Art. 59 BV; Art. 18 ff. OR; Art. 23 OR: a waiver of the constitutional venue must be knowingly made; a forum clause signed in a language not understood by the signer is ineffective if the signer was unaware of its purport and thus acted under a material mistake. The Federal Court, as constitutional court, is not bound by formal rules of proof and freely assesses whether the party could realistically have understood the declaration from the surrounding circumstances (consid. 2-3). Silence or default in the subsequent proceedings does not amount to ratification of an otherwise invalid venue waiver.
Forderungen gegen ihn handelt, so kann er das Recht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Art. 59 BV geltend machen, wenn er nicht darauf verzichtet hat. Es ist daher bloß zu prüfen, ob ein solcher Verzicht vorliegt, und zwar, da hiefür nur die Gerichtsstandsklausel des Bestellscheines in Betracht kommen kann, ob die Unterzeichnung dieser Erklärung über den Gerichts stand einen solchen rechtswirksamen Verzicht bedeutet. 2. Inhaltlich enthält die Erklärung zweifellos einen Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes des Rekurrenten. Dagegen ist zunächst zu prüfen, ob die Behauptungen des Rekurrenten ge eignet sind, diesen Verzicht als unwirksam erscheinen zu lassen. Dies ist in der Tat der Fall. Wenn es richtig ist, daß der Re kurrent von der Klausel keine Kenntnis gehabt hatte, weil er die deutsche Sprache nicht verstand, und daß bei der Bestellung der Ware nicht von dieser Klausel gesprochen worden ist, so hat der Rekurrent sich im Sinne der Art. 18 ff. OR in einem wesentlichen Irrtum befunden, der zur Anfechtung der Verzichts erklärung berechtigt. Nach dem Tatbestand, den der Rekurrent an führt, ist eben anzunehmen, daß er die Gerichtsstandsklausel für irgend eine nebensächliche Bestimmung mit Bezug auf die Lieferung der Ware gehalten oder sie ganz übersehen habe. Danach liegt zwar unter der Voraussetzung, daß die Behauptungen richtig sind, eine Erklärung über den Gerichtsstand vor, indem der Rekurrent auf den Bestellschein seine Unterschrift setzte und also die auf dem Be stellschein gedruckten Worte zum Inhalt seiner Erklärung machen wollte. Aber er machte sich eine unrichtige Vorstellung über den Sinn dieser Worte, indem er nicht ahnte, daß er damit erklärte, auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand zu verzichten, und da rin liegt eben der Irrtum. Daß es sich um einen wesentlichen Frrtum handelt, ist klar. Es ist überflüssig, die Frage zu unter suchen, ob der Rekurrent sich hätte den Inhalt vorher übersetzen lassen sollen und also seinen Irrtum selbst verschuldet habe, da aus Art. 23 O. R. hervorgeht, daß auch ein verschuldeter Irrtum zur Anfechtung berechtigt. Sodann liegt darin, daß der Rekurrent sich gegen die Verhandlung vor dem bernischen Richter nicht ausdrück lich verwahrt hat, keineswegs eine Anerkennung des Verzichts. Dadurch, daß er sich auf die Klage nicht einließ und nicht erschien, hat er zu erkennen gegeben, daß er die Kompetenz dieses Richters nicht anerkannte. 3. Es fragt sich danach noch, ob die Behauptungen des Rekurrenten als richtig angenommen werden können. In dieser Be ziehung hat das Bundesgericht insbesondere als Staatsgerichtshof nicht nach streng formalen Beweisregeln zu entscheiden, sondern die Frage ist unter freier Würdigung aller Umstände zu beant worten. Es wäre daher nicht richtig, den Rekurrenten einfach ab zuweisen, weil er keine Beweisanträge gestellt hat. Seine wichtigste Behauptung ist, daß er die deutsche Sprache nicht kenne und somit den Sinu der Gerichtsstandsklausel nicht gekannt haben könne. Dieser Behauptung darf das Gericht Glauben schenken, da eine Menge Indizien hiefür sprechen. Schon der Re kursbeklagte drückt sich sehr vorsichtig dahin aus, der Rekurrent verstehe mindestens die deutsche Sprache, wagt also selbst nicht zu behaupten, daß er sie auch nur einigermaßeu beherrsche. Da raus ist zu schließen, daß der Rekurrent jedenfalls eine Verein barung über den Gerichtsstand nicht verstehen konnte, da hiefür bloß notdürftige Kenntnisse der deutschen Sprache nicht genügen können. Sodann ist zu berücksichtigen, daß der Rekurrent Wagner in einem kleinen Dorfe des Jorats ist und eine ziemlich unge lenkige Handschrift hat, also jedenfalls nur die nötigste Schulbildung genossen und dabei nicht dazu gekommen ist, deutsch zu lernen. Es ist Erfahrungstatsache, daß Leute dieser Art in der französischen Schweiz der deutschen Sprache in der Regel nicht mächtig sind. Dazu kommt, daß der Reisende des Rekursbeklagten den Bestell schein teilweise in französischer Sprache ausgefüllt hat, daß er eine Garantieerklärung in französischer Sprache abgegeben hat und daß der Rekursbeklagte die Korrespondenz mit dem Rekurrenten ebenfalls in französischer Sprache geführt hat. Aus allen diesen Tatsachen muß der Schluß gezogen werden, daß der Rekurrent die deutsche Sprache überhaupt nicht kennt und es somit als ausgeschlossen er scheint, daß er die Vereinbarung über den Gerichtsstand, zu deren Verständnis fchon eine gute Kenntnis der deutschen Sprache nötig ist, hätte verstehen können. Dieser Tatsache gegenüber wäre es zwecklos, den Rekursbeklagten noch in der Weise zum Gegenbeweise zuzulassen, daß sein Reisender
als Zeuge einvernommen würde. Da dieser Angestellter des Re kursbeklagten ist, und er es ist, der den Rekurrenten zur Unter schrift des Bestellscheines veranlaßt hat, so könnte er nicht als ganz unbefangen gelten, und das Gericht könnte demgemäß doch nicht dessen Einzelzeugnis als beweiskräftig betrachten. Somit sind die Behauptungen des Rekurrenten als erwiesen zu betrachten. Demgemäß ist also die Vereinbarung über den Gerichts stand als unverbindlich zu erklären und der Rekurs gutzuheißen. Demnach hat des Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das Ur teil des Gerichtspräsidenten III von Bern vom 15. Juni 1910 auf gehoben.