- Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Waldhorn.
Fortsetzung einer durch Rechtsvorschlag eingestellten Betreibung auf
Grund eines im ordentlichen Verfahren ergangenen ausserkantonalen
Urteils : Nachträgliche Durchführung des Rechtsöffnungsver
fahrens am Betreibungsort, wenn der Schuldner auf erfolgte An
zeige durch das Amt innert zehn Tagen eine der ihm durch Art. 81
Abs. 2 SchKG garantierten Einreden erhebt.
A. Der Rekurrent M. W. Waldhorn, Versandthaus in
Bern, leitete am 14. August 1909 gegen Ernst Stuber, Gypser
in Lohn (Kanton Solothurn), für eine Forderung von 45 Fr.
aus Warenlieferung Betreibung ein. Der Schuldner erhob Rechts
vorschlag, worauf der Gläubiger ihn auf den 3. Juni 1910 in
die Audienz des Gerichtspräsidenten III von Bern laden ließ zur
Verhandlung und Beurteilung des Rechtsbegehrens, der Beklagte
sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger den bestrittenen Betrag
von 45 Fr. zu bezahlen. Die Ladung trug auf der Rückseite den
Vormerk, daß laut Bestellschein der Gerichtsstand Bern vereinbart
worden sei und es enthält der von Stuber unterzeichnete Bestell
und Garantieschein in der Tat u. a. die Klausel, daß als Ge
richtsstand zur Austragung aller zwischen den Parteien entste
henden Streitigkeiten beidseitig der Gerichtsstand des Lieferanten
anerkannt werde. Da der Beklagte zum Termin nicht erschien, er
kannte der Richter gemäß 301 der bernischen ZPO, daß dem
Kläger sein Rechtsbegehren zugesprochen werde nebst 20 Fr. Pro
zeßkosten.
Auf dieses Urteil gestützt, in dem er eine definitive Rechtsöff
nung erblickte, stellte Waldhorn beim Betreibungsamt Kriegstetten
das Fortsetzungsbegehren. Das Amt erließ nach Art. 90 SchKG
die Pfändungsankündigung an den Schuldner. Dieser erhob gegen
die Pfändung Einspruch und es verfügte das Betreibungsamt
daraufhin am 11. Juli 1910, es sei dem Fortsetzungsbegehren
keine Folge zu geben, und sandte es dem Rekurrenten zurück, unter
Hinweis auf die Entscheide der Aufsichtsbehörde des Kantons
Solothurn vom 26. März und 30. Mai 1908, wonach für den
Fall, daß der ordentliche Prozeß von einem außerkantonalen Ge
richte geführt worden sei, im Bestreitungsfalle noch ein Rechts
öffnungsverfahren folgen müsse, weil der Schuldner unter allen
Umständen das Recht habe, im Betreibungskanton die Kompetenz
des außerkantonalen Gerichtes anzufechten.
Hiegegen führte der Gläubiger Waldhorn bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit den Begehren, es sei das
Amt anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren gesetzliche Folge zu
geben und die vom Gläubiger mit Nachnahme erhobenen 70 Cis.
zurückzuerstatten und es sei das Amt für alle Folgen seiner Rechts
verweigerung verantwortlich zu erklären. Zur Begründung machte
er geltend, das Gesetz mache in Art. 88 ff. keinen Unterschied
zwischen Urteilen des Kantons, in dem die Betreibung fortgesetzt
werde und den Urteilen eines andern Kantons. Der Rechtsvor
schlag sei durch den Zivilrichter von Bern beseitigt worden. Diese
Beseitigung gelte auch für den Kanton Solothurn, welcher nicht
berechtigt sei, noch ein besonderes Verfahren für die Beseitigung
des Rechtsvorschlages einzuführen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 25. Juli 1910 aus folgenden Erwägungen abgewiesen: sie
halte an der in ihrem frühern Entscheid vom 30. Mai 1908
niedergelegten Auffassung fest, welche mit derjenigen mehrerer
Kommentatoren, so namentlich Blumensteins, übereinstimme.
Das Urteil des bernischen Richters gehe übrigens nicht auf Rechts
öffnung, sondern auf Zuspruch des bestrittenen Betrages. Der
bernische Richter wäre hiezu auch gar nicht kompetent gewesen, da
im Rechtsöffnungsverfahren laut bundesgerichtlicher Praxis der
Richter des Betreibungsortes allein zuständig sei. Was die Kosten
der Pfändungsankündigung betreffe, so müsse der Gläubiger sie
bezahlen, da das Amt die Ankündigung vornehmen mußte, um
weiter zu entscheiden.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er
neuerung seines Hauptbegehrens innert Frist ans Bundesgericht
weitergezogen. Er hält daran fest, daß das gemäß Art. 79 SchKG
im ordentlichen Prozeß erwirkte obsiegliche Urteil stets die Rechts
öffnung involviere und beruft sich für die Richtigkeit seiner Auf
fassung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, sowie auf die
Kommentare Jaeger und Reichel.
