Art. 281 Abs. 1 SchKG; Art. 278 SchKG; arrest creditor’s provisional participation in a third-party levy does not ripen ipso iure into a definitive levy participation upon recognition of the claim. The statute presupposes a separate continuation request by the arrest creditor. In the absence of an express statutory term, the request must be filed within ten days by analogical application of Art. 278 SchKG, counting from the moment the creditor is again able to proceed, namely after definitive legal opening, receipt of an enforceable judgment, or an equivalent recognizing judicial act (consid. 2–4). Failure to act within that period results in forfeiture of the rights attached to the provisional participation.
auf, daß ein Arrestgläubiger, der auf seine Betreibung hin keinen Rechtsvorschlag erhalte, gehalten sei, innert der dreißigtägigen Be teiligungsfrist das Fortsetzungsbegehren zu stellen, ansonst er von dieser Gruppe ausgeschlossen werde. Im vorliegenden Falle sei dies aber dem Gläubiger gar nicht möglich gewesen, denn die Be teiligungsfrist sei am 9. Januar zu Ende gegangen, während der Vergleich erst am 26. Januar abgeschlossen worden sei. Immer hin gehe aus dem bundesgerichtlichen Entscheid hervor, daß der Arrestgläubiger ein Fortsetzungsbegehren stellen müsse und daß es nicht in seinem Belieben stehe, den Zeitpunkt der definitiven Pfändung zu bestimmen, sofern sie die ursprünglich vorge sehene Wirkung haben solle. In Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung erscheine es nun als gegeben, in analoger Anwendung des Art. 278 SchKG dem Arrestgläubiger für die Stellung des Pfändungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen von der defini tiven Rechtsöffnung oder vom Vergleiche oder vom Empfang des vollstreckbaren Urteils an zu gewähren, ansonst er seiner Rechte auf die erste provisorische Pfändung verlustig gehe. C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin nunmehr unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Sie hält in der Hauptsache an ihrer Auffassung fest, daß die provisorische Pfändung mit der definitiven Aner kennung der Forderung eo ipso zu einer definitiven werde. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab gesehen; die Neue Zürcher Kreditgenossenschaft hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und namentlich auch geltend gemacht, infolge des Vergleiches sei der Arrest und damit auch die pro visorische Teilnahme der Rekurrentin an der Pfändung dahinge fallen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Willen, die provisorische Pfändung zur definitiven werden zu lassen, durch Stellung eines Pfändungsbegehrens dokumentieren, da ein solches von ihm überhaupt noch nicht gestellt worden ist und er auch noch gültig darauf verzichten kann. Die durch Art. 281 SchKG geschaffene provisorische Pfändung ist eben durchaus eine provisorische Pfändung sui generis. 3. Über die weitere, im Gesetz nicht gelöste Frage, innert welcher Frist der Arrestgläubiger das Fortsetzungsbegehren zu stellen habe, liegt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, ein grundsätzlicher Entscheid des Bundesgerichts noch nicht vor. Es ist klar, daß, wenn der Arrestschuldner Rechtsvorschlag erhebt und der Arrest gläubiger infolgedessen gezwungen wird, den Prozeßweg gegen ihn zu betreten, dem Arrestgläubiger vom Moment an, wo er infolge Bewilligung der Rechtsöffnung oder Anerkennung der Forderung im ordentlichen Verfahren tatsächlich erst in die Lage versetzt wird, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, hiezu noch eine etwelche Frist eingeräumt werden muß. Dagegen kann ihm füglich zugemutet werden, das Fortsetzungsbegehren alsdann innert kurzer Frist ein zureichen. Die Festsetzung einer längern Frist wäre übrigens schon mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der beförderlichen Abwicklung des Betreibungsverfahrens unzulässig. Unter diesen Umständen scheint die Vorinstanz das Richtige ge troffen zu haben, wenn sie die zehntägige Frist des Art. 278 SchKG für die Prosequierung des Arrestes herangezogen hat. Dem Arrestgläubiger ist somit in analoger Anwendung der Be stimmungen des Art. 278 für die Stellung des Fortsetzungsbe gehrens eine zehntägige Frist von der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung oder vom Empfang des vollstreckbaren Urteils bezw. von einem gleichwertigen gerichtlichen Akt an, wodurch die For derung im ordentlichen Verfahren anerkannt wurde, zu gewähren. Reicht er innert dieser Frist ein Fortsetzungsbegehren nicht ein, so geht er seiner Rechte auf die provisorische Pfändung verlustig. Diese Lösung trägt den Interessen sämtlicher Beteiligter gebührend Rechnung. 4. Im vorliegenden Fall hat die Pfändung am 10. De zember 1909 stattgefunden. Der Arrestschuldner hat am 14. De zember Rechtsvorschlag erhoben und die Rekurrentin hat hierauf am 18. Dezember Klage auf Anerkennung ihrer Forderung ein gelegt. Sie behauptet nun, erst vom 3. Februar 1910 an in der Lage gewesen zu sein, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, weil sie erst an diesem Tag das Urteil zugestellt erhalten habe. Diese Behauptung ist durch die Akten nicht ausgewiesen; doch braucht die Sache deshalb nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen zu wer den. Denn da es sich um die Erledigung des Prozesses durch einen Vergleich handelte, welcher unbestrittenermaßen am 26. Ja nuar 1910 zustande gekommen ist, so spielt der Tag, an welchem den Parteien der Beschluß über die Abschreibung des Prozesses zufolge des Vergleiches zugestellt wurde, bei der Frage, von wann an das Pfändungsbegehren hätte gestellt werden können, keine Rolle. Die maßgebende zehntägige Frist ist somit am 5. Februar abgelaufen, während die Rekurrentin das Fortsetzungsbegehren tatsächlich erst am 3. März gestellt hat. Hieraus ergibt sich, daß der Rekurs in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen werden muß. Was endlich die in der Vernehmlassung der Neuen Zürcher Kreditgenossenschaft enthaltene Behauptung betrifft, die proviso rische Teilnahme der Rekurrentin an der Pfändung sei mit dem Arrest dahingefallen, so geht sie offensichtlich fehl. Der Vergleich vom 26. Januar ging ja ausdrücklich dahin, daß der Arrest von der Rekurrentin nur fallen gelassen werde, wenn der Beklagte die 100 Fr. bezahlt haben werde, was anerkanntermaßen nicht ge schehen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.