Art. 4 Abs. 2 and Art. 17 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N. u. A.; guardianship competence after change of domicile of minors: placement of wards in an educational institution does not, by itself, constitute authorization of a change of domicile, and the issuance of identity papers is likewise insufficient absent a clear act of consent. Where, after the father's death, guardianship is limited to property administration while the mother retains the care and upbringing of the children, parental authority is the predominant power; the children's civil domicile follows the mother's domicile, irrespective of whether the law of the new canton would also recognize her parental authority. A later cantonal guardianship decision made after the domicile had already shifted is incompetent vis-à-vis the authorities of the new domicile (consid. 1-4).
des nidwaldnerischen Personenrechts, einstweilen der Mutter unter tellt geblieben; diese Bestimmung lautet: Wenn nach Absterben des Vaters die Kinder der Mutter unterstellt bleiben, so mag durch die gesetzliche Freundschaft (bei Nicht Kantonsbürgern durch den Ortsgemeinderat) mit Zustimmung der Armenverwaltung auch die Vermögensverwaltung der Kinder und dessen Nutznießung der Mutter übertragen werden, wo für diese die gleichen Rechte und Verbindlichkeiten fortbestehen, die bei der väterlichen Verwaltung ( 85 bis und mit 87) bestanden sind. Auch bei der Wieder verehelichung der Frau Schwarz Jauch faßte der Gemeinderat von Beckenried keinen andern Beschluß; 92 Abs. 2 bestimmt hier über: Schreitet die Mutter zu einer neuen Ehe, so mögen die Kinder früherer Ehe, sofern ihr Bestes nicht andere Verfügungen erfordert, deren Obsorge und elterlichen Gewalt ebenfalls anver traut bleiben. Erst als im Jahre 1908 Frau Hanauer Jauch in einer Nervenheilanstalt untergebracht werden mußte, beschloß der Gemeinderat von Beckenried, es seien die Kinder Schwarz unter Vormundschaft zu stellen. Der Vormund, Regierungsrat Wymann, vertrat schon vorher als Prokurist die beiden Kollektivgesellschaften. Im Schreiben vom 28. März 1909 erläuterte der Gemeinderat von Beckenried diesen Beschluß dahin: Die Bevogtigung der minderjährigen Kinder Josephine und Paul Schwarz beschränkt sich in ihrer Wirkung nur auf die vermögensrechtlichen Verhält nisse und hat nicht den Zweck verfolgt, Frau Hanauer in ihren Mutterrechten zu hemmen. Die erzieherische und mütterliche Für sorge für die Kinder soll ihr auch in Zukunft gewahrt bleiben. Die Kinder Schwarz befinden sich in Pensionaten, Paul Schwarz im Knabenpensionat bei St. Michael in Zug und Josephine Schwarz im Institut St. Lorenzo in Sondrio. Auf Verlangen der Mutter, Frau Hanauer Jauch, hat der Gemeinderat von Becken ried den beiden minderjährigen Kindern Josephine und Paul Schwarz Heimatscheine ausgestellt, die nun von ihr in Luzern deponiert worden sind. Als der Ortsbürgerrat von Luzern und der Regierungsrat von Luzern, gemäß dem Begehren der Ehe leute Hanauer Jauch und gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N. u. A. die Übergabe der Vormundschaft forderten, lehnten der Gemeinderat von Beckenried und der Regierungsrat von Nidwalden dieses Begehren ab, im wesentlichen mit der Be gründung, daß die Kinder Schwarz zur Zeit des Todes ihres Vaters ihr Domizil in Beckenried gehabt hätten, daß sie selbst es nicht verlegen könnten und daß der Gemeinderat von Beckenried zu einer Wohnsitzänderung nie zugestimmt habe. B. Gegenüber dieser Weigerung der Vormundschaftsbehörden des Kantons Nidwalden hat der Regierungsrat des Kantons Lu rn am 26. Oktober 