- Entscheid vom 14. Oktober 1910 in Sachen
Schweizerische Volksbauk.
Art. 251 SchKG: Begriff der verspäteten Konkurseingabe. Unzuläs
sigkeit einer solchen an Stelle einer unterlassenen Anfechtung des
Kollokationsplanes.
A. In dem über Albert Feller, gewesenen Angestellten in
Bern, ergangenen Konkurs gaben die Ersparniskasse von Konol
fingen in Großhöchstetten sowie die Schweizerische Volksbank in
Bern je eine Forderung von 19,155 Fr. 20 Cts. und 5360 Fr.
70 Cts. (wovon 5000 Fr. restanzliches Kapital und 360 Fr.
0 Cts. Zins und Kommission bis 4. November 1909) ein,
welche beide auf die Mühlebesitzung des Gemeinschuldners in
Mirchel pfandversichert waren. Weder die eine noch die andere
Pfandgläubigerin legte ihrer Eingabe den Forderungstitel bei.
Durch die Angaben des Konkursamts Konolfingen in dem
über die Liegenschaft in Mirchel aufgenommenen Inventar irrege
führt, kollozierte das Konkursamt Bern Stadt die Forderung der
Ersparniskasse von Konolfingen im I. und diejenige der Volks
bank im II. Rang, während in Wirklichkeit letztere Forderung
der ersteren vorging. Der am 7. April 1910 aufgelegte Kollo
kationsplan wurde jedoch von der Schweizerischen Volksbank nicht
angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 4. Mai wurde die
Mühlebesitzung unter Überbindung der Forderung der Ersparnis
kasse an den Erwerber versteigert.
Einige Tage darauf, d. h. am 13. Mai 1910, richtete die
Volksbank eine Ergänzungseingabe an das Konkursamt, wo
rin sie für ihre Forderung von 5503 Fr. 30 Cts. gegen Feller
(unter Berechnung von Zins und Kommission bis zum 4. Mai
1910 den Titelsrechten entsprechend Anweisung auf die Mühle
besitzung im I. Hypothekarrang verlangte und nunmehr den For
derungstitel (Kaufbeile vom 23. März 1900) einlegte. Die Volks
bank machte geltend, die Kollozierung der Forderung sei unrich
tigerweise im II. Rang erfolgt, da ihrer ersten Eingabe die Be
weismittel nicht beilagen. Es werde Abänderung des Kollokations
planes und der Rangstellung nach dem Forderungstitel verlangt.
Die Hypothekarforderung der Ersparniskasse Konolfingen stehe
im Range derjenigen der Volksbank nach.
Nachdem sie sich von der Nichtigkeit der Angaben der Volks
bank überzeugt hatte, entsprach die Konkursverwaltung mit Ver
fügung vom 20. Mai 1910 ihrem Begehren und änderte dem
gemäß den Kollokationsplan dahin ab, daß die Volksbank im
I. Rang und die Ersparniskasse Konolfingen im II. Rang auf
den Erlös aus der Versteigerung der Mühlebesitzung kolloziert
wurde.
B. Hiegegen führte die Ersparniskasse Konolfingen bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte
sie aus, die Ergänzungseingabe der Volksbank könne nicht als
verspätete Konkurseingabe im Sinne von Art. 251 SchKG an
gesehen werden und der Kollokationsplan sei daher zu Unrecht
abgeändert worden. Zudem komme der Überbindung der Pfand
forderung an den Ersteigerer die gleiche rechtliche Wirkung zu,
wie einer Auszahlung des Erlöses aus der Verwertung des Pfan
des, sodaß eine Anderung bezüglich des Pfandrechtsranges tat
sächlich unmöglich geworden sei und die Volksbank einen Anspruch
auf das schon verteilte Massavermögen sowieso nicht mehr erheben
könnte.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 29. Juni 1910 aus der zweiten von der Beschwerdeführerin
entwickelten Erwägung begründet erklärt, ohne die Frage zu prüfen,
ob es sich bei der zweiten Eingabe der Volksbank um eine ver
spätete Eingabe im Sinne von Art. 251 SchKG gehandelt habe.
Diesen ihr am 16. September 1910 notifizierten Ent
C.-
scheid hat die schweizerische Volksbank nunmehr innert Frist ans
Bundesgericht weitergezogen. Die Ausführungen der Rekurrentin
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Laut Art. 219 SchKG
werden die pfandversicherten Forderungen nach dem durch das
kantonale Recht bestimmten Rang aus dem Ergebnis der Ver
wertung der Pfänder vorweg bezahlt. Eine Kollokation dieser
Forderungen sei daher nicht notwendig. Es genüge, in der Ver
teilungsliste ihren Rang festzustellen. In casu sei nun die Ver
teilungsliste noch nicht aufgestellt gewesen. Die Rekurrentin habe
durch Eingabe ihrer Forderung und genaue Angabe des Forde
rungstitels, aus welchem die Rangverhälnisse entnommen werden
konnten, ihre Rechte in genügender Weise gewahrt. Es sei unzu
lässig, in der Überbindung der Pfandhaftung an den Ersteigerer
der Mühlebesitzung schon eine definitive Zuteilung zu erblicken.
