Art. 251 SchKG; Begriff der verspäteten Konkurseingabe und Abgrenzung zur Plananfechtung nach Art. 250 SchKG. Eine verspätete Konkurseingabe liegt nur vor, wenn ein materieller Anspruch nachträglich erstmals im Konkurs geltend gemacht wird. Ist eine Forderung bereits eingegeben und kollokiert, kann der Gläubiger deren Rang nicht durch eine spätere „Ergänzungseingabe“ neu aufwerfen; ein solches Begehren ist als nachträgliche Anfechtung des rechtskräftigen Kollokationsplanes zu qualifizieren und nur innert der Klagefrist des Art. 250 zulässig. Art. 251 darf nicht als Ersatzmittel dienen, um die versäumte Plananfechtung bis zum Konkursabschluss nachzuholen (consid. 2).
teilungsliste noch nicht aufgestellt gewesen. Die Rekurrentin habe durch Eingabe ihrer Forderung und genaue Angabe des Forde rungstitels, aus welchem die Rangverhälnisse entnommen werden konnten, ihre Rechte in genügender Weise gewahrt. Es sei unzu lässig, in der Überbindung der Pfandhaftung an den Ersteigerer der Mühlebesitzung schon eine definitive Zuteilung zu erblicken. Die Rekurrentin habe bis zum Schluß des Konkursverfahrens eine verspätete Konkurseingabe einreichen, bezw. durch Vorlage ihres Forderungstitels ihre frühere Eingabe ergänzen können und infolge ihrer neuen Eingabe habe der bereits in Rechtskraft er wachsene Kollokationsplan abgeändert werden müssen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. In Frage steht, ob das Konkursamt Bern Stadt mit Recht den bereits in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplan im Konkurs Feller nachträglich im Sinn der Ergänzungseingabe der Rekurrentin abgeändert hat. Damit hat die von der Rekur rentin aufgeworfene weitere Frage, ob die pfandversicherten For derungen überhaupt in den Kollokationsplan aufzunehmen seien, nichts zu tun. Die Rekurrentin setzt sich zudem mit dem in ihrer Ergänzungseingabe gestellten Begehren, es sei der Kollokations plan dahin abzuändern, daß ihre Forderung im I. statt im II. Rang auf den Erlös aus der Mühlebesitzung kolloziert werde, direkt in Widerspruch, wenn sie nunmehr geltend macht, daß die pfandversicherten Forderungen überhaupt nicht in den Kollokations plan gehören, weil ihr gegenseitiger Rang durch das kantonale Recht bestimmt werde. Daß übrigens diese Auffassung unhaltbar ist, bedarf keiner weitern Erörterung. 2. Zur Sache selber ist zu sagen, daß laut Art. 251 SchKG verspätete Konkurseingaben freilich bis zum Schluß des Konkurs verfahrens angebracht werden können und daß die Zulassung solcher Forderungen die Abänderung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplanes zur Folge haben kann, wobei der Gläubiger jedoch auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner An meldung stattgefunden haben, keinen Anspruch hat. Die Ergänzungseingabe der Rekurrentin vom 13. Mai 1910 kann aber nicht als eine verspätete Konkurseingabe im Sinn von Art. 251 SchKG angesehen werden. Unter diesem Begriff ist nur die nachträgliche Geltendmachung eines materiellen Rechts anspruchs zu verstehen, welcher im Konkurs überhaupt noch nicht eingegeben worden war, in Verbindung mit dem Gesuch um nach trägliche Kollozierung des Anspruchs. In casu liegt aber die Sache nicht so. Die von der Rekurrentin in ihrer zweiten Ein gabe geltend gemachte Forderung war von ihr bereits früher ein gegeben und rechtsgültig kolloziert worden. Sie konnte daher nicht den Gegenstand einer neuen Eingabe bilden. In ihrer Er gänzungseingabe verlangte die Rekurrentin denn auch lediglich die Kollozierung ihrer bereits in den Kollokationsplan aufge nommenen Forderung, mit der alleinigen Anderung, daß sie einen andern pfandrechtlichen Rang beanspruchte als den ihr im Kollo kationsplan zugewiesenen. Es handelt sich somit in Wirklichkeit um eine Anfechtung des Kollokationsplanes, welche laut Gesetz währeud der zehntägigen Auflagefrist des Art. 250 auf dem Klageweg hätte erhoben wer den sollen. Die Rekurrentin hat diese Unterlassung dadurch gut zu machen versucht, daß sie zum Aushülfsmittel einer angeblich ver späteten Konkurseingabe griff. Ein solches Vorgehen läßt sich aber mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Die Auffassung der Re kurrentin würde in Wirklichkeit dazu führen, daß der Rang sämt licher im rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan enthaltener Forderungen bis zum Konkursschluß wieder in Frage gestellt wer den könnte, was selbstverständlich durchaus unzulässig wäre. Das Konkursamt hat demnach die nachträgliche Eingabe der Rekur rentin zu Unrecht in Betracht gezogen und den Kollokationsplan dementsprechend abgeändert. 3. Unter diesen Umständen braucht das weitere, von der Ersparniskasse Konolfingen in ihrer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde vorgebrachte Argument, welches die Vorinstanz zum ihrigen gemacht hat und wonach in der Überbindung der Forderung der Ersparniskasse an den Ersteigerer bereits eine de finitive Zuteilung des Erlöses an die Ersparniskasse zu erblicken sei, nicht näher untersucht zu werden, da das in Erwägung 2 hievor entwickelte Motiv schon an sich notwendig zur Abweisung des Rekuxses und zur Bestätigung des Vorentscheides führt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.