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun desgericht ergriffen, mit dem Antrage, die Regierung von Nid walden anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Vormundschaft über die Kinder Josephine und Paul Schwarz an die Vormundschafts behörden des Kantons Luzern übergeben werde. Zur Begründung macht der Regierungsrat von Luzern im wesentlichen folgendes geltend: Die vom Gemeinderat Beckenried bestellte Vormundschaft über die Kinder Schwarz betreffe nur die Vermögensverwaltung. Im übrigen sei der Mutter die elterliche Gewalt belassen und von ihr auch immer ausgeübt worden. Nach Art. 4 Abs. 2 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N. u. A. gelte nun als Wohnsitz der in der elterlichen Gewalt stehenden Kinder der Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt. Dieser rechtliche Wohnsitz der Kinder folge demjenigen des Inhabers der elterlichen Gewalt auch bei einer all fälligen Verlegung des Wohnsitzes seitens des letztern. Das gelte auch da, wo neben der elterlichen noch eine vormundschaftliche Gewalt bestehe (BGE 23 Nr. 44). Nachdem die Mutter in Luzern Wohnsitz genommen, sei Luzern auch rechtlicher Wohnsitz der Kinder. Abgesehen hievon könne vorliegend ein stillschweigendes Einverständnis der Vormundschaftsbehörde von Beckenried ange nommen werden, weil auf Verlangen der Mutter behufs Deposi tion in Luzern für die beiden Mündel Heimatpapiere ausgestellt worden seien. C. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden und der Gemeinderat von Beckenried beantragen Abweisung des Rekurses. Sie bestreiten die Ausführungen in der Rekursschrift und machen in der Hauptsache geltend, daß Frau Hanauer Jauch sich gar nicht im Besitze der elterlichen Gewalt befunden habe; das sei vom Re gierungsrat von Nidwalden schon mit Beschluß vom 31. August 1909 entschieden worden. Die Mitteilung des Gemeinderates von
Beckenried vom 28. März 1909 habe nur den Zweck gehabt, Mutter Hanauer Jauch, die in ihren Nerven gestört gewesen sei, zu beruhigen, und habe weiter keine rechtliche Bedeutung, als daß es der Mutter erlaubt sein solle, durch Geschenke und dergleichen für das Wohl der Kinder besorgt zu sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
werden. Nach der Erklärung des Gemeinderates von Beckenried vom 28. März 1909 hat der Vormund aber ausschließlich das Recht und die Pflicht der Vermögensverwaltung; er hat somit nicht das Recht mitzuentscheiden, in welche Erziehungsanstalten die Mündel verbracht werden sollen, sondern hat nur die finanzielle Seite zu erledigen, d. h. die betreffenden Rechnungen aus dem Mündeldermögen zu bezahlen. Die entscheidende Gewalt in den wichtigsten Angelegenheiten fällt somit der Mutter zu, und es ist deshalb die ihr nach dem Rechte von Nidwalden zustehende elter liche Gewalt die überwiegende. 4. Bei der Bestimmung des Wohnsitzes der beiden Kinder osephine und Paul Schwarz ist sonach auszugehen von Art. 4 Abs. 2 BG, wonach als Wohnsitz der in elterlicher Gewalt ste henden Kinder der Wohnsitz des Inhabers dieser Gewalt anzu sehen ist. Demgemäß kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Kinder Schwarz unmittelbar nach dem Tode des Vaters Schwarz Jauch ihren Wohnsitz in Beckenried, dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Vaters, hatten. Es ist daher zu prüfen, ob und durch welche neuen Tatfachen eine Veränderung dieses Wohnsitzes be wirkt worden sei; denn der einmal begründete Wohnsitz dauert bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fort. Nun ist daran fest zuhalten, daß nach der Sachdarstellung der Behörden beider Kan tone bis zum Jahre 1908 keine Vormundschaft für die