Die Rekurrentin habe bis zum Schluß des Konkursverfahrens
eine verspätete Konkurseingabe einreichen, bezw. durch Vorlage
ihres Forderungstitels ihre frühere Eingabe ergänzen können und
infolge ihrer neuen Eingabe habe der bereits in Rechtskraft er
wachsene Kollokationsplan abgeändert werden müssen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.
In Frage steht, ob das Konkursamt Bern Stadt mit
Recht den bereits in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplan im
Konkurs Feller nachträglich im Sinn der Ergänzungseingabe
der Rekurrentin abgeändert hat. Damit hat die von der Rekur
rentin aufgeworfene weitere Frage, ob die pfandversicherten For
derungen überhaupt in den Kollokationsplan aufzunehmen seien,
nichts zu tun. Die Rekurrentin setzt sich zudem mit dem in ihrer
Ergänzungseingabe gestellten Begehren, es sei der Kollokations
plan dahin abzuändern, daß ihre Forderung im I. statt im II.
Rang auf den Erlös aus der Mühlebesitzung kolloziert werde,
direkt in Widerspruch, wenn sie nunmehr geltend macht, daß die
pfandversicherten Forderungen überhaupt nicht in den Kollokations
plan gehören, weil ihr gegenseitiger Rang durch das kantonale
Recht bestimmt werde. Daß übrigens diese Auffassung unhaltbar
ist, bedarf keiner weitern Erörterung.
2. Zur Sache selber ist zu sagen, daß laut Art. 251 SchKG
verspätete Konkurseingaben freilich bis zum Schluß des Konkurs
verfahrens angebracht werden können und daß die Zulassung
solcher Forderungen die Abänderung eines bereits in Rechtskraft
erwachsenen Kollokationsplanes zur Folge haben kann, wobei der
Gläubiger jedoch auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner An
meldung stattgefunden haben, keinen Anspruch hat.
Die Ergänzungseingabe der Rekurrentin vom 13. Mai 1910
kann aber nicht als eine verspätete Konkurseingabe im Sinn von
Art. 251 SchKG angesehen werden. Unter diesem Begriff ist
nur die nachträgliche Geltendmachung eines materiellen Rechts
anspruchs zu verstehen, welcher im Konkurs überhaupt noch nicht
eingegeben worden war, in Verbindung mit dem Gesuch um nach
trägliche Kollozierung des Anspruchs. In casu liegt aber die
Sache nicht so. Die von der Rekurrentin in ihrer zweiten Ein
gabe geltend gemachte Forderung war von ihr bereits früher ein
gegeben und rechtsgültig kolloziert worden. Sie konnte daher
nicht den Gegenstand einer neuen Eingabe bilden. In ihrer Er
gänzungseingabe verlangte die Rekurrentin denn auch lediglich
die Kollozierung ihrer bereits in den Kollokationsplan aufge
nommenen Forderung, mit der alleinigen Anderung, daß sie einen
andern pfandrechtlichen Rang beanspruchte als den ihr im Kollo
kationsplan zugewiesenen.
Es handelt sich somit in Wirklichkeit um eine Anfechtung des
Kollokationsplanes, welche laut Gesetz währeud der zehntägigen
Auflagefrist des Art. 250 auf dem Klageweg hätte erhoben wer
den sollen. Die Rekurrentin hat diese Unterlassung dadurch gut
zu machen versucht, daß sie zum Aushülfsmittel einer angeblich ver
späteten Konkurseingabe griff. Ein solches Vorgehen läßt sich
aber mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Die Auffassung der Re
kurrentin würde in Wirklichkeit dazu führen, daß der Rang sämt
licher im rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan enthaltener
Forderungen bis zum Konkursschluß wieder in Frage gestellt wer
den könnte, was selbstverständlich durchaus unzulässig wäre. Das
Konkursamt hat demnach die nachträgliche Eingabe der Rekur
rentin zu Unrecht in Betracht gezogen und den Kollokationsplan
dementsprechend abgeändert.
3. Unter diesen Umständen braucht das weitere, von der
Ersparniskasse Konolfingen in ihrer Beschwerde an die kantonale
Aufsichtsbehörde vorgebrachte Argument, welches die Vorinstanz
zum ihrigen gemacht hat und wonach in der Überbindung der
Forderung der Ersparniskasse an den Ersteigerer bereits eine de
finitive Zuteilung des Erlöses an die Ersparniskasse zu erblicken
sei, nicht näher untersucht zu werden, da das in Erwägung 2
hievor entwickelte Motiv schon an sich notwendig zur Abweisung
des Rekuxses und zur Bestätigung des Vorentscheides führt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.