BGE 36 I 49
BGE 36 I 49Bge02.02.1872Originalquelle öffnen →
vom 25. Oktober 1909 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es handle sich um eine im Kanton Uri staatlich kon¬ zessionierte Lotterie und werde daher der Verkauf der Lose mit Recht betrieben. Es widerspreche demgemäß dem Rechtsgefühl der Regierung von Uri und wäre eine Negation ihrer staatlichen Kompetenzen, wenn sie nun Hand bieten würde, diejenigen Bür¬ ger, die von diesem ihnen eingeräumten Rechte Gebrauch machen, strafrechtlich zu verfolgen. In zwei früheren Fällen, in denen es sich um die Kirchenbau¬ lotterie Flüelen=Bristen handelte, hat der Regierungsrat des Kan¬ tons Uri mit Schreiben vom 27. Januar 1909 einem Gesuche des Regierungsrates von Solothurn um Einvernahme der Be¬ klagten entsprochen, wenn auch „bloß ausnahmsweise und ohne Präjudiz für später" B. — Gegen die Schlußnahme des Regierungsrates des Kan¬ tons Uri vom 25. Oktober 1909 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 20. Dezember 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er macht geltend: Es handle sich um die Rechtshülfe bezüglich eines Deliktes, gegen welches nach solothurnischem Strafrecht die Strafverfolgung zulässig sei. Die Kantone seien nun zur Rechtshülfe insoweit verpflichtet, als nötig sei, um dem Strafrichter des requirierenden Kantons die Ausfällung eines korrekten Urteils zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn das in Frage stehende Delikt nach dem Rechte des requirierten Kantons nicht strafbar sei. Diese Auffassung ergebe sich zunächst aus dem Bundesgesetze über die Ergänzung des Auslieferungsgesetzes, vom 2. Februar 1872, welches die Unentgelt¬ lichkeit der interkantonalen Rechtshülfe festgestellt habe; die Un¬ entgeltlichkeit habe aber offenbar die Anerkennung der Rechtshülfe¬ pflicht überhaupt zur Voraussetzung (ebenso BGE 12 S. 45 ff.). Diese Auffassung sei auch in der juristischen Literatur die herr¬ schende (vergl. Burckhardt, Komm. d. BV, S. 674; Blumer¬ Morel, Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Bd. I S. 317; G. Vogt in Schlatters Rechtskalender, 1895, S. 16 Ziff. 3). C. — Der Regierungsrat des Kantons Uri beantragt Abwei¬ sung des Rekurses. Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 nor¬ miere ausschließlich die Frage der Auslieferung; das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872 sei eine Ergänzung zum Auslieferungs¬ gesetz und regle demgemäß den Kostenpunkt in den Auslieferungs¬ fällen. Es könne daraus nicht auf die Pflicht zur Rechtshülfe auch in andern Fällen geschlossen werden. Auch das Urteil des Bundesgerichts in der AS Bd. 12 S. 45 ff. habe sachlich aus¬ schließlich auf die Kostenfrage Bezug, denn die Pflicht zur Rechts¬ hülfe sei gar nicht bestritten gewesen, und es habe zudem das Bundesgericht damals festgestellt, daß das eingeklagte Vergehen auch nach dem Rechte des requirierten Kantons als Strafsache behandelt werde. In Paternitätssachen werde von den Kantonen, in denen der Code Napoléon gelte, jedwede Einvernahme des Schwängerers oder der Geschwächten verweigert, ohne daß des¬ wegen über Verweigerung der Rechtshülfe geklagt würde. Die Literatur werde vom Regierungsrat von Solothurn mit Unrecht für seine Auffassung angerufen: Blumer=Morel handle a. a. O. von den Kosten, und G. Vogt verweise auf Art. 150 OG, habe also die Anwendung eidgenössischer Rechtsnormen im Auge. Auch Generalanwalt Kronauer habe im Schweizerischen Juristenver¬ ein erklärt, daß nach Ansicht der Expertenkommission zum Schwei¬ zerischen Strafgesetzentwurf Rechtshülfe nur gewährt werden solle, wenn es sich um „Bundesstraf= resp. Polizeirecht“ handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
