Art. 4 BV; official estate inventory under cantonal inheritance-tax law; requirement of prior determination of tax liability. The inventory is an exceptional measure serving the calculation of inheritance tax and cannot lawfully be ordered merely to ascertain the estate or to reserve the possibility of supplementary taxation. Where a testament exists, the authorities must first determine, on the basis of the testament, who the heirs are and whether any heir is actually inheritance-tax liable; only thereafter may inventorying be required. A cantonal practice that extends inventorying to cases in which no inheritance tax is presently in question, or that distinguishes without statutory basis between intestate and testamentary succession, is arbitrary and incompatible with the legal conditions of the measure (consid. 4-6).
toire; 90. Arteil vom 10. November 1910 in Sachen Ferrari gegen Zürich. Aufforderung zur Einreichung eines Nachlassinventars, bevor fest gestellt worden ist, ob überhaupt erbschaftssteuerpflichtige Erben vorhanden seien, weshalb angenommen werden muss, dass in casu die Einreichung des Inventars von den Steuerbehörden nur zu dem Zwecke verlangt wurde, um einen Einblick in die Vermögensverhält nisse des Verstorbenen zu erhalten und eventuell eine Nachsteuer auferlegen zu können. Dadurch begangene willkürliche Verletzung einer unzweideutigen Bestimmung der kantonalen Gesetzgebung, wo nach die amtliche Inventarisation nur eintritt, wenn eine Erbschafts steuer zu erheben ist. A. Am 22. November 1909 starb in Wädenswil der Ehe mann der Rekurrentin, Ermenegildo Ferrari, von Abbiolo ( lien). Zur Zeit seines Todes waren weder Nachkommen, noch Eltern von ihm am Leben, wohl aber außer seiner Ehefrau noch Geschwister und Nachkommen von solchen. Er hinterließ ein Testament, worin er die Rekurrentin zu seiner Universalerbin ein gesetzt hat. Dieses Testament wurde von allen Verwandten, die ohne das Testament gesetzliche Erben gewesen wären, anerkannt Der Gemeinderat Wädenswil forderte nun durch Zuschrift vom 21. Dezember 1909, wofür er ein gedrucktes Formular verwen dete, die Rekurrentin auf, binnen zwei Wochen ein Inventar AS 36 I 1910
über den Nachlaß ihres Ehemannes einzureichen, da dieser Nachlaß der Erbschaftssteuerpflicht unterliege und zum Zwecke der Fest setzung der Erbschaftssteuerpflicht inventarisiert werden müsse. In einer Anmerkung am Fuße der Aufforderung heißt es: Der Nach laß eines ohne eheliche Nachkommen Verstorbenen ist zu inven tarisieren, wenn als Erben eintreten: Adoptivkinder, Verlobte, voll und halbbürtige Geschwister oder Nachkommen von solchen, die Großeltern, Geschwister des verstorbenen Vaters oder der ver storbenen Mutter und deren Nachkommen, die Urgroßeltern, so wie Personen, welche mit dem Erblasser nicht verwandt, aber von ihm (durch Testament) als Erben eingesetzt oder mit Vermächt nissen bedacht sind. Die Rekurrentin weigerte sich, ein Inventar über den Nachlaß einzureichen, indem sie geltend machte, sie sei einzige Erbin, und daher komme keine Erbschaftssteuer in Frage; gemäß Art. 809 des italienischen Codice civile habe der Erb lasser über den ganzen Nachlaß testieren können. Übrigens sei das Testament von seinen Geschwistern und deren Nachkommen aner kannt worden. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hielt aber durch Verfügung vom 17. Mai 1910 die Aufforderung des Gemeinderates Wädenswil zur Einreichung eines Inventars auf recht, obwohl sie anerkannte, daß die Rekurrentin testamentarische Universalerbin ist, und das Testament nicht angefochten wurde. Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, daß die Ge schwister des Erblassers nichts erhielten und somit keine Erb schaftssteuer bezahlen müßten, entbinde nicht von der Pflicht zur Inventarisierung, da in allen Fällen, wo ein Erblasser Verwandte hinterlasse, die nach zürcherischem Rechte erbberechtigt und erb schaftssteuerpflichtig wären, inventarisiert werde und erst auf Grundlage des Inventars entschieden werde, ob eine Erbschafts steuer zu beziehen sei und auch eine Nachsteuer erhoben werden könne; wenn dies nicht geschehe, so würden Bürger des eigenen Kantons schlechter behandelt als Ausländer, weil der Nachlaß eines Bürgers, dessen Verwandschaftsverhältnisse denen Ferraris entsprechen, auf alle Fälle inventarisiert worden wäre und die Inventarisation eben unter Umständen eine Nachsteuer zur Folge habe. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung der Finanz direktion, gegen die sich die Rekurrentin beschwert hatte, durch Beschluß vom 2. Juli 1910 mit der Begründung, die Ent scheidung der prinzipiellen Frage der Steuerpflicht, wie die rech nerische Festsetzung der Beträge, erfolge erst auf Grund des In ventars, das einzureichen sei, fobald erbschaftssteuerpflichtige Ver wandte vorhanden seien; die Behörden seien daher vor dessen Ein reichung weder berechtigt noch verpflichtet, die Frage zu entscheiden, ob eine Erbschaftssteuer erhoben werde oder nicht. B. Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin rechtzeitig einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte erhoben mit dem Antrage, es sei die Anordnung betreffend Inventarisierung des Nachlasses ihres Ehemannes aufzuheben, weil sie willkürlich sei. Sie stützt sich auf Art. 1 des Niederlassungs und Konsular vertrages mit Italien und Art. 4 BV und führt folgendes aus: Sie habe gemäß Art. 1 des erwähnten Staatsvertrages mit Italien ein Recht auf Schutz gegen Willkür gemäß Art. 4 BV Nach Art. 29 des allgemeinen Steuergesetzes sei die amtliche ventarisierung nur zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger sie selbst verlange oder gemäß 9 des Erbschaftssteuergesetzes. Da nun gemäß 2 des Erbschaftssteuergesetzes Erbschaften unter Ehe gatten steuerfrei seien, so fehle die gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer Erbschaftssteuer und somit auch für die amt liche Inventarisierung, weil diese nur zur Festsetzung einer solchen Steuer diene. Der Wegfall eines Inventars im vorliegenden Falle bedeute keine Bevorzugung von Ausländern, da auch bei der Erbfolge nach zürcherischem Rechte keine Erbschaftssteuer zu bezahlen sei, wenn Geschwister nichts erbten und der Universal erbe von der Steuer befreit sei. Die Finanzdirektion wolle eben auf illegalem Wege sich Einblick in den Nachlaß verschaffen, um unter Umständen eine Nachsteuer auferlegen zu können. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Ab weisung des Rekurses beantragt und zur Begründung folgendes ausgeführt: Es seien gesetzliche Erben neben der Rekurrentin vor handen, die an sich erbschaftssteuerpflichtig seien, sodaß eine Erb schaftssteuer in Aussicht stehe, und in einem solchen Falle müsse die Inventarisation vorgenommen werden, auch wenn diese Erben nichts erhielten, da die Frage, ob eine Erbschaftssteuer zu erheben sei, nicht zur Vorfrage gemacht werden dürfe, sondern nur durch
die Inventarisation genau geprüft werden könne. Wenn man die Inventarisation von der Steuerpflicht abhängig machte, so müßte jeder Fall zweimal untersucht werden, zuerst zur Entscheidung über die Steuerpflicht und dann zur Berechnung der Steuer. Dies sei aber im Gesetze nicht vorgesehen. Die Frage, ob eine Erb schaftssteuer erhoben werde, sei auch entgegen den Ausführungen in der Verfügung der Finanzdirektion noch nicht liquid. Erst auf Grundlage eines Inventars könne z. B. darüber entschieden werden, ob die Anerkennung des Testamentes durch die Geschwister des Erblassers nicht als Verzicht auf den bereits angefallenen Pflichtteil aufzufassen sei, so daß