Art. 45 BV; Heimatschein as prerequisite for free settlement; inadmissibility of conditioning issuance on disclosure of whereabouts. A canton may not make the exercise of the constitutional freedom of establishment dependent on compliance with a possible public-law or family-law duty to reveal one's residence. The refusal to issue a Heimatschein exists also where issuance is formally admitted but made subject to an unacceptable condition. Mere suspicions of coercion in the grant of power of attorney or of lack of capacity do not suffice; absent compelling contrary indications, an officially certified authorization must be accepted (consid. 1-3).
fung aller erforderlichen Rechtsmittel in sich schließt, trägt die Be glaubigung des Gemeindeammanns von Aarau vom 8. November 1910. Der Gemeinderat Sarnen wies das Gesuch zunächst ab, empfahl aber dann am 9. Oktober die Rekurrentin dem Regie rungsrat zur Verabfolgung eines Heimatscheins. Der Regierungs rat von Obwalden beschloß am 26. Oktober 1910: Der Rekur rentin werde die Ausstellung eines Heimatscheines grundsätzlich be willigt, aber nur unter der Bedingung, daß ihr gegenwärtiger Aufenhaltsort der Standeskanzlei bekannt gegeben werde. In der Begründung wird angeführt, daß die Entfernung der Rekurrentin nicht unter normalen Voraussetzungen vor sich gegangen sei und daß gerade der Umstand der Aufenthaltsverheimlichung den Ver dacht aufkommen lasse oder wenigstens die Annahme der Möglich keit rechtfertige, es könnte Verena von Ah wider ihren Willen irgendwo zurückbehalten werden und eventuell durch Anwendung von Zwangsmitteln zur Ausstellung einer Vallmacht für die Schriftenbeschaffung veranlaßt worden sein, weshalb es in der licht der Behörden erachtet werden müsse, schon im Interesse der persönlichen Verhältnisse der Abwesenden selbst wenigstens über deren Verbleib sich Gewißheit zu verschaffen; daß auch den Ange hörigen einer solchermaßen weggekommenen Person nicht jede Be rechtigung zum vornherein abgesprochen werden dürfe, nach dem Aufenthalts des Abwesenden sich zu erkundigen, indem der Vor stand einer Familie doch ein berechtigteres und naheliegenderes In teresse habe, den Verbleib des Angehörigen zu kennen, als ein beliebiger Dritter, und daß schließlich das Bekanntwerden des Auf enthaltes einer aus eigenem Antriebe weggezogenen, selbständigen Person für dieselbe mit keinen weiteren Folgen verbunden sein könne, nachdem das freie Niederlassungsrecht handlungsfähigen Per sonen gesetzlich garantiert sei. Auf erneutes Gesuch hielt der Regierungsrat am 23. November an seinem Beschluß vorläufig fest, in der Meinung, daß das Ergebnis der angehobenen Erkundigungen nach dem Verbleib der Rekurrentin abzuwarten sei. B. Am 6. Dezember 1910 hat Fürsprech Lussi namens der Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Regierungsrat sei anzuweisen, der Rekur rentin sofort die verlangten Ausweispapiere aushinzufolgen. wird ausgeführt, daß die Verweigerung der Ausweisschriften durch den Regierungsrat gegen den Art. 45 BV verstoße. Der Um stand, daß die Rekurrentin aus guten Gründen ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht bekannt geben wolle, berechtige nicht, ihr den Heimatschein vorzuenthalten. C. Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und seine Begründung am Schlusse der Antwort dahin zusammengefaßt:
in Erwägung: Der Besitz eines Heimatscheines bildet nach Art. 45 Abs. 1 BV eine Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf Niederlassung. Einer Person, der das Recht auf freie Niederlassung zusteht, darf daher von der Heimatgemeinde, wie die Praxis von jeher angenommen hat, die Ausstellung des Heimatscheines nicht verweigert werden; in der ungerechtfertigten Vorenthaltung der Ausweisschriften ist eine Verletzung der Verfassungsgarantie der freien Niederlassung zu erblicken. Eine Verweigerung des Heimatscheins liegt hier der Rekurrentin gegenüber vor, da ja der Regierungsrat dessen Ausstellung von einer Bedingung die Angabe des gegenwärtigen Aufentshaltortes der Rekurrentin - abhängig macht, welche die Rekurrentin nicht erfüllen will und die von ihr als unzulässig angefochten wird. Die vom Regierungsrat für sein Vorgehen angeführten Gründe sind indessen nicht geeignet, die Verweigerung des Heimatscheins bezw. die an die Ausstellung geknüpfte Bedingung zu rechtfertigen. Die Vollmacht des Fürsprechs Lussi, für die Rekurrentin den Heimatschein zu verlangen, kann nicht in Abrede gestellt werden, angesichts der vom Gemeindeammann Aarau am 8. November 1910 beglaubigten Urkunde. An der Identität der Ausstellerin der Urkunde mit der Rekurrentin zu zweifeln, liegt kein Anlaß vor. Solange keine zwingenden Indizien für die gegenteilige Annahme vorhanden sind, muß auf die amtliche Beglaubigung der Unter schrift als derjenigen der Rekurrentin abgestellt werden. Ebenso wenig sind hinlängliche Momente dafür vorhanden, daß die Re kurrentin unter Einwirkung eines widerrechtlichen Zwanges die Vollmacht ausgestellt habe. Der Regierungsrat spricht denn auch in dieser Beziehung in seinem Beschluß nur von einem Verdacht, von der Annahme der Möglichkeit eines Zwanges, was aber nicht genügt, um die Vollmacht außer Betracht zu lassen. Dafür sodann, daß die Rekurrentin nicht handlungsfähig (HFG Art. 4) und daher nicht in der Lage wäre, ihr Domizil selbständig zu bestimmen, sind keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden. Der Regierungsrat kann nicht behaupten, daß die Rekurrentin nach ihrem früheren Verhalten Bedenken in Bezug auf ihre Zu rechnungsfähigkeit erweckt habe. Die bloße Tatsache aber, daß die Rekurrentin sich gegen den Willen ihres Vaters aus dem Kanton entfernt hat und ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort vor ihrem Vater geheim halten möchte, ist für mangelnde Handlungsfähigkeit nicht schlüssig. Eine öffentlich rechtliche Pflicht der Rekurrentin, den Behörden ihres Heimatkantons ihren jeweiligen Aufenthaltsort bekannt zu geben, wird vom Regierungsrat nicht, wenigstens nicht ausdrück lich, geltend gemacht, wie denn auch keine kantonale Gesetzesvor schrift angeführt wird, die für eine Person von den Verhältnissen der Rekurrentin eine solche Pflicht statuieren würde. Aber selbst wenn eine derartige Verpflichtung nach positivem kantonalem Recht oder auf Grund allgemeiner Grundsätze bestehen sollte, dürfte doch von ihrer Erfüllung die Ausstellung der Ausweisschriften nicht abhängig gemacht werden. Denn es würde sich dabei nicht um eine mit der Niederlassungsfreiheit kollidierende Pflicht handeln, weil sie nicht, wie z. B. die Militärdienstpflicht, die Pflicht zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe usw., eine Verkürzung der Bewegungsfreiheit bedingt, sondern um eine sonstige publizistische Pflicht, die ähnlich der Pflicht zur Zahlung von Abgaben, Bußen usw. mit der Be wegungsfreiheit an sich nichts zu tun hat und daher dem Rechte auf freie Niederlassung nicht vorangestellt werden darf (vergl. Burckhardt, Kommentar der BV S. 423 f. und die dort zitierten Entscheide). Umsoweniger darf natürlich das Verhältuis der Rekur rentin zu ihrem Vater, die allfällig der Rekurrentin obliegende familienrechtliche oder moralische Pflicht, ihrem Vater den gegen wärtigen Aufenthaltsort nicht zu verheimlichen, ein Motiv bilden, der Rekurrentin die Ausweisschriften vorzuenthalten: erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es wird demgemäß der Re gierungsrat von Obwalden eingeladen, für die Rekurrentin den verlangten Heimatschein auszustellen.