Art. 79, 81 Abs. 2 SchKG; Fortsetzung der Betreibung gestützt auf ein ausserkantonales Sachurteil: Der Schuldner ist vor der Fortsetzung durch das Betreibungsamt am Betreibungsort darauf aufmerksam zu machen, dass er binnen zehn Tagen die in Art. 81 Abs. 2 SchKG vorbehaltenen Einreden nachträglich erheben kann. Wird eine solche Einrede rechtzeitig vorgebracht, hat der Gläubiger vor jeder weiteren Betreibungshandlung das Rechtsöffnungsverfahren am Betreibungsort einzuleiten. Das Sachurteil beseitigt den Rechtsvorschlag zwar materiell, schliesst die besonderen Einwendungen des Art. 81 Abs. 2 SchKG jedoch nicht aus. Die Lösung beruht auf analoger Lückenfüllung und dient der Wahrung der Verteidigungsrechte ohne ungebührliche Verzögerung der Betreibung (consid. 2-4).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Frage steht, ob gegenüber einem außerkantonalen Endurteil, welches nach erfolgtem Rechtsvorschlag die in Betrei bung liegende Forderung anerkennt, der Gläubiger vom Betrei bungsamt noch angehalten werden könne, am Betreibungsort das Rechtsöffnungsverfahren gegen den Schuldner durchzuführen, bevor dem Fortsetzungsbegehren Folge gegeben wird. Diese Frage ist in der Doktrin freilich kontrovers. Wenn auch alle Autoren darin einig sind, daß es eines besondern, den Rechtsvorschlag beseitigen den Entscheides des Rechtsöffnungsrichters nicht mehr bedürfe, wenn das Urteil im nämlichen Kanton ergangen ist, in welchem die Betreibung angehoben wurde, so gehen die Meinungen aus einander, sobald es sich um ein außerkantonales Urteil handelt. Während Brüstlein (Anm. zu Archiv 5 Nr. 18), Weber und Brüstlein (Komm. Anm. 2 zu Art. 79), Jaeger (Komm. Anm. 3 zu Art. 78) und Blumenstein (Handbuch S. 258 und 288) in diesem Fall noch ein Rechtsöffnungsverfahren verlangen, um den Schuldner in den Stand zu setzen, im Betreibungskanton die Kompetenz des außerkantonalen Richters anzufechten, halten Reichel (Komm. Anm. 2 zu Art. 78) und Brand (Anm. zu Archiv 9 Nr. 3) dafür, daß der Gläubiger nach erfolgreicher Durchführung des ordentlichen Prozesses stets ohne weiteres und ohne Rücksicht darauf, ob der Betreibungs und der ordentliche Gerichtsstand zusammenfallen, die Fortsetzung der Betreibung ver langen könne. Soweit bundesrechtliche Normen der Vollziehbarkeit des außerkantonalen Urteils wegen mangelnder Zuständigkeit des urteilenden Gerichts entgegenstehen sollten, möge der Gläubiger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergreifen (vergl. in diesem Sinn auch Archiv 12 Nr. 13). 2. Das Bundesgericht hat zu dieser Streitfrage bereits in seinem Entscheid vom 21. September 1904 in Sachen Möller (AS Sep. Ausg. 7 Nr. 59) Stellung genommen, indem es festgestellt hat, daß eine Verweisung des Gläubigers, welcher nach Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozeßweg betreten habe, auf das Rechtsöffnungsverfahren sich dann rechtfertige, wenn der Ges.-Ausg. 30 I Nr. 99 S. 579 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Schuldner gegenüber dem Urteil eine der in Art. 81 leg. cit. aufgeführten Einreden geltend mache. Wo solche Einwendungen aber nicht erhoben werden, es sich also lediglich darum handle, zu untersuchen, ob die in Betreibung liegende Forderung vollstreckbar und mit der Judikatsforderung identisch sei, dürfe füglich die Zu ständigkeit der Betreibungsbehörden vindiziert werden. An dieser Auffassung ist festzuhalten, soweit wenigstens die in Abs. 2 von Art. 81 aufgeführten Einreden in Betracht kommen. Das Bundesgericht hält nach wie vor dafür, daß das dem Schuld ner eingeräumte Recht, die Kompetenz des außerkantonalen Ge richtes zu bestreiten, sowie die Einwendung zu erheben, daß er nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei, nur dann in wirksamer Weise gewahrt wird, wenn ihm Gelegenheit gegeben wird, diese Einwendungen auch noch zu erheben, wenn das außerkantonale Urteil erst auf Grund des Rechtsvorschlages gemäß Art. 79 SchKG im ordentlichen Pro zeßweg ergangen ist. Die Stellung des Schuldners darf keine schlechtere sein, als wenn der Gläubiger auf Grund des die For derung anerkennenden außerkantonalen Urteils die Betreibung an gehoben hat, und es kann auch nicht damit argumentiert werden, daß im ersten Fall der Rechtsvorschlag durch das Urteil ohne weiteres beseitigt worden sei, so daß für ein Rechtsöffnungsver fahren die Grundvoraussetzung fehle (Archiv 9 S. 16). Freilich werden durch den Zuspruch der Klage Bestand und Vollstreckbar keit der Forderung anerkannt und damit der Rechtsvorschlag im plicite aufgehoben. Durch das Urteil über den materiell rechtlichen Anspruch wird aber eine neue Rechtslage geschaffen, welche dem Schuldner gestattet, nunmehr die ihm durch Art. 81 Abs. 2 garan tierten Einreden zu erheben. Diese Einreden waren im ursprüng lichen Rechtsvorschlag unmöglich inbegriffen, da ja der Richter damals noch gar nicht angegangen worden war, und sind somit durch das Urteil auch nicht beseitigt worden. Wenn nun geltend gemacht wird, daß dem Schuldner in einem solchen Falle der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht offen stehe, so ist zu sagen, daß man damit der Sachlage nicht gerecht wird. Es ist umsoweniger Anlaß vorhanden, zu diesem ausnahmsweisen und schon der langen Fristen wegen nicht wohl
