Art. 81 Abs. 2 SchKG; Provokationsklage beim Richter des künftigen Hauptprozesses; definitive Rechtsöffnung gegen Kostenentscheid. Kostenentscheide, die in einem Verfahren zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ergehen, gelten als Urteile im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG und sind bei Rechtskraft im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbar. Die Provokationsklage ist nach bernischem Recht beim für die Hauptsache zuständigen Richter anhängig zu machen; zuständig ist daher auch der Richter am Wohnsitz des Provokanten, wenn dieser für die Instruktion der künftigen Klage zuständig wäre. Art. 59 BV erfasst die Provokationsklage nicht, da es sich nicht um eine Klage auf Anerkennung oder Aberkennung einer persönlichen Forderung handelt. Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Provokation sind im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich, sofern sie nicht mit dem gegen den Provokationsentscheid zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Gerichtspräsident hieß das Begehren gut und verurteilte den Re kursbeklagten, an die Rekurrenten 210 Fr. Kosten zu bezahlen. Dieser Entscheid wurde dem Rekursbeklagten am 18. Juni 1910 zugestellt. Er ergriff dagegen kein Rechtsmittel, sodaß der Entscheid gemäß einer Bescheinigung der Gerichtsschreiberei Biel in Rechts kraft erwuchs. Die Rekurrenten ließen ihm nun am 1. Juli 1910 für den Betrag von 210 Fr. nebst Zins einen Zahlungsbefehl zustellen. Er erhob Rechtsvorschlag und darauf stellten die Rekur renten beim Einleitungsrichter von Visp das Rechtsöffnungsbe gehren. Durch Entscheid vom 1. September wies dieser aber das Rechtsöffnungsgesuch ab, mit der Begründung, daß der Gerichts stand des Rekursbeklagten in Visp sei und daher der Gerichts präsident von Biel gemäß Art. 46, 58 und 59 BV nicht kom petent gewesen sei, über die gegen ihn erhobene Provokationsklage zu entscheiden. B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und dessen Aufhebung beantragt. Zur Begründung haben sie ausge ührt: Der angefochtene Entscheid verletze Art. 61 BV. Der Gerichtspräsident von Biel sei zur Beurteilung der Provokations klage und des Begehrens auf Feststellung der Klageverwirkung zuständig gewesen. Gemäß 314 der bern. ZP müsse die Pro vokation bei dem für den Hauptprozeß zuständigen Richter ange bracht werden. Da die Forderung, die der Rekursbeklagte geltend gemacht habe, eine persönliche Forderung sei, so wäre der Richter von Biel für den Hauptprozeß zuständig gewesen. Der Art. 59 BV stehe der Zuständigkeit des Bieler Richters für die Provo kationsklage und das Begehren auf Feststellung der Klageverwir kung nicht entgegen, weil der Anspruch auf die Provokation und damit auch der daraus hervorgehende Feststellungsanspruch rein prozessualen Charakter hätten. Was insbesondere den Feststellungs anspruch betreffe, so stehe ihm gemäß bernischer Praxis der Wort laut des 317 bern. ZP nicht entgegen, der lautet: Unterläßt der Aufgeforderte, seine Klage innerhalb der bestimmten Frist an zubringen, so erlischt sein Anspruch", da damit nicht das Erlöschen des materiellen Anspruchs, sondern des Klagerechtes gemeint sei. C. Der Einleitungsrichter von Visp hat sich zum Rekurse nicht geäußert. D. Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses beantragt und hiefür, abgesehen von der Bestreitung der Kompe tenz des Bieler Richters wegen Verletzung der Art. 58 und 59 BV und Art. 5 Walliser KV, ausgeführt, daß die Provokation dadurch, daß er auf den bestrittenen Teil seiner Forderung ver zichtet habe, dahingefallen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es handelt sich um die Frage, ob die Rekurrenten gemäß Art. 61 BV ein Recht auf Vollstreckung des Entscheides des Gerichtspräsidenten von Biel vom 14. Juni 1910 über die Kosten auflage im Kanton Wallis haben. Da die Vollstreckung der Ver urteilung zum Kostenersatz im Schuldbetreibungsverfahren erfolgen muß und Art. 61 BV für das Schuldbetreibungsverfahren seine gesetzliche Ausführungsbestimmung durch Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten hat, so ist gemäß dieser Bestimmung zu prüfen, ob der erwähnte Entscheid des Gerichtspräsidenten von Biel im Kanton Wallis zu vollziehen ist, ob also auf Grund dieses Entscheides den Rekurrenten definitive Rechtsöffnung gewährt werden muß (vergl. AS 29 I S. 443 ff.). Danach ist die Rechts öffnung zu erteilen, wenn es sich um ein vollstreckbares Gerichts urteil handelt, wenn der Gerichtspräsident von Biel zum Ent scheide kompetent gewesen ist und der Rekursbeklagte regelrecht vorgeladen worden war. Daß der Rekursbeklagte vor den Gerichts präsidenten von Biel stets regelrecht vorgeladen wurde, steht fest und braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.