der Pflichtteil steuerpflichtig wäre, oder ob die Witwe selber nach 4d des Erbschaftssteuer gesetzes nicht für den Betrag, der ihren gesetzlichen Erbteil über steige, steuerpflichtig sei. Wenn ein Kantonsbürger mit Hinter lassung von Geschwistern und Geschwisterkindern als gesetzlichen Erben sterbe, so werde immer inventarisiert, weil diese Erben pflichtteilsberechtigt seien, und somit wären die Kantonsbürger schlechter gestellt als die Italiener, vorausgesetzt, daß für die Erb folge in deren Nachlaß italienisches Recht zur Anwendung komme. Die Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes, wie sie im vorliegen den Falle stattgefunden habe, könne nicht als willkürlich bezeichnet werden, sondern gründe sich vielmehr auf eine sorgfältige und seit Jukrafttreten des Gesetzes geübte Interpretation. Im Übrigen anerkennt der Regierungsrat, daß die Inventarisation nicht über die Fälle ausgedehnt werden dürfe, in denen eine Erbschaftssteuer in Frage kommen kann. Zum Beweise für seine Praxis hat er noch verschiedene Aktenstücke, die Vollziehungsverordnung zum Erb schaftssteuergesetze vom 5. März 1870, mehrere Kreisschreiben der Finanzdirektion und ein Formular produziert. Aus der Voll ziehungsverordnung sind folgende Stellen hervorzuheben: 9 des Erbschaftssteuergesetzes bestimmt: Die Berechnung der Erb schaftssteuer gründet sich auf die amtliche Inventarisierung..... Nachdem das Erbschaftssteuergesetz ........ angenommen worden ist, ist die amtliche Inventarisierung ..... in allen Fällen zur Anwendung zu bringen, in welchen eine Erbschafts steuer bezogen werden soll. Nach dem Fälligwerden einer Hinter lassenschaft, welche der Erbschaftssteuer unterliegt, haben die Ge meinderäte ..... die Erben aufzufordern, ...... ein In ventar ..... einzugeben. (Es) ... ist ... hiefür (für die Inventarisierung) den Erbschaftssteuerpflichtigen ...... An weisung zu erteilen. In dem Kreisschreiben der Finanzdirektion vom 1. August 1872 und 15. März 1887 wird vorgeschrieben, daß die Gemeinderäte in allen Fällen wo ein Verstorbener keine ehelichen Nachkommen hinterlassen hat oder wo dessen beide Eltern nicht mehr leben, ein Erbschaftsinventar einfordern müssen. Im Kreisschreiben vom 15. März 1887 insbesondere findet sich der Satz: Selbst wo aus irgend einem Grunde der Staat auf die Erbschaftssteuer Verzicht zu leisten hat, verbleibt demselben das Recht, die Nachlaßverhältnisse der Verstorbenen zu eruieren, Nach steuern zu verhängen und die zukünftige Besteuerung zu ordnen. Ob in einzelnen Fällen eine wirkliche Erbschaftssteuer dahinfällt, sei es, weil der überlebende Ehegatte als alleiniger Testamentserbe auftritt, ............ das zu untersuchen ..... ist ausschließlich Sache der Finanzdirektion und kann ..... unter keinen Umständen von der Einreichung eines Inventars entbinden. In Kreisschreiben vom 19. Februar 1876, 10. November 1883 und 26. Juni 1903 wird darauf hingewiesen, daß die Zivil standsbeamten Verzeichnisse aller verstorbenen Personen einzu reichen hätten, wobei nur diejenigen wegzulassen seien, die Kinder hinterlassen hätten oder deren beide Eltern noch am Leben seien. Im Formular für diese Verzeichnisse ist dieselbe Bemerkung ent halten, wie am Fuße der Zuschrift des Gemeinderates Wädens wil vom 31. Dezember 1909 an die Rekurrentin. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verwandten erbschaftssteuerpflichtig sind oder es mangels eines Testamentes wären. Damit, daß die Rekurrentin erklärt, es sei willkürlich, daß sie zur Inventarisation angehalten werde, obwohl sie auf Grund eines Testamentes Universalerbin sei und keine Erbschaftssteuer bezahlen müsse, sicht sie auch den maßgebenden Grund für den Beschluß des Regierungsrates, daß ein Testament für den Entscheid über die Verpflichtung zur Inventarisation nicht berücksichtigt werden müsse, als willkürlich an. Somit ist die Frage zu entscheiden, ob diese Annahme des Regierungsrates will kürlich ist. 3. Die Annahme des Regierungsrates führt zu folgendem Schlusse: Einerseits soll die Frage der Erbschaftssteuerpflicht in den Fällen der gesetzlichen Erbfolge vor der Einreichung des In ventars geprüft werden, weil nach jener Annahme die Beant wortung dieser Frage auf Grund der gesetzlichen Erbfolge stets die Vorfrage für die Zulässigkeit der Inventarisation sein soll und diese Frage somit auch vor der Inventarisation stets entschieden sein müsse, so oft es sich um die gesetzliche Erbfolge handelt. Anderseits soll die Frage der Erbschaftssteuerpflicht in den Fällen der testa mentarischen Erbfolge erst nach der Inventarisierung auf Grund des Testamentes entschieden werden, weil die Vorfrage für die Inventarisation stets die Frage sein soll, ob auf Grund der gesetzlichen Erbfolge steuerpflichtige Verwandte vorhanden seien, und durch Beantwortung dieser Frage die Frage der wirklichen Erbschaftssteuerpflicht bei testamentarischer Erbfolge natürlich nicht beantwortet ist. 4. Es ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß die In ventarisierung nach 9 des Erbschaftssteuergesetzes zur Berech nung der Erbschaftssteuer, nicht zur Entscheidung der Frage, ob ein Erbe prinzipiell steuerpflichtig sei oder nicht, dient. Sie könnte auch gar kein Hülfsmittel zur Entscheidung dieser Frage sein, weil sie keinen anderen Zweck hat, als den Betrag des Nachlasses zu ermitteln. Daraus folgt, daß sie erst dann erfolgen muß, wenn jene Frage im konkreten Falle entschieden ist. Dies ist umsomehr der Fall, als die Inventarisation im zürcherischen Steuerrecht eine Ausnahmemaßregel ist, die gemäß 27 des Vermögenssteuer gesetzes nur eintritt, wenn ein Steuerpflichtiger sie selbst verlangt oder 9 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer Anwendung findet. Ein Erbe darf daher stets verlangen, daß die Frage, ob er überhaupt erbschaftssteuerpflichtig sei, entschieden werde, bevor jene Maßregel angewendet wird. Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Erbschaftssteuergesetze sagt denn auch aus drücklich, daß die Inventarisation dann stattfinde, wenn eine Erb schaftssteuer bezogen werden solle, macht also damit die Inventa risationspflicht von der Frage abhängig, ob im konkreten Falle die Steuerpflicht bestehe. Auch das gedruckte Formular, das der Gemeinderat Wädenswil für seine Zuschrift vom 31. Dezember 1909 verwendete, enthält die Bemerkung, daß die Inventarisation davon abhängig sei, daß bestimmte Personen als Erben eintreten, und daß der Nachlaß des Ehemannes der Rekurrentin gerade des halb zu inventarisieren sei, weil er der Erbschaftssteuerpflicht unterliege. Wenn die Finanzdirektion vorgeschrieben hat, daß in Todesfällen nur dann keine Inventarisation erfolgen müsse, wenn Kinder oder beide Eltern des Verstorbenen am Leben seien, so hat sie eben ursprünglich nur den Fall der gesetzlichen Erbfolge ge mäß zürcherischem Rechte im Auge gehabt. Indem sie dann aber im Kreisschreiben vom 15. März 1887 erklärte, die Inventari sation sei auch vorzunehmen, wenn der Staat auf eine Erbschafts steuer verzichten müsse, weil z. B. der überlebende Ehegatte alleiniger Testamentserbe sei, und als Grund hiefür angab, er müsse das Recht haben, in solchen Fällen Nachsteuern zu ver hängen und die zukünftige Besteuerung zu ordnen, hat sie sich eben in Widerspruch zum Erbschaftssteuergesetz und zur Voll ziehungsverordnung gesetzt. Sie hat damit die Inventarisation aus einem Grunde vorgeschrieben, der mit den gesetzlichen Voraus setzungen einer solchen nichts zu tun hat, und das ist durchaus gesetzwidrig und daher willkürlich. Diese Kreisschreiben können daher nicht zur Auslegung des Erbschaftssteuergesetzes verwendet werden. Da somit die Festsetzung der Erbschaftssteuerpflicht eine Vor aussetzung für die Anwendung der Inventarisation bildet, so ist es selbstverständlich, daß dies im Falle der testamentarischen Erb folge ebenso gilt wie im Falle der gesetzlichen Erbfolge. Es läßt sich keine einzige Gesetzesbestimmung heranziehen, die darauf hin