in das Betreibungsverfahren hineinpassenden Rechtsmittel greifen, als das Gesetz hiefür selber ein einfacheres, kürzeres und dem ganzen Betreibungsverfahren weit besser angepaßtes Mittel an die Hand gibt, nämlich die Anwendung des Rechtsöffnungs verfahrens. Auch liegt kein Grund vor, den Schuldner dadurch, daß man ihn so aus der Stellung des Beklagten in diejenige des Klägers drängt, schlechter zu stellen, als er es wäre, wenn das betreffende Urteil vor Anhebung der Betreibung ergangen wäre: im letztern Falle hätte er die gleiche Einrede ja auch als Be klagter im Rechtsöffnungsverfahren erheben können. Doch hat offenbar ein solches Verfahren nachträglich nur dann noch Platz zu greifen, wenn der Schuldner dem Urteil gegenüber die erwähnten speziellen Einwendungen wirklich und ausdrücklich erhebt, da es natürlich in seinem Belieben steht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht. Ferner ist diese Möglichkeit dem Schuldner nur hinsichtlich der Einreden des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu garan tieren, da die in Abs. 1 aufgeführten auch für den Fall gelten, wo die Forderung auf einem innerkantonalen Urteil beruht. Wie bereits festgestellt, ist aber der Schuldner einem nach Art. 79 SchKG gefällten innerkautonalen Urteil gegenüber überhaupt nicht mehr in der Lage, Einwendungen zu erheben; er kann sich daher auch gegenüber einem außerkantonalen auf die Einreden des Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht mehr berufen. 3. Ist dem aber so, so fragt sich weiter, wie das Verfahren im einzelnen zu gestalten sei, um den Schuldner in den Stand zu setzen, die Einrede der Unzuständigkeit des außerkantonalen Gerichtes bezw. der unregelmäßigen Vorladung oder Vertretung aufzuwerfen, ohne den Fortgang der Betreibung ungebührlich zu verzögern. Da der Fall im Gesetz nicht geregelt ist, ist die vor handene Lücke in Vollziehung des gesetzgeberischen Gedankens und Willens und unter möglichster Anpassung an den Rahmen und das System des Gesetzes auf dem Weg der analogen Gesetzesan wendung auszufüllen. Das geschieht am besten dadurch, daß, wenn die Fortsetzung der Betreibung auf Grund eines die Forderung anerkennenden außerkantonalen Urteils verlangt wird, das Betreibungsamt den Schuldner anläßlich der Pfändungsankündigung bezw. vor der Konkursandrohung darauf aufmerksam macht, daß es ihm freistehe, binnen zehn Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG aufge führten Einreden (gleichsam als nachträglichen Rechtsvorschlag) mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamte zu erheben, worauf der Gläubiger jeder weiteren Maßnahme seitens des Amtes vor gängig zur Beseitigung der Einrede das Rechtsöffnungsverfahren gegen den Schuldner am Betreibungsort einzuleiten habe. An die Anzeige ist ferner die Androhung zu knüpfen, daß im Fall der Unterlassung einer Einrede die Betreibung ihren Fortgang nehmen würde. Die Interessen sämtlicher Beteiligter werden in der Tat am besten gewahrt, wenn bis nach Ablauf der zehutägigen Frist mit der Pfändung oder der Konkursandrohung zugewartet wird. Es werden dadurch für den Fall der gerichtlichen Begründeter klärung der Einrede die bezüglichen Kosten und die nachträgliche Wiederaufhebung der Pfändung oder der Konkursandrohung ver mieden. Die Betreibung ist somit von vornherein während der zehntägigen Frist als eingestellt zu betrachten. 4. Da dieses Verfahreu in casu noch nicht durchgeführt worden ist, sondern der Schuldner auf die gewöhnliche Pfändungs ankündigung hin kurzerhand gegen die Pfändung Einsprache zu erheben erklärt hat (ohne zu erklären weshalb), ist es nachzu holen und das Betreibungsamt demnach anzuhalten, dem Schuld ner eine neue Pfändungsankündigung zuzustellen, worin es ihm unter Angabe der Folgen mitteilt, daß es ihm freistehe, binnen zehn Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG aufgeführten Einreden zu erheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.