Daß ein vollstreckbares Gerichtsurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG vorliege, hat der Rekursbeklagte mit Recht nicht bestritten. Wie das Bundesgericht schon mehrmals entschieden hat (AS 29 I S. 444 und 31 I S. 98 und 266), sind Kostenentscheide, die in einem Verfahren zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ergangen sind, als Urteile im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung anzusehen, auch wenn sie nicht Bestandteil eines Urteils sind, das über einen privatrechtlichen An spruch entscheidet. Da nun das Provokationsverfahren die Einlei tung eines Prozesses über privatrechtliche Ansprüche des Rekurs beklagten zum Zwecke hatte, so ist der Entscheid über die Kosten dieses Verfahrens ein Urteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG. Er ist auch vollstreckbar, da er rechtskräftig geworden ist.
Sodann war der Gerichtspräsident von Biel zweifellos zu diesem Entscheide kompetent. Sein Erkenntnis vom 14. Juni 1910 bildet den Abschluß des Provokationsverfahrens, das durch Klage vom 18. März 1910 eingeleitet worden ist, und somit ist seine Kompetenz zum erwähnten Entscheide dann vorhanden, wenn er zur Beurteilung des Klagebegehrens kompetent war. Dies ist der Fall; denn gemäß 314 bern. ZP ist die Provokationsklage bei dem Richter anzubringen, der in der Hauptsache für die Pro zeßinstruktion zuständig ist. Da als Hauptsache im vorliegenden Falle der Prozeß über eine persönliche Klage des Rekursbeklagten auf Zahlung von 530 Fr. 10 Cts. gegen die Rekurrenten zu betrachten ist und für die Prozeßinstruktion über eine solche Klage auf Grund der 11, 5 und 131 bern. ZP der Gerichtspräsi dent des Wohnortes der Rekurrenten, also von Biel zuständig war, so war diese Gerichtsbehörde zur Beurteilung der Provo kationsklage kompetent. Die Art. 58 und 59 BV und Art. 5 der Walliser KV, aus denen der Rekursbeklagte die Inkompetenz des Bieler Richters ableiten will, schließen diese Kompetenz nicht aus. Art. 58 BV und damit wohl auch Art. 5 der Walliser KV fallen hier von vornherein außer Betracht, da diese Verfassungs bestimmung nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht be stimmte Gerichtsstände gewährleistet, sondern sich gegen Ausnahme gerichte richtet (AS 24 I S. 438 Erw. 1). Art. 59 BV findet deshalb keine Anwendung, weil er sich nur auf Klagen bezieht, die auf Gutheißung oder Aberkennung einer persönlichen Forderung gerichtet sind, die Provokationsklage aber keine solche Klage ist. Es ist denn auch feststehende Praxis des Bundesgerichts, wie es schon Praxis des Bundesrates war, daß es auf Grund der BV zulässig sei, die Provokationsklage nicht am Gerichtsstande des Provokaten, sondern bei dem für die künftige Klage zuständigen Ge richtsstande des Provokanten zu erheben (AS 24 I S. 656 und dort zitierte Entscheide). Selbstverständlich ist, daß der Gerichtspräsident von Biel auch zuständig war zur Verurteilung in die Kosten; denn diese muß natürlich durch den Richter erfolgen, vor dem das ganze Verfahren oder dessen Abschluß stattgefunden hat (vergl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis S. 305 Nr. 296). Da es sich im gegen wärtigen Streite nur um die Vollstreckung für die Kosten des Provokationsverfahrens handelt, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Feststellung, daß das Klagrecht des Rekursbeklagten er loschen sei, auch vor dem Bieler Richter oder nur am Wohnsitz Wyers geschehen konnte.
Der Einwand des Rekursbeklagten, die Provokation sei dadurch dahingefallen, daß er auf den bestrittenen Teil seiner For derung verzichtet habe, ist unerheblich. Er will damit bemängeln, daß seine schriftliche Eingabe, wodurch er diesen Verzicht erklärt hatte, nicht berücksichtigt worden sei. Eine solche Einrede kann gemäß Art. 81 Abs. 2 SchKG die definitive Rechtsöffnung für ein vollstreckbares Urteil nicht verhindern. Der Rekursbeklagte hätte sie, sofern sie begründet wäre, nur dadurch geltend machen können, daß er gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Biel über die Bewilligung der Provokation ein Rechtsmittel er griffen hätte. Übrigens ist die Einrede unbegründet, da er einer seits nicht auf die ganze Forderung verzichtete und somit die Pro vokation nicht bedeutungslos wurde und anderseits die schriftliche Eingabe des Rekursbeklagten an das Richteramt Biel nach berni schem Zivilprozeß bedeutungslos war. Sein Verzicht hätte nur dann Berücksichtigung finden können, wenn er im Provokations verfahren in der von der bern. ZPO vorgeschriebenen Form den Abstand erklärt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des Einleitungsrichters von Visp vom 1. September 1910 aufge hoben.