deutete, daß die Inventarisation in allen Fällen, also auch bei der testamentarischen Erbfolge, von der Beantwortung der Frage, ob nach gesetzlicher Erbfolge steuerpflichtige Verwandte vorhanden seien, abhängig sei und somit zwischen den Fällen der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge in der Weise ein Unterschied zu machen sei, daß bloß bei der gesetzlichen Erbfolge die prinzipielle Frage der Steuerpflicht vor der Inventarisation entschieden werden müsse, bei der testamentarischen dagegen diese Frage erst nach Errichtung des Inventars zu beantworten sei. Es läßt sich aber auch kein triftiger Grund für diese Unterscheidung anführen, so daß man annehmen könnte, sie sei selbstverständlicher Inhalt des Erbschaftssteuergesetzes. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß, wenn ein Testa ment vorliegt, auf Grund dieses Testamentes zu prüfen ist, welche Personen Erben sind und ob einer dieser Erben steuerpflichtig ist, und erst, wenn feststeht, daß ein wirklicher Erbe steuerpflichtig ist, die Inventarisation angeordnet werden darf. Die Augmentation, mit der der Regierungsrat zum Er 5.- gebnis zu gelangen sucht, daß ein Testament für die Beantwortung der Frage, ob eine Inventarisierung stattfinden müsse, ohne Be deutung sei, ist denn auch teils widerspruchsvoll, teils offenbar unrichtig. Er anerkennt im Grunde die Auffassung, daß ein Testament bei Entscheidung der erwähnten Frage zu berücksichtigen ist, als richtig, indem er erklärt, die Inventarisation dürfe nicht über die Fälle ausgedehnt werden, in denen eine Erbschaftssteuer in Frage kommen könne; denn das bedeutet doch nichts anderes, als daß vor der Inventarisation geprüft werden muß, ob eine Erbschaftssteuer in Frage kommen kann, und es bedarf keiner weiteren Begründung dafür, daß im Falle der testamentarischen Erbfolge diese Prüfung nicht auf Grund einer gar nicht vorhan denen gesetzlichen Erbfolge, also gestützt auf offenbar unrichtige Voraussetzungen, erfolgen kann; denn eine solche Prüfung wäre nur eine scheinbare Prüfung und hätte gar keinen Sinn. Mit der erwähnten Erklärung des Regierungsrates über die Beschrän kung der Inventarisation auf die Fälle wirklicher Erbschaftssteuer pflicht steht sodann im Widerfpruch, wenn er ausführt, die Frage, ob eine Erbschaftssteuer zu erheben sei, dürfe nicht zur Vorfrage für die Inventarisation gemacht werden; denn, wenn dies wirklich der Fall wäre, so müßte vor der Inventarisation nie geprüft werden, ob Erben da sind, die erbschaftssteuerpflichtig sind. Dann müßte ja auch die Inventarisation in allen Todesfällen eintreten. Dies ist aber, wie der Regierungsrat selbst zugibt, nicht der Fall. Das Argument, es müßte jeder Fall zweimal untersucht werden, wenn man die Inventarisation von der Steuerpflicht abhängig machte, und ein solches Verfahren sei im Gesetze nicht vorgesehen, fällt damit ohne weiteres dahin. Aus der Erklärung des Regie rungsrates, daß vor der Inventarisation und damit vor der Be rechnung der Steuer geprüft werden müsse, ob erbschaftssteuer pflichtige gesetzliche Erben vorhanden seien, folgt ja gerade, daß ein solches doppeltes Verfahren stattfinden muß. Sodann ist dar auf hinzuweisen, daß das Vermögenssteuergesetz vom 24. April 1870 in Art. 10 ausdrücklich eine solche Trennung der Frage der Steuerpflicht von der Berechnung der Steuer vorsieht, und es so mit zweifellos auch im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes liegt, wenn die Frage der Steuerpflicht vor der Berechnung der Steuer entschieden wird. Ferner ist es offenbar unrichtig, daß die Frage, ob eine Erb schaftssteuer erhoben werde, noch gar nicht liquid sei. Die Frage, ob die Anerkennung des Testamentes als Verzicht auf den bereits angefallenen Pflichtteil aufzufassen wäre, ist, abgesehen davon, daß sie wohl von vorneherein zu verneinen ist und gemäß italienischem Rechte hier nicht in Betracht fällt, eine reine Rechtsfrage, und es ist nicht einzusehen, wieso die Feststellung der Größe des Nach lasses etwas zur Beantwortung dieser Frage beitragen könnte. Ganz gleich verhält es sich mit der Frage, ob die Witwe, sofern sie nach dem maßgebenden Rechte Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil hätte, nicht für den Betrag, der diesen Erbteil allfällig übersteigen würde, steuerpflichtig sei. Wenn man diese Frage angesichts des 2a des Erbschaftssteuergesetzes wirklich erheben will, ist sie nur durch Interpretation dieses Gesetzes zu beantworten. Das Ergeb nis der Inventarisation ist für die prinzipielle Frage der Steuer pflicht gleichgültig. Endlich ist es auch unrichtig, daß es eine Besserstellung der jenigen Ausländer, deren Erbfolge sich nicht nach zürcherischem
Rechte richtet, bedeute, wenn die Frage der Erbschaftssteuerpflicht vor der Inventarisation entschieden werden muß. Wenn ein Schweizer mit Hinterlassung von Verwandten gleichen Grades, wie sie Ferrari hinterlassen hat, stirbt und ein Testament hinterläßt, worin er die Ehefrau zur Universalerbin einsetzt, so darf auch keine Inventarisation stattfinden, bevor die Frage entschieden ist, ob die Witwe oder jene Verwandten im konkreten Falle erbschafts steuerpflichtig sind. Der Regierungsrat hat übrigens keinen ein zigen derartigen Fall aus der bisherigen Praxis angeführt, wo nach beim Tode von Schweizerbürgern, die ihr Vermögen dem über lebenden Ehegatten hinterlassen haben, die Frage der Erbschafts steuerpflicht erst nach der Inventarisation entschieden worden wäre. 6. Es ergibt sich überhaupt, insbesondere aus der Verfügung der Finanzdirektion vom 17. Mai 1910 und ihrem Kreisschreiben vom 15. März 1887, daß der Hauptgrund für den angefochtenen Beschluß darin liegt, daß die Steuerbehörden sich über die Größe des Nachlasses Gewißheit verschaffen wollen, um danach die zu künftige Besteuerung zu regeln und unter Umständen eine Nach steuer beziehen zu können. Dieser Grund hätte aber den angefoch tenen Beschluß nach Gesetz nicht gerechtfertigt, weil die Inventari sation gemäß 27 des Vermögenssteuergesetzes nur zur Berech nung der Erbschaftssteuer oder auf besonderes Verlangen eines Steuerpflichtigen zulässig ist, also bloß aus dem Grunde, um Ein blick in die Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen zu er halten, nicht angeordnet werden darf. Es erklärt sich deshalb auch, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses weder durch das Erbschaftssteuergesetz, noch sonstwie gerechtfertigt werden kann und zudem widerspruchsvoll ist. Der angefochtene Beschluß ist daher nicht bloß unrichtig, sondern muß geradezu als willkürlich be zeichnet werden. Die Willkürlichkeit liegt darin, daß der Regierungs rat eine Inventarisatian, die nur zum Zwecke der Berechnung der Erbschaftssteuer zulässig ist, anordnet, obwohl er selbst nicht be hauptet, daß irgend ein Erbe steuerpflichtig sei, und also die gesetz liche Grundlage für die Inventarisation offenbar fehlt, und darin, daß infolgedessen auch die im angefochtenen Beschlusse angeführten Gründe mehr den Charakter vorgeschobener als wirklicher Gründe haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des Regierunsrates des Kantons Zürich vom 2. Juli 1910 aufge hoben. mit Grundeigentum verbundenes Besitztum . je nachdem es sich