AS 36 I 1910
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Frage steht, ob gegenüber einem außerkantonalen
Endurteil, welches nach erfolgtem Rechtsvorschlag die in Betrei
bung liegende Forderung anerkennt, der Gläubiger vom Betrei
bungsamt noch angehalten werden könne, am Betreibungsort das
Rechtsöffnungsverfahren gegen den Schuldner durchzuführen, bevor
dem Fortsetzungsbegehren Folge gegeben wird. Diese Frage ist in
der Doktrin freilich kontrovers. Wenn auch alle Autoren darin
einig sind, daß es eines besondern, den Rechtsvorschlag beseitigen
den Entscheides des Rechtsöffnungsrichters nicht mehr bedürfe,
wenn das Urteil im nämlichen Kanton ergangen ist, in welchem
die Betreibung angehoben wurde, so gehen die Meinungen aus
einander, sobald es sich um ein außerkantonales Urteil handelt.
Während Brüstlein (Anm. zu Archiv 5 Nr. 18), Weber und
Brüstlein (Komm. Anm. 2 zu Art. 79), Jaeger (Komm.
Anm. 3 zu Art. 78) und Blumenstein (Handbuch S. 258 und
288) in diesem Fall noch ein Rechtsöffnungsverfahren verlangen,
um den Schuldner in den Stand zu setzen, im Betreibungskanton
die Kompetenz des außerkantonalen Richters anzufechten, halten
Reichel (Komm. Anm. 2 zu Art. 78) und Brand (Anm. zu
Archiv 9 Nr. 3) dafür, daß der Gläubiger nach erfolgreicher
Durchführung des ordentlichen Prozesses stets ohne weiteres und
ohne Rücksicht darauf, ob der Betreibungs und der ordentliche
Gerichtsstand zusammenfallen, die Fortsetzung der Betreibung ver
langen könne. Soweit bundesrechtliche Normen der Vollziehbarkeit
des außerkantonalen Urteils wegen mangelnder Zuständigkeit des
urteilenden Gerichts entgegenstehen sollten, möge der Gläubiger
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergreifen (vergl.
in diesem Sinn auch Archiv 12 Nr. 13).
2. Das Bundesgericht hat zu dieser Streitfrage bereits in
seinem Entscheid vom 21. September 1904 in Sachen Möller
(AS Sep. Ausg. 7 Nr. 59) Stellung genommen, indem es
festgestellt hat, daß eine Verweisung des Gläubigers, welcher nach
Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozeßweg betreten habe, auf
das Rechtsöffnungsverfahren sich dann rechtfertige, wenn der
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 99 S. 579 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Schuldner gegenüber dem Urteil eine der in Art. 81 leg. cit.
aufgeführten Einreden geltend mache. Wo solche Einwendungen
aber nicht erhoben werden, es sich also lediglich darum handle, zu
untersuchen, ob die in Betreibung liegende Forderung vollstreckbar
und mit der Judikatsforderung identisch sei, dürfe füglich die Zu
ständigkeit der Betreibungsbehörden vindiziert werden.
An dieser Auffassung ist festzuhalten, soweit wenigstens die in
Abs. 2 von Art. 81 aufgeführten Einreden in Betracht kommen.
Das Bundesgericht hält nach wie vor dafür, daß das dem Schuld
ner eingeräumte Recht, die Kompetenz des außerkantonalen Ge
richtes zu bestreiten, sowie die Einwendung zu erheben, daß er
nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten
gewesen sei, nur dann in wirksamer Weise gewahrt wird, wenn
ihm Gelegenheit gegeben wird, diese Einwendungen auch noch zu
erheben, wenn das außerkantonale Urteil erst auf Grund des
Rechtsvorschlages gemäß Art. 79 SchKG im ordentlichen Pro
zeßweg ergangen ist. Die Stellung des Schuldners darf keine
schlechtere sein, als wenn der Gläubiger auf Grund des die For
derung anerkennenden außerkantonalen Urteils die Betreibung an
gehoben hat, und es kann auch nicht damit argumentiert werden,
daß im ersten Fall der Rechtsvorschlag durch das Urteil ohne
weiteres beseitigt worden sei, so daß für ein Rechtsöffnungsver
fahren die Grundvoraussetzung fehle (Archiv 9 S. 16). Freilich
werden durch den Zuspruch der Klage Bestand und Vollstreckbar
keit der Forderung anerkannt und damit der Rechtsvorschlag im
plicite aufgehoben. Durch das Urteil über den materiell rechtlichen
Anspruch wird aber eine neue Rechtslage geschaffen, welche dem
Schuldner gestattet, nunmehr die ihm durch Art. 81 Abs. 2 garan
tierten Einreden zu erheben. Diese Einreden waren im ursprüng
lichen Rechtsvorschlag unmöglich inbegriffen, da ja der Richter
damals noch gar nicht angegangen worden war, und sind somit
durch das Urteil auch nicht beseitigt worden.
