Art. 61 BV; Art. 81 SchKG; inter-cantonal enforcement of public-law claims and effect of debt-opening decisions. The constitutional duty to enforce judgments from other cantons is, in the field of debt enforcement, determined by Art. 81 SchKG and does not extend to decisions concerning public-law claims, whether rendered by administrative authorities or courts (consid. 1). A debt-opening decision does not constitute an enforceable judgment on the existence of the claim beyond the concrete enforcement proceeding; its legal force is confined to lifting the objection and permitting continuation of that proceeding. It therefore cannot serve as the basis for definitive debt opening in a later, new enforcement proceeding for the same claim (consid. 2).
zustellen. Der Rekursbeklagte, der ursprünglich in Stansstad ge wohnt hatte und seit dem 23. September 1908 in Luzern seinen Wohnsitz hat, erhob Rechtsvorschlag. Die Steuerkommission er suchte daraufhin das Präsidium des Konkursgerichtes von Nid walden um Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnung wurde am 4. Februar 1910 bewilligt, mit der Begründung, daß es sich um eine öffentlichrechtliche Forderung auf Grund eines rechtskräftigen nidwaldnischen Verwaltungsentscheides handle, der nach Art. 36 der kantonalen Einführungsverordnung zum SchKG einem voll streckbaren gerichtlichen Urteile gleichgestellt sei. Der Rekursbeklagte appellierte an das Konkursgericht. Dieses wies die Appellation durch Urteil vom 28. Februar 1910 ab. Die Steuerkommission leitete nun am 16. Juni 1910 in Luzern gegen den Rekursbe klagten eine neue Betreibung für 6733 Fr. 25 Cts. nebst Zins ein und stellte, nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, beim Bezirksgerichtspräsidium von Luzern gestützt auf die beiden Ent scheide des Konkursgerichtspräsidenten vom 4. Februar und des Konkursgerichtes vom 28. Februar 1910 das Gesuch um defini tive Rechtsöffnung. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Be gründung, daß die Entscheide der nidwaldnischen Gerichtsbehörden sich auf eine öffentlichrechtliche Forderung bezögen, die im Kanton Nidwalden dekretiert sei, und für solche Entscheide im Kanton Luzern keine Rechtsöffnung gewährt werden müsse, da das luzernische Ein führungsgesetz zum SchKG in 26 nur die innert Jahresfrist im Kanton dekretierten gesetzlichen Steuern und Abgaben den For derungen aus vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstelle. B. Gegen diesen Entscheid hat die Steuerkommission Stans stad für die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, ihn aufzuheben in dem Sinne, daß der Präsident des Bezirksgerichtes Luzern angewiesen werde, die definitive Rechtsöffnung in Vollstreckung der Gerichts urteile vom 4. und 26. Februar 1910 zu erteilen. Sie begründete den Rekurs wie folgt: Der Entscheid verletze Art. 61 BV. Das Bundesgericht habe schon einmal (AS 29 1 S. 444 ff.) ent schieden, daß ein vom Rechtsöffnungsrichter erlassenes Urteil unter den Begriff eines Zivilurteiles im Sinne des Art. 61 BV falle und daher in allen Kantonen zu vollziehen sei. Es handle sich nicht um den Vollzug eines Entscheides nidwaldnerischer Verwal tungsorgane, sondern um ein Gerichtsurteil. C. Der Bezirksgerichtspräsident von Luzern und der Re kursbeklagte haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 61 BV bestimmt, daß die rechtskräftigen Zivil
streckbares Urteil im Sinne der Art. a und 81 SchKG über die Existenz der Forderung ist, für die Betreibung eingeleitet wurde. Insoweit er einen Rechtsvorschlag aufhebt und damit die Fortsetzung der Betreibung ermöglicht, erschöpft sich seine Rechts kraft darin, daß der Gläubiger das Recht erhält, die durch den Rechtsvorschlag eingestellte Betreibung fortzusetzen. Wenn daher der Gläubiger nach der Rechtsöffnung eine Betreibung fallen läßt und für dieselbe Forderung, die er in der frühern Betrei bung geltend gemacht hatte, eine neue Betreibung einleitet, so be rechtigt das Rechtsöffnungsurteil nicht zur definitiven Rechtsöff nung für die erwähnte Forderung in der neuen Betreibung (AS 28 I S. 249 Erw. 3). Demgemäß stand der Steuerkommission kein Recht zu, auf Grund der nidwaldnischen Rechtsöffnungsent scheide für den Betrag der Forderung, für die sie die alte Betrei bung hätte fortsetzen können, in der neuen Betreibung in Luzern die definitive Rechtsöffnung zu erhalten. Das von der Steuer kommission Stansstad angeführte Präjudiz (AS 29 I S. 443 Erw. 2) kann hier nicht maßgebend sein, weil in jenem Falle sich das Rechtsöffnungsgesuch auf denjenigen Teil einer richterlichen Verfügung im Betreibungsverfahren stützte, der dem Betriebenen eine Forderung auf Kostenersatz zusprach, also für den Betriebenen ein Recht begründete, das vom Weiterbestand der Betreibung ganz unabhängig war. Eine ähnliche Rechtslage entstünde, wenn dem Betriebenen infolge der Abweisung der Rechtsöffnung eine Ent schädigung zugesprochen würde. Um einen solchen Fall handelt es sich aber in der vorliegenden Streitsache nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.