teilhaber der Firma Steiner Cie., Jean Steiner, ausgedehnt. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 1910 hat die Firma H. Goeßler Cie. den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen erklärt:

  1. gegen die Verfügung der Justiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich vom 24. Mai 1910;
  2. gegen die Verfügung der Regierung, resp. der Staatsanwalt schaft des Kantons Basel Stadt vom 18. Mai 1910, wonach die Untersuchung gegen Steiner Cie. in Basel aufgenommen und durchgeführt werden soll. Die Rekurrentin beantragt Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen und ersucht das Bundesgericht,
  3. die zürcherischen Behörden anzuweisen, die gegen Steiner Cie. beantragte Strafuntersuchung an Hand zu behalten, durchzuführen und den zürcherischen Gerichten zur Aburteilung zu überweisen;
  4. die baselstädtischen Behörden anzuweisen, die Untersuchung wieder an die zürcherischen Behörden abzugeben und die Inhaber der Firma Steiner Cie. nach Zürich auszuliefern. Die Rekurrentin erblickt sowohl in der Weigerung der zürche rischen Behörden, die Strafuntersuchung in Zürich durchzuführen, als auch in der Übernahme der Strafverfolgung durch die basler Behörden, eine Rechtsverweigerung, da ihr dadurch der ihr in Art. 27 des Musterschutzgesetzes alternativ zugesicherte Gerichtsstand des Begehungsortes entzogen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Nach Art. 182 OG kann wegen Verletzung strafrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechts eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht nicht ergriffen werden. Anderseits kaun nach Art. 160 und 162 OG gegen die Endurteile der kantonalen Ge richte, sowie gegen die Entscheide der kantonalen Überweisungsbe hörden in Strafsachen, welche nach eidgenössischen Gesetzen zu be urteilen sind, die strafrechtliche Kassationsbeschwerde erhoben werden, vorausgesetzt, daß die Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift in Frage stehe. Und zwar ist in konstanter Pra xis daran festgehalten worden, daß diese Kassationsbeschwerde nicht nur gegenüber der Verletzung materiellrechtlicher Bestimmungen des eidgenössischen Strafrechts Platz greift, sondern auch gegenüber der Verletzung strafprozessualer Vorschriften, sofern es sich dabei immerhin um eidgenössisches Recht handelt. Vergl. die Urteile des Bundesgerichts bezw. des bundesgerichtlichen Kassationshofes vom 10. Mai 1910 i. S. Bundesrat gegen Beyeler, Erw. 2 und i. S. Dreyfuß Cie. gegen Kummer, sowie vom 23. Juni 1910 i. S. Herzog gegen Thurgau, Erw. 3. Im vorliegenden Falle beschwert sich nun die Rekurrentin in der Tat über die Verletzung einer strafprozessualen Norm des eidge nössischen Rechts, nämlich der Bestimmung von Art. 27 des Oben S. 292. Oben S. 300 ff. Oben S. 273 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, wonach die Strafverfolgung auf Antrag des Verletzten entweder am Wohnort des Angeschuldigten oder am Begehungsorte statt findet. Insofern wäre also die strafrechtliche Kassationsbeschwerde zweifellos zulässig gewesen. Im weitern fragt es sich, ob die Kassationsbeschwerde auch mit Rücksicht auf die Natur der angefochtenen Verfügungen der zürcher und basler Behörden zulässig gewesen wäre oder noch zulässig sei. Da die Kassationsbeschwerde nach Art. 160 OG von der Anfechtung gerichtlicher Urteile abgesehen nur gegen die Ent scheide der kantonalen Überweisungsbehörden gerichtet werden kann, im vorliegenden Falle aber ein förmlicher Entscheid einer kantonalen Überweisungsbehörde noch nicht vorliegt, insbesondere die zürcher Behörden sich noch nicht förmlich und definitiv geweigert haben, die Strafuntersuchung durchzuführen die allerdings durchaus rechtsirrtümliche Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des interkantonalen Auslieferungsgesetzes, unter ebenfalls rechtsirrtüm licher Berufung auf Art. 150 OG, kommt einer solchen definitiven Weigerung natürlich nicht gleich - so ist es zwar möglich, daß eine Kassationsbeschwerde vom Kassationshof des Bundesgerichts als verfrüht von der Hand gewiesen worden wäre. Hieraus folgt indessen nicht, daß darum der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als zulässig zu betrachten sei. Vielmehr muß in einem derartigen Falle vom Strafkläger verlangt werden, daß er vorerst den Entscheid einer kantonalen Überweisungsbehörde provoziere und alsdann diesen Entscheid, sofern er negativ ausfällt, mit der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde anfechte. Andernfalls würde es im Belieben einer Partei liegen, an Stelle des gesetzlich vorgesehenen ordent lichen Rechtsmittels (strafrechtliche Kassationsbeschwerde) das außer ordentliche, nach Art. 182 OG höchstsubsidiäre Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses zu ergreifen. 2. Kann demnach auf den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs deshalb nicht eingetreten werden, weil der Rekurrentin ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte bezw. vielleicht heute noch zur Verfügung steht, so braucht nicht untersucht zu werden, ob die von der Rekurrentin als Verfügung bezeichnete Zuschrift der zürcher Justiz und Polizeidirektion d. d. 24. Mai 1910 überhaupt geeignet gewesen wäre, den Gegenstand eines staats rechtlichen Rekurses zu bilden, und ob der Rekurs, insoweit er sich gegen die zürcher Behörden richtet, gegebenen Falls nicht auch als staatsrechtliche Beschwerde verfrüht gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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