Art. 61 BV; Art. 81 Abs. 2 SchKG; definitive debt enforcement for court costs fixed in a civil proceeding. A costs order issued by the civil judge in connection with the termination of a civil action is to be treated as an accessory to the main civil judgment and thus as a civil judgment within the meaning of Art. 81 Abs. 2 SchKG. The abstract public-law nature of the state's costs claim is not decisive; what matters is the procedural context and the civil character of the principal matter. This applies equally where the action is dismissed following withdrawal of the claim, just as with costs orders attached to settlements or acknowledgments of debt (consid. 1). Intercantonal arrangements on security for costs do not negate this enforcement effect, but rather corroborate the assumed mutual enforceability (consid. 2).
Zürich auf Grund des Kostenentscheides des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 1910 gemäß der erwähnten Gesetzes bestimmung die definitive Rechtsöffnung erteilt werden mußte (vgl. BGE 29 1 S. 443 ff). Dabei ist nur die Frage zu beantworten, ob dieser Kostenentscheid ein Zivilurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG ist, da nur diese Voraussetzung für die Bewilli gung der Rechtsöffnung streitig ist. Nun hat das Bundesgericht schon mehrmals (AS 29 I S. 444, 31 I S. 98 und 267, sowie Urteil i. S. Wyß Sohn gegen Wyer vom 17. November 1910 Erw. 2) entschieden, daß Kostenentscheide, die in einem Verfahren zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche er gangen sind, als Zivilurteile im Sinne der erwähnten Gesetzes bestimmung anzusehen sind. Allerdings handelte es sich dabei stets um Fälle, in denen eine Partei verpflichtet wurde, der anderen Prozeßkosten zu ersetzen, während im vorliegenden Falle ein Ent scheid über die Gerichtskostenforderung des Staates in Frage kommt. Aber die Erwägungen, die in den früheren Entscheidungen dazu geführt haben, die Kostenerkenntnisse als Zivilurteile zu be trachten, treffen auch für den vorliegenden Kostenentscheid zu. Das Bundesgericht hat insbesondere im Entscheide AS 31 I S. 98 ausgeführt, daß Kostendekrete, die sich an gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen anschließen, als ein Acces sorium die rechtliche Natur der Hauptsache teilen und daher, wie diese Vergleiche und Schuldanerkennungen, ein Recht auf desinitive Rechtsöffnung im Schuldbetreibungsverfahren für die ganze Schweiz geben, und daß somit auch Kostendekrete, die infolge anderer Er ledigung des Prozesses ohne gerichtlichen Entscheid über die Klage, z. B. wegen Klagerückzug ergehen, dieselbe Wirkung haben müssen. Es ist nun zweifellos, daß bei gerichtlichen Vergleichen und Schuldanerkennungen die Verurteilung einer Partei zur Zahlung der Gerichtskosten an den Staat ganz gleich wie die Verpflichtung zum Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei als Accessorium des Vergleiches oder der Schuldanerkennung zu betrachten ist (vgl. Burckhardt Kommentar zur BV S. 633), weil sie ihren Rechtsgrund auch im Prozeßverhältnisse hat. Daß die Forderung des Staates für sich allein öffentlichrechtlicher Natur wäre, fällt daher gar nicht in Betracht, weil es nur auf den rechtlichen Charakter der Hauptsache ankommt. Deshalb berechtigt der Ent scheid über diese Gerichtskostenforderung gemäß Art. 81 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. a Abs. 2 zur definitiven Rechts öffnung in der ganzen Schweiz. Somit muß es im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen liegen, daß ein solcher Entscheid auch dann, wenn er auf Grund eines Klagerückzuges ergeht, dieselbe recht liche Wirkung hat; denn es ließe sich in der Tat kein triftiger Grund dafür finden, daß dieser Fall mit Bezug auf die Berech tigung zur Rechtsöffnung anders zu behandeln wäre, als der jenige, wo der Gerichtskostenentscheid z. B. im Anschluß an einen gerichtlichen Vergleich ergeht, zumal da der Inhalt eines Ver gleiches auch ein bloßer Klagerückzug sein kann, abgesehen von allfälligen Bestimmungen über die Tragung der Kosten. Dem gemäß ist also der Kostenentscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 1910 als Zivilurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG auszufassen, sodaß hiefür die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist. 2. Das Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflich tung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten vom 10. De zember 1901, dem die Kantone Zürich und Basel Stadt beige treten sind, hat die vertragschließenden Kantone nicht verpflichtet, einander für die Entscheide über Gerichtskostenforderungen in Zivilprozessen die Vollziehung zu gewähren. Aber es läßt sich doch aus dem Abschlusse dieses Konkordates schließen, daß man damals annahm, es bestehe nach bisherigem Bundesrechte eine gegenseitige Pflicht zur Vollziehung solcher Entscheide. Der Bei tritt solcher Kantone, wie Zürich, die in der Regel keine Kaution für die Zahlung der Gerichtskosten auferlegen, wäre ohne diese Annahme unverständlich gewesen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel Stadt vom 30. August 1910 aufgehoben.