Wenn nun geltend gemacht wird, daß dem Schuldner in einem
solchen Falle der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht
offen stehe, so ist zu sagen, daß man damit der Sachlage nicht
gerecht wird. Es ist umsoweniger Anlaß vorhanden, zu diesem
ausnahmsweisen und schon der langen Fristen wegen nicht wohl
in das Betreibungsverfahren hineinpassenden Rechtsmittel
greifen, als das Gesetz hiefür selber ein einfacheres, kürzeres und
dem ganzen Betreibungsverfahren weit besser angepaßtes Mittel
an die Hand gibt, nämlich die Anwendung des Rechtsöffnungs
verfahrens. Auch liegt kein Grund vor, den Schuldner dadurch,
daß man ihn so aus der Stellung des Beklagten in diejenige des
Klägers drängt, schlechter zu stellen, als er es wäre, wenn das
betreffende Urteil vor Anhebung der Betreibung ergangen wäre:
im letztern Falle hätte er die gleiche Einrede ja auch als Be
klagter im Rechtsöffnungsverfahren erheben können. Doch hat
offenbar ein solches Verfahren nachträglich nur dann noch Platz
zu greifen, wenn der Schuldner dem Urteil gegenüber die erwähnten
speziellen Einwendungen wirklich und ausdrücklich erhebt, da es
natürlich in seinem Belieben steht, von diesem Recht Gebrauch zu
machen oder nicht. Ferner ist diese Möglichkeit dem Schuldner nur
hinsichtlich der Einreden des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu garan
tieren, da die in Abs. 1 aufgeführten auch für den Fall gelten,
wo die Forderung auf einem innerkantonalen Urteil beruht. Wie
bereits festgestellt, ist aber der Schuldner einem nach Art. 79
SchKG gefällten innerkautonalen Urteil gegenüber überhaupt nicht
mehr in der Lage, Einwendungen zu erheben; er kann sich daher
auch gegenüber einem außerkantonalen auf die Einreden des
Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht mehr berufen.
3. Ist dem aber so, so fragt sich weiter, wie das Verfahren
im einzelnen zu gestalten sei, um den Schuldner in den Stand
zu setzen, die Einrede der Unzuständigkeit des außerkantonalen
Gerichtes bezw. der unregelmäßigen Vorladung oder Vertretung
aufzuwerfen, ohne den Fortgang der Betreibung ungebührlich zu
verzögern. Da der Fall im Gesetz nicht geregelt ist, ist die vor
handene Lücke in Vollziehung des gesetzgeberischen Gedankens und
Willens und unter möglichster Anpassung an den Rahmen und
das System des Gesetzes auf dem Weg der analogen Gesetzesan
wendung auszufüllen.
Das geschieht am besten dadurch, daß, wenn die Fortsetzung
der Betreibung auf Grund eines die Forderung anerkennenden
außerkantonalen Urteils verlangt wird, das Betreibungsamt den
Schuldner anläßlich der Pfändungsankündigung bezw. vor der
Konkursandrohung darauf aufmerksam macht, daß es ihm freistehe,
binnen zehn Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG aufge
führten Einreden (gleichsam als nachträglichen Rechtsvorschlag)
mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamte zu erheben, worauf
der Gläubiger jeder weiteren Maßnahme seitens des Amtes vor
gängig zur Beseitigung der Einrede das Rechtsöffnungsverfahren
gegen den Schuldner am Betreibungsort einzuleiten habe. An die
Anzeige ist ferner die Androhung zu knüpfen, daß im Fall der
Unterlassung einer Einrede die Betreibung ihren Fortgang nehmen
würde. Die Interessen sämtlicher Beteiligter werden in der Tat
am besten gewahrt, wenn bis nach Ablauf der zehutägigen Frist
mit der Pfändung oder der Konkursandrohung zugewartet wird.
Es werden dadurch für den Fall der gerichtlichen Begründeter
klärung der Einrede die bezüglichen Kosten und die nachträgliche
Wiederaufhebung der Pfändung oder der Konkursandrohung ver
mieden. Die Betreibung ist somit von vornherein während der
zehntägigen Frist als eingestellt zu betrachten.
4. Da dieses Verfahreu in casu noch nicht durchgeführt
worden ist, sondern der Schuldner auf die gewöhnliche Pfändungs
ankündigung hin kurzerhand gegen die Pfändung Einsprache zu
erheben erklärt hat (ohne zu erklären weshalb), ist es nachzu
holen und das Betreibungsamt demnach anzuhalten, dem Schuld
ner eine neue Pfändungsankündigung zuzustellen, worin es ihm
unter Angabe der Folgen mitteilt, daß es ihm freistehe, binnen
zehn Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG aufgeführten
Einreden zu erheben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.