Kinder Schwarz bestellt worden ist. Vor der Bestellung der Vormund schaft ist deshalb die Mutter, wenigstens für die Dauer ihres Wohnsitzes in Beckenried, als Inhaberin der elterlichen Gewalt anzusehen und es ist daher zu prüfen, ob die Mutter Schwarz vor Bestellung der Vormundschaft ihr Domizil außer den Kanton Nidwalden verlegt habe: trifft dies zu, so hat damit kraft Gesetzes, gemäß Art. 4 Abs. 2 BG, auch eine Verlegung des Wohnsitzes der in ihrer elterlichen Gewalt stehenden Kinder stattgefunden. Nun hat aber die im Jahre 1902 stattgefundene Verehelichung der Frau Schwarz Jauch mit Adolf Hanauer gemäß Art. 4 Abs. 1 BG die Rechtswirkung gehabt, daß die Ehefrau das Domizil des Ehemannes erhielt. Die Übertragung des Wohnsitzes der Mutter nach Luzern hat aber ihrerseits wieder zur Folge, daß gleichzeitig, also schon im Jahre 1902, auch die minderjährigen Kinder Schwarz fortan ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luzern hatten. Und zwar mußte diese Folge eintreten, ganz gleichgültig, ob nach dem Privatrecht des Kantons Luzern die Mutter die elterliche Gewalt über ihre Kinder habe oder nicht (über diese Frage vergl. AS 33 I S. 121): Denn die Frage, wie im Kanton Luzern dte Ergän zung der unselbständigen Persönlichkeit der Minorennen stattfinden soll, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des luzerni schen Rechts, welche die Behörden von Nidwalden an sich nicht berührt. Die Kompetenzabgrenzung muß offenbar in ganz gleicher Weise stattfinden, mag eine Mutter, welcher bisher die elterliche Gewalt zustand, in diesen oder jenen Kanton übersiedeln; die Frage der Kompetenzabgrenzung ist daher unabhängig vom Fa milienrecht und den Maßnahmen der Behörden des neuen Wohn sitzkantons der Mutter und kann deshalb nur davon abhängen, ob nach dem Recht des früheren Wohnsitzkantons die Domizilän derung des Inhabers der elterlichen Gewalt von Bedeutung sei und die Anderung auch des Domizils der Kinder nach sich ziehe. Nach dem darnach maßgebenden Recht des Kantons Nidwalden aber stand der Mutter Schwarz Jauch die elterliche Gewalt bis zur Verheiratung zu, und es haben somit die Kinder Schwarz, ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Aufenthalt, von hier an ihr rechtliches Domizil ebenfalls in Luzern gehabt. Zur Zeit der Be stellung der Vormundschaft durch den Gemeinderat von Beckenried im Jahre 1908 unterstanden sie also längst nicht mehr der Kom petenz der Vormundschaftsbehörden von Nidwalden. Selbst wenn dieser Rechtsakt infolge Nichtanfechtung für die betroffenen Fami lienglieder, für die Mündel und die Mutter Hanauer Jauch ver bindlich geworden sein sollte (was dahingestellt bleiben kann), so ist dies doch nicht der Fall gegenüber den Vormundschaftsbehörden von Luzern, da in keiner Weise behauptet oder dargetan worden ist, daß diese Behörden davon Kenntnis erhielten, bevor sie sich anschickten, die Vormundschaftsverwaltung für sich zu beanspruchen: Die luzernischen Behörden haben in die Übertragung der Vor mundschaft an die nidwaldnischen Behörden nicht eingewilligt. Es liegt somit keine Anerkennung der Vormundschaft seitens der luzer nischen Behörden vor. Seit der Bestellung der Vormundschaft ist aber auch nicht eine so lange Zeit verstrichen, daß die Vormund schaft als konsolidiert anzusehen wäre. AS 36 I 1910
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs des Regierungsrates des Kantons Luzern wird gutgeheißen und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden ein geladen, dafür zu sorgen, daß die Vormundschaft über Josephine und Paul Schwarz an die zuständigen Behörden von Luzern übertragen wird.