also um die Ergänzung der Normen über das Verfahren in Aus¬ lieferungsfällen, zu handeln scheint. Indessen hat das Bundesge¬ richt schon im Urteil vom 19. Februar 1886 in Sachen Bern gegen Schaffhausen (AS 12 S. 48 Erw. 1) darauf hingewiesen, daß bekanntlich in Auslieferungsgesetze und Auslieferungsverträge häufig auch Bestimmungen über gegenseitige Rechtshülfe aufge¬ nommen werden, welche sich nicht unmittelbar auf die Auslieferung beziehen (ebenso Liszt, Völkerrecht, 4. Aufl., 1906, S. 267 VI). Angesichts dieser Tatsache kann der Titel des Gesetzes in dieser Frage nicht entscheidend sein. Es ist daher abzustellen auf den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes. Der Wortlaut des Gesetzes ist ein allgemeiner, der in keiner Weise speziell auf Auslieferungs¬ delikte Bezug nimmt. Er schließt sich, wie der Botschaft des Bun¬ desrates zum Gesetzesentwurf (Bundesblatt 1871 Bd. III S. 578) zu entnehmen ist, an die Auslieferungsverträge mit Frankreich und Belgien an, welche die Pflicht zur Rechtshülfe im Untersu¬ chungsverfahren (im Gegensatz zur Auslieferung und Urteilsvoll¬ streckung) ebenfalls ganz allgemein aussprechen. Dieser Wortlaut wurde gewählt, um eine Kongruenz zwischen dem internationalen und dem interkantonalen Strafprozeßrecht herzustellen (Botschaft a. a. O. S. 577/78). Auch die Regelung des Gebührenersatzes in Art. 1 des BG vom 2. Februar 1872 ist daher nach dem Zwecke des Gesetzes auf alle Rechtshülfehandlungen, nicht nur auf diejenigen in Auslieferungssachen, zu beziehen. Viel wichtiger als die übereinstimmende Regelung des Kosten= und Gebührenersatzes ist aber die übereinstimmende Regelung der Rechtshülfepflicht selbst, auf welche die Kosten= und Gebührenfreiheit sich bezieht. Die Be¬ stimmung, daß die Rechtshülfehandlungen kosten= und gebühren¬ frei zu erfolgen haben, wäre nur von ganz problematischem Werte, wenn es ins Belieben des ersuchten Kantons gestellt wäre, ob er die nachgesuchte Rechtshülfe überhaupt leisten wolle. Eine Bestim¬ mung, welche die Kosten= und Gebührenfreiheit der Rechtshülfe¬ handlungen für den ersuchenden Kanton anordnet, setzt deshalb vernünftiger Weise die Rechtshülfepflicht als gegeben voraus. Die Annahme, daß auch das Gesetz vom 2. Februar 1872 auf dieser Voraussetzung beruhe, liegt umso näher, als die Rechtshülfepflicht in Strafsachen, wie das Konkordat über die gegenseitige Stellung es Fehlbaren in Polizeifällen vom 7. Juni 1810 (s. Snell, Schweiz. Staatsrecht, I S. 225) besagt, aus „alt=eidsgenössischer Übung“ hervorgegangen ist. Wird nun berücksichtigt, daß die Pflicht zur Rechtshülfe bei Informativhandlungen und Rogato¬ rien (also in der Untersuchung, aber abgesehen von der Ausliefe¬ rung), gestützt auf das Gesetz vom 2. Februar 1872, im Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 1886 ausdrücklich als zu Recht bestehend anerkannt worden ist (AS 12 S. 49 Erw. 2), daß die herrschende juristische Doktrin, unter Berufung auf dieses Urteil, die gleiche Auffassung vertritt (vergl. Burckhardt, Kom¬ mentar der Bundesverfassung, S. 674; Blumer=Morel, Bun¬ desstaatsrecht, 3. Aufl. Bd. I S. 317; G. Vogt, in Schlatters Rechtskalender, 1895, S. 16 Ziff. 2) und daß, wie aus der großen Seltenheit solcher Anstände zu schließen ist, gewiß die Großzahl der kantonalen Strafuntersuchungs=Behörden sich auf eine entsprechende Praxis eingerichtet haben, so wäre von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis nur dann abzugehen, wenn diese letztere sich als unhaltbar erwiese. Das ist aber, nach den vorstehenden Erörterungen, keineswegs der Fall; sie ist vielmehr sachlich wohl begründet. 3. — Steht sonach die Pflicht zur Rechtshülfe bei Informa¬ tivhandlungen in Strafsachen fest, so fragt es sich weiter, ob eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechtshülfe dann besteht, wenn die strafrechtlich verfolgte Handlung im ersuchten Kanton nicht straf¬ bar ist. Es ist freilich zweifelhaft, ob die hier verfolgte Handlung nach urnerischem Recht, wie der Regierungsrat des Kantons Uri behauptet, wirklich straflos sei: denn die Autorisation der urne¬ rischen Regierung läßt doch darauf schließen, daß auch im Kanton Uri Lotterien der behördlichen Ermächtigung bedürfen; für den Vertrieb der Lose im Kanton Solothurn bestand aber keine solche Ermächtigung, da der Regierungsrat des Kantons Uri nur be¬ züglich des eigenen Kantonsgebietes dazu kompetent war. Wie immer aber diese Frage zu entscheiden wäre, so ist doch die betref¬ fende Ausnahme, wie im erwähnten Falle Bern gegen Schaff¬ hausen vom Bundesgerichte ausdrücklich ausgesprochen worden ist (s. AS 12 S. 47/48 litt. C und D und S. 49 Erw. 2), nach dem Bundesgesetz vom 2. Februar 1872 nicht begründet, und ist es darum unerheblich, ob der betreffende Tatbestand vorliege. Der Wortlaut des Gesetzes bietet für die vom Regierungsrat des Kan¬
tons Uri vertretene Auffassung keinen Anhaltspunkt. Aber anch die Doktrin zwingt nicht dazu, eine solche Ausnahme zu machen. Die Rechtshülfepflicht hat ihren innern Grund in der Solidarität der Staaten gleicher Rechtskultur hinsichtlich der Bekämpfung der Verbrechen (vergl. Ullmann, Völkerrecht, in Marquardsens Handbuch, 2. Aufl., S. 253 ff. und S. 269; FIORE, Droit pé- nal, 2. Aufl., ins französische übersetzt von ANTOINE, Bd. II S. 739 Nr. 483; ähnlich BERNARD, De l’extradition, S. 642, und BONFILS, Lehrbuch des Völkerrechts, ins deutsche übersetzt von Grah, 3. Aufl., S. 154 oben). Die Ausnahmen von der Rechtshülfepflicht beruhen auf dem Mißtrauen des einen Staates in die Gerechtigkeit der Rechtspflege des andern Staates. Die hier in Frage stehende Ausnahme wird in der Doktrin schon für das internationale Recht als ungerechtfertigt bekämpft (so BERNARD, a. a. O. S. 642, FIORE, a. a. O. S. 739). Gerade auf dem Gebiete des Bundesstaates darf aber für solches Mißtrauen kein Raum sein, und zwar auch dann nicht, wenn materielles und for¬ melles Strafrecht der einzelnen Glieder inhaltlich miteinander nicht übereinstimmen, wie es in der Schweiz der Fall ist. Dabei ist zu beachten, daß auch durch die Verweigerung der Rechtshülfe die Strafverfolgung nicht rückgängig oder unwirksam gemacht werden könnte; dagegen wird das Resultat der Untersuchung unter der Verweigerung der Rechtshülfe leiden, und es wäre möglich, daß auf Grund der mangelhaften Untersuchung z. B. ein anderer als der wirklich Schuldige verurteilt würde. Freilich ist nicht zu verkennen, daß auch für die gegenteilige Auffassung sachliche Erwägungen sprechen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen soll kein Gemeinwesen gezwungen werden, eine durch sein öffentliches Recht reprobierte Rechtspflegehandlung vor¬ zunehmen (z. B. auf dem Gebiete der Zivilrechtspflege die re¬ cherche de la paternité im Geltungsbereich des Code Napo¬ léon). Es könnte nun gesagt werden, daß das Strafgesetz nicht nur die Verfolgung der von ihm unter Strafe gestellten Hand¬ lungen gebiete, sondern daß die Bestrafung anderer Handlungen dem öffentlichen Recht zuwider sei. Und weiter möchte darauf hin¬ gewiesen werden, daß noch nach dem Erlaß des angeführten Ur¬ teils des Bundesgerichts vom 19. Februar 1886 Kantone Kon¬ kordate über die Rechtshülfe in Strafsachen abschlossen, worin Delikte, die im ersuchten Staat nicht strafbar sind, von der Rechts¬ hülfe ausgenommen werden, z. B. Freiburg und Bern am 11. Ok¬ kober 1895. Diese Vereinbarung setzt voraus, daß die Rechts¬ hülfepflicht bei strafprozessualen Informationen nicht schon durch das eidgenössische Recht geboten sei. Geht auch das Bundesrecht dem kantonalen Recht vor, so könnten diese Erwägungen doch dazu führen, das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872 im Sinne der Auffassung des Regierungsrates des Kantons Uri auszu¬ legen. Nun handelt es sich aber keineswegs um eine erstmalig zu be¬ urteilende Rechtsfrage, sondern um eine solche, die schon vor mehr als zwei Jahrzehnten vom Bundesgericht entschieden worden ist und es ist, wie oben erörtert wurde, anzunehmen, daß die Praxis der größern Anzahl der Kantone sich darauf eingerichtet habe. Schon deshalb dürfte von der im angefochtenen Präzedenzfall an¬ erkannten Rechtsauffassung nicht ohne Not abgewichen werden. Mit dem Wachsen des modernen Verkehrs ist das Bedürfnis nach allgemeiner Rechtshülfe viel dringender geworden, als es zur Zeit des Erlasses des angeführten Urteils der Fall war. Auch dieses Moment verbietet es, das Gesetz nachträglich enger auszulegen, als es bisher, aus sachlichen Erwägungen und im Einklang mit der Doktrin, geschehen ist. Dabei soll aber ausdrücklich bemerkt sein, daß sich die Rechtshülfepflicht der Kantone hinsichtlich der Verfolgung von Delikten, die nicht Auslieferungsdelikte sind, nur auf Informativhandlungen und Rogatorien in der Untersuchung, keineswegs aber auf die Urteilsvollstreckung bezieht; ebenso soll die Frage offen gelassen sein, ob auch für politische und Preßvergehen und für solche Delikte, die nicht im ersuchenden Kanton begangen worden sind, in der Untersuchung unter den Kantonen Rechtshülfe gewährt werden müsse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Regierungsrat des Kantons Uri pflichtig erklärt, dem Regierungsrat des Kan¬ tons Solothurn die anbegehrte Rechtshülfe zu gewähren.
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