Art. 45 BV; withdrawal of settlement rights on account of repeated serious offenses. A conviction is a “serious offense” only if the act, viewed in light of its circumstances, reveals a persistent criminal disposition such that the security of citizens and public order appear continually threatened (consid. 2). Mere unsuitability of moral conduct is insufficient; accessory participation, low material gravity, and necessity may exclude seriousness. If one of the relied-upon convictions lacks this quality, the constitutional condition for withdrawal fails, and it is immaterial whether the remaining conviction alone might meet the threshold. A cumulative assessment is admissible only where the individual offenses, taken together, disclose a relevant danger to the public order (consid. 2).
II. Verweigerung und Entzug der Niederlassung. Refus et retrait de l établissement. 92. Arteil vom 7. Dezember 1910 in Sachen Fischer gegen Aargau. Begriff des schweren Vergehens im Sinne von Art. 45 BV. Unier suchung der Frage, ob im konkreten Falle ein solches vorlag. A. Die Rekurrentin, Bürgerin von Stetten (Aargau), wurde durch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Sep tember 1906 wegen Beihilfe zu einem Betruge ihres damaligen Ehemannes zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Ihr Ehemann hatte dem Vermieter seiner Wohnung zur Deckung eines rückstän digen Mietzinses eine angebliche Forderung im Betrage von 90 Fr. auf eine Martha Imbach abgetreten und ihm dabei eine gefälschte Schuldanerkennung und Bürgschaftsverpflichtung der Martha Im bach übergeben. Die Unterschrift auf dieser Urkunde wurde von der Rekurrentin beigesetzt. Das Obergericht bemerkte in seinem Urteile, daß es offenbar die Not gewesen sei, die die Rekurrentin und ihren damaligen Ehemann zu ihren verbrecherischen Handlungen getrieben habe. Einige Jahre später, am 18. Dezember 1909, wurde die Rekurrentin wegen Vergehens gegen die öffentliche Ord nung und Sittlichkeit vom Bezirksgericht Bremgarten zu einer Zuchthausstrafe von 3 Monaten verurteilt. Durch Urteil vom 16. April 1910 hat indessen das Obergericht des Kantons Aargau diese Strafe auf 14 Tage ermäßigt. Die Bestrafung erfolgte mit der Begründung, daß die Rekurrentin durch skandalöse öffentliche Auftritte mit ihrem damaligen Ehemann und durch ein ehebrecheri sches Konkubinat mit einem Dritten öffentliches Argernis erregt habe. Schon nach dem Urteile des Bezirksgerichtes Bremgarten, am 28. Dezember 1909, wurde die Rekurrentin auf Veranlassung des Gemeinderates Hägglingen durch Verfügung des Bezirksamtes Bremgarten aus der Gemeinde Hägglingen wegen Erregung öffent lichen Argernisses ausgewiesen. Diese Maßregel wurde vom aar gauischen Regierungsrate durch Beschluß vom 7. Oktober 1910 mit der Begründung bestätigt, daß die beiden Vergehen, deretwegen die Rekurrentin bestraft worden sei, als schwere zu betrachten seien und daher die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 3 BV für den Entzug der Niederlassung vorhanden seien. B. Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem An trage, es sei der Beschluß und damit die Ausweisungsverfügung des Bezirksamtes Bremgarten aufzuheben. Zur Begründung führt sie an, die Voraussetzungen des Art. 45, Abs. 3 BV für den Entzug der Niederlassung seien nicht vorhanden. Nach dieser Ver fassungsbestimmung müßten mindestens zwei schwere Vergehen vor liegen, aus denen sich ergebe, daß die bestrafte Person eine Gefahr für die Offentlichkeit bilde. Keine der beiden Strafen, zu denen die Rekurrentin verurteilt worden sei, sei aber kriminell, und es handle sich auch in keinem Falle um schwere Vergehen. Dazu komme, daß die Rekurrentin wegen zwei ganz verschiedener Ver gehen, die vier Jahre auseinander liegen, bestraft worden sei. Es sei also keine Gesinnung vorhanden, die die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdete. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die Ab weisung des Rekurses beantragt und den Antrag wie folgt be gründet: Es sei nicht notwendig, daß die Vergehen, die zur Aus weisung berechtigten, Kriminalvergehen seien, sondern es genüge zur Ausweisung, wenn aus der Art des begangenen Vergehens auf eine Anlage zum Verbrechen oder auf eine Gesinnung, die die Schranken des Rechtes nicht achte, zu schließen sei, wodurch die allgemeine Sicherheit und die öffentliche Ordnung gestört würden. Dies sei der Fall, weil die Rekurrentin den Hang zu einem laster
haften Leben habe und das Bundesgericht in andern Fällen einen beständigen unsittlichen Lebenswandel in Verbindung mit einem frühern strafbaren Vergehen an einem andern Orte als genügend für den Entzug der Niederlassung betrachtet habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden, ob die Rekurrentin im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sei. Da feststeht, daß die Rekurrentin schon zweimal zu einer Strafe verurteilt worden ist, so ist nur zu untersuchen, ob die Vergehen, deretwegen die Verurteilung erfolgte, als schwere im Sinne der erwähnten Ver fassungsbestimmung zu betrachten seien. Der Rekurs muß gutge heißen werden, sobald auch nur eines dieser Vergehen nicht als schweres angesehen werden kann. Zwar hatte eine frühere bundes rechtliche Praxis den unsittlichen Lebenswandel für sich allein schon als hinreichenden Grund zur Ausweisung anerkannt, doch hat das Bundesgericht seit dem Urteile in Sachen Zeier gegen Luzern vom 13. Mai 1903 (AS 29 I S. 150 ff.) diese mit Wortlaut und Sinn der Verfassung kaum vereinbare Beschränkung der Nieder lassungsfreiheit in ständiger Praxis für unzulässig erklärt. Wie es wiederholt ausführte, ist nun ein Vergehen dann als schwer zu betrachten, wenn seine Begehung auf eine so verbrecherische Anlage oder Gesinnung schließen läßt, daß die allgemeine Sicherheit der Mitbürger und die öffentliche Ordnung beständig bedroht erscheinen. Demnach hat das Bundesgericht auch dann eine Mehrheit von schweren Vergehen angenommen, wenn zwar die einzelnen Ver gehen nur leicht bestraft wurden, aber in ihrer Gesamtheit eine gewisse Gemeingefährlichkeit offenbarten (AS 23 I S. 509 ff.). Nun ist jedenfalls das erste Vergehen, wegen dessen die Rekurrentin verurteilt worden ist, für sich allein kein schweres im Sinne der BV, wenn man berücksichtigt, daß dabei der Haupttäter ihr Ehe mann war und sie ihm nur Beihülfe leistete, daß es sich um einen Betrag von 90 Fr. handelte und daß der Betrug in einer Notlage erfolgte. Bei dieser Sachlage kann die Tat der Rekurrentin nicht als der Ausfluß einer dauernden verbrecherischen Gesinnung, wodurch die allgemeine Sicherheit und die öffentliche Ordnung bedroht er schiene, angesehen werden. Es könnte sich daher bloß noch fragen, ob das Vergehen, wenn auch nicht für sich allein, so doch Rücksicht auf das spätere Vergehen der Erregung öffentlichen Arger nisses eine gewisse Gemeingefährlichkeit offenbarte. Indessen ist auch diese Frage zu verneinen. Das zweite Vergehen ist erst drei Jahre später begangen worden; dazu ist seine Natur vollständig ver schieden von der des ersten Vergehens. Da somit das erste Ver gehen kein schweres im Sinne der BV ist, so ist es überflüssig, zu prüfen, ob dem zweiten Vergehen diese Qualifikation zukomme. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 1. Oktober 1910 auf gehoben.