Art. 59 BV; Art. 1 OR; forum selection clause and waiver of domicile forum by implied acceptance. A waiver of the constitutional domicile forum need not be express, but must result from a valid contractual agreement. Where one party issues a contractual confirmation or offer containing printed terms, acceptance may be implied from the other party's unreserved assent to the confirmation, even if the clause was not separately signed or actually read. Under the declaration theory, the decisive element is the external manifestation of assent, not the undisclosed internal will. Purely passive conduct in litigation does not itself constitute waiver; possible invalidity for fraud or essential error must be specifically alleged and substantiated.
Arteil vom 28. Dezember 1910 in Sachen Marc Ruchel u. Cie. gegen Ammann. Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV. Untersuchung, ob im kon kreten Fall ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes vor- lag. Anwendung des Art. 1 OR auf diese Frage. A. Die Rekurrenten bestellten seinerzeit beim Reisenden des Rekursbeklagten Waren. Dieser schrieb ihnen daraufhin am 4. De zember 1909 u. a.: Je prends note avec remerciements de la commande, tout en me référant à mes conditions ci-contre. Auf der Rückseite dieses Briefes befinden sich unter der Aufschrist: Conditions de livraison eine Reihe von gedruckten Bestim mungen, so auch die folgende: Les différends entre les parties contractantes sont jugés dans tous les cas à Langenthal. In einer Postkarte vom 31. Januar 1910 zeigten die Rekur renten dem Rekursbeklagten den Empfang seines Schreibens vom 4. Dezember an. In der Folge erhob dann der Rekursbeklagte auf Grund der erwähnten Bestellung vor dem Gerichtspräsidium von Aarwangen Klage auf Zahlung von 61 Fr. nebst Zins gegen die Rekurrenten. Da diese zur Verhandlung nicht erschienen, so wurde die Klage durch Kontumazialurteil vom 16. September 1910 gutgeheißen. Das Urteil wurde den Rekurrenten am 22. Sep tember zugestellt. B. Diese haben hiegegen rechtzeitig den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, jenes Ur teil aufzuheben. Zur Begründung haben sie folgendes ausgeführ Art. 59 BV sei verletzt. Es liege keine Vereinbarung vor, wo nach sie auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verzichtet hätten. Eine solche müßte, um gültig zu sein, ausdrücklich erfolgt sein; sie hätten aber nie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Klausel gegeben, daß für Streitigkeiten aus dem mit dem Rekursbeklagten abgeschlossenen Vertrage der Gerichtsstand in Langenthal sein solle. Die Bestellung sei dem Reisenden ohne eine Vereinbarung über den Gerichtsstand gemacht worden. Eine solche habe daher nicht nachträglich einseitig vom Rekursbeklagten hinzugefügt werden AS 36 1 1910
können. Die gedruckten Bedingungen des Briefes vom 4. Dezember 1909 seien auch von ihnen nicht unterzeichnet worden. Im Übrigen hätten sie die Gerichtsstandsklausel gar nicht gelesen. Sie sei auch versteckt unter der Aufschrift Paiement enthalten, und kein Vordruck deute darauf hin, daß eine solche Klausel vorhanden sei. C. Der Gerichtspräsident von Aarwangen und der Rekurs beklagte haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Dieser hat hiefür u. a. folgendes ausgeführt: Der Brief vom 4. Dezember 1909 sei eine Vertragsbestätigung gewesen. Wenn die Rekurrenten damit nicht einverstanden gewesen wären, so hätten sie gegen dessen Inhalt protestieren müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Viel mehr hätten sie den Empfang des Briefes vom 4. Dezember 1909 angezeigt und sich dadurch mit dessen Inhalt vorbehaltlos einver standen erklärt. Er bestreite, daß die Rekurrenten die Gerichts standsklausel nicht gelesen hätten. Es sei dies auch unwahrschein lich, da sie gewiegte Geschäftsleute seien und man daher nicht an nehmen könne, sie beantworteten Geschäftsbriefe, ohne deren Inhalt zu kennen. Die Rekurrenten hätten übrigens die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel vor dem Gerichtspräsidenten von Aarwangen anfechten sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
standsklausel vorliegt, könnte es sich höchstens fragen, ob sie wegen Mängel des Vertragsabschlusses, z. B. wegen Betrugs oder wesentlichen Irrtums anfechtbar wäre. Dies haben aber die Re kurrenten selbst nicht behauptet, und es liegen auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vor. Die Re kurrenten sind durch den Rekursbeklagten nicht getäuscht worden, und wenn sie sich im Irrtum über die Tragweite ihrer Erklärung befunden haben sollten, so liegt die Ursache dafür nicht in einem Verhalten des Rekursbeklagten, sondern darin, daß sie die Gerichts standsklausel übersehen haben, also in ihrer eigenen Nachlässigkeit. Daß die Klausel nicht besonders hervortritt, braucht übrigens nicht auf eine dolose Absicht des Rekursbeklagten zurückgeführt zu werden, sondern ist mit Rücksicht auf die große Zahl der gedruckten Bestimmungen begreiflich (vergl. BGE 34, I S. 508 und Ent scheid i. S. Scheidegger gegen Menthonnex vom 13. Oktober 1910 ) Da also eine unanfechtbare Vereinbarung über den Gerichts stand vorliegt, so können sich die Rekurrenten nicht auf die Garantie des Art. 59 BV berufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Nr. 99 hienach. (Anm. d. Red